Eishockey-Meisterschaft von Österreich 1935/36: Unterschied zwischen den Versionen

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=Geschichte=
=Geschichte=
Es ist die zweite Staatsmeister-Meisterschaft des OeEHV mit der Scheibe.  
Es ist die zweite Staatsmeister-Meisterschaft des OeEHV mit der Scheibe. Seit der Saison 1932/33 wurde die Österreichische Eishockey-Meisterschaft in drei Bereiche geteilt: 1. Wiener Eishockey-Meisterschaft, 2. die Österreichische Eishockey Provinz-Meisterschaft und die Endrunde um den Meistertitel von Österreich im Eishockey. Die Witterungsbedingungen sind dieses Jahres für die Eishockeyvereine mehr als ungünstig. In Wien und Umgebung hat man immerhin drei Kunsteisbahnen. Eine solche Möglichkeit haben die Provinzvereine nicht.




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=Meisterschaft von Österreich 1935/36=
=Meisterschaft von Österreich 1935/36=
*Der Eishockey Klub Engelmann hat die Wiener Eishockey-Meisterschaft gewonnen. Er drängt im Februar auf die Austragung des Spiels um die Österreichische Eishockey-Meisterschaft. Gegebenenfalls sollen die Spiele nur in Wien ausgetragen werden und der Verband die Kosten übernehmen.<ref>SportTagblatt 27. Februar 1936</ref> Der Klagenfurter Athletiksportverein (KAC) wird vom Verband aufgefordert, zur Austragung seines Spiels gegen den Wiener Eishockey-Meister Eishockey Klub Engelmann (EKE) nach Wien zu kommen.<ref>SportTagblatt vom 3. März 1936</ref>




Die Witterungsbedingungen dieses Jahres sind für die Eishockeyvereine mehr als ungünstig. In Wien und Umgebung hat man immerhin drei Kunsteisbahnen. Eine solche Möglichkeit haben die Provinzvereine nicht. Der Eishockey Klub Engelmann drängt im Februar auf die Austragung des Spiels um die Österreichische Eishockey-Meisterschaft. Gegebenenfalls sollen die Spiele nur in Wien ausgetragen werden und der Verband die Kosten übernehmen.[1] Der Klagenfurter Athletiksportverein (KAC) wird vom Verband aufgefordert, zur Austragung seines Spiels gegen den Wiener Eishockey-Meister Eishockey Klub Engelmann (EKE) nach Wien zu kommen.<rev>SportTagblatt vom 3. März 1936</ref> Das Spiel findet nicht statt. Der Verband setzt nunmehr die Spiele für den 17./18. März 1936 auf dem Engelmann-Platz in Wien als endgültigen Termin fest. Bei Nichtantritt des KAC würde der EKE automatisch den Meistertitel erhalten.[2] Da der KAC diese Termine nicht wahrnimmt, hat nach den Statuten der Eishockey-Meisterschaft der Vorstand des Österreichischen Eishockeyverbandes (OeEHV)den Eishockey Klub Engelmann (EKE) zum Österreichischen Eishockey-Meister 1935/36 erklärt.[3][4]


{| class="wikitable"
|-
! Datum !! Spielort !! Mannschaften !!Art !! Ergebnis !! Zuschauer !! Bemerkungen
|-
|06. März 1936||Wien, Engelmann-Platz|| EKE - KAC ||SM || ausgef. || || s.u.
|-
|07. März 1936||Wien, Engelmann-Platz||EKE - KAC ||SM || ausgef. || ||s.u.
|-
|17. März 1936||Wien, Engelmann-Platz||EKE - KAC ||SM || ausgef. || ||s.u.
|-
|18. März 1936||Wien, Engelmann-Platz||EKE - KAC ||SM || ausgef. || ||s.u.
|}


*Die Spiele für das Spiel um die Österreichische Staatsmeisterschaft im Eishockey wird vom Verband auf den 6. März 1936 in Wien festgelegt. Der Rückkampf erfolgt am 07. März 1936 an gleicher Stelle. Der KAC nimmt den vom OeEHV festgelegten Termin nicht wahr.
*Der Verband setzt nunmehr die Spiele erneut für den 17./18. März 1936 auf dem Engelmann-Platz in Wien als endgültigen Termin fest. Bei Nichtantritt des KAC würde der EKE automatisch den Meistertitel erhalten.<ref>SportTagblatt 12. März 1936</ref> Da der KAC diese Termine nicht wahrnimmt, hat nach den Statuten der Eishockey-Meisterschaft der Vorstand des Österreichischen Eishockeyverbandes (OeEHV)den Eishockey Klub Engelmann (EKE) zum Österreichischen Eishockey-Meister 1935/36 erklärt.<ref>SportTagblatt vom 19. März 1936</ref><ref>Jahresbericht der OeEHV des Verbandstages vom 5. April 1936</<ref>




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:§ 7 Allgemeine Bestimmungen
:§ 7 Allgemeine Bestimmungen
:1. Bezüglich Tauwettereinbruchs und der Beglaubigung der Resultate sind die bezüglichen Bestimmungen der Provinz-Meisterschaft in Geltung.
:Für die Teilnahmeberechtigung der Spieler gelten im Allgemeinen die gleichen Bestimmungen wie für die Wiener-, bzw. Provinz-Meisterschaft; in der Endrunde sind jedoch Spieler, welche die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen nicht teilnahmeberechtigt.  
:2. Für die Teilnahmeberechtigung der Spieler gelten im Allgemeinen die gleichen Bestimmungen wie für die Wiener-, bzw. Provinz-Meisterschaft; in der Endrunde sind jedoch Spieler, welche die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen nicht teilnahmeberechtigt.  
:Bezüglich Tauwettereinbruches und der Beglaubigung der Resultate sind die diesbezüglichen Bestimmungen der Provinz-Meisterschaft in Geltung.  
:3. Der reisende Verein ist verpflichtet, dem Gegner rechtzeitig eine Telefonstelle bekannt zu geben, an die eine Absage aus Elementargründen (Tauwetter, besonders starker Schneefall) bis zu einer Stunde vor Abgang des Zuges, mit dem die Mannschaft reist und der gleichzeitig mit der Telefonstelle anzugeben ist, gerichtet werden kann und für die Entgegennahme der eventuell notwendig gewordenen Absage an dieser Stelle vorzusorgen. Ist aus technischen Gründen eine telefonische Absage unmöglich, so ist die Absage an die vorgenannte Stelle mittels Blitztelegramm bekannt zu geben, falls das Blitztelegramm aller Voraussicht nach den Gegner vor seine Abreise erreicht.  
:Der reisende Verein ist verpflichtet, dem Gegner rechtzeitig eine Telefonstelle bekannt zu geben, an die eine Absage aus Elementargründen (Tauwetter, besonders starker Schneefall) bis zu einer Stunde vor Abgang des Zuges, mit dem die Mannschaft reist und der gleichzeitig mit der Telefonstelle anzugeben ist, gerichtet werden kann und für die Entgegennahme der eventuell notwendig gewordenen Absage an dieser Stelle vorzusorgen. Ist aus technischen Gründen eine telefonische Absage unmöglich, so ist die Absage an die vorgenannte Stelle mittels Blitztelegramm bekannt zu geben, falls das Blitztelegramm aller Voraussicht nach den Gegner vor seine Abreise erreicht.  
 
:Der platzwählende Verein hat den Gegner binnen einer bestimmten Frist von der Ansetzung des betreffenden Spieles in Kenntnis zu setzen und zwar: wenn der Spielbeginn mit mindestens 12 h mittags festgesetzt ist, hat die Verständigung mindestens 48 Stunden vor Spielbeginn zu erfolgen.; ist der Spielbeginn aber für einen späteren Zeitpunkt vorgesehen, so hat die Verständigung mindestens 36 Stunden vor Spielbeginn zu erfolgen.


'''Rest fehlt in der Zeitschrift, könnte aber wie nachstehend (Vorjahr) aussehen:'''


:§ 8 Schlussbestimmung
:§ 8 Schlussbestimmung
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==Durchführungsbestimmungen für das Jahr 1934/35==  
==Durchführungsbestimmungen für das Jahr 1935/36==  


:§1 Austragungsart, Sieger, Ehrenzeichen
:§1 Austragungsart, Sieger, Ehrenzeichen
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