Wiener Eishockey-Meisterschaft 1932/33: Unterschied zwischen den Versionen

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:§ 17 Beglaubigungen von Wettspielen
:§ 17 Beglaubigungen von Wettspielen
Die Beglaubigungen werden auf Grund der Spielberichte und eventuellen Mitteilungen vom MOBA vorgenommen. Ordnungsgemäß durchgeführte Spiele werden mit dem tatsächlich erzielten Resultat und Torergebnis beglaubigt. Nicht mit dem erzielten Resultat und Torergebnis und bei Nichtabhaltung eines Spieles durch Verschulden eines Gegners oder beider Gegner sind im Besonderen die Spiele in folgenden fällen zu beglaubigen:
:a) Ein Verein tritt nicht an: Resultat 6:0 für den Gegner (siehe 3 22 letzter Absatz).
:b) Beide Vereine treten nicht an: Resultat 0:6 gegen jeden Verein.
:c) Der platzwählende Verein hält den Spieltermin nicht ein: Resultat 6:0 für den Gegner (Ausnahme § 11).
:d) Eine Mannschaft tritt ab oder das Spiel wird aus Verschulden einer Mannschaft abgebrochen: Resultat 6:0 für den Gegner, falls dieser nicht die Beglaubigung mit dem tatsächlich erzielten Torverhältnis innerhalb von acht Tagen nach dem Spiel verlangt.
:e) Beide Mannschaften treten ab oder das Spiel wird aus Verschulden beider Mannschaften abgebrochen: Resultat 0:6 gegen jeden Verein.
:f) Erstrebung unerlaubter Vorteile (durch Aufstellung unberechtigter Spieler): Resultat 6:0 für den Gegner, falls dieser nicht die Beglaubigung mit dem tatsächlich erzielten Torverhältnis innerhalb acht Tagen nach dem Spiel verlangt.
:g) Erstrebung unerlaubter Vorteile durch beide Vereine: Resultat 0:6 gegen jeden Verein.
:h) Abbruch des Spieles ohne Verschulden eines Vereins: Entweder Neuaustragung oder Nachtragsspiel. Wurden zwei volle Spielzeiten ausgetragen, kann nur ein Nachtragsspiel angeordnet werden (Spielberechtigung im Nachtragsspiel siehe § 19. Jedenfalls muss bei einem Nachtragsspiel ein volles Spieldrittel nachgetragen werden). Wird ein Spiel wenige Minuten vor Schluss abgebrochen und kann in den fehlenden Minuten nach menschlichem Ermesse die bis dahin führende Mannschaft den Sieg nicht mehr verlieren, kann das Spiel mit dem bei Abbruch gegebenen Resultat beglaubigt werden.
:i) Ein oder beide Vereine sind disqualifiziert oder suspendiert: Resultat 0:6 gegen den disqualifizierten oder suspendierten Verein, selbst für den Fall, als an dem ursprünglich angesetzten Termin nicht gespielt werden konnte (Tauwetter, Platzschwierigkeiten, Verlegung im Einvernehmen mit dem Gegner usw.).
:k) Ein Verein scheidet aus der Meisterschaft aus:
::1) Vor Austragung der Hälfte seiner Meisterschaftsspiele sind alle von ihm erzielten Ergebnisse zu streichen.
::2) Nach Austragung von mindestens der Hälfte seiner Meisterschaftsspiele werden alle von ihm noch nicht ausgetragenen Spiele mit dem Resultat 6:0 für den Gegner beglaubigt.
:Wird jedoch durch eine Strafbeglaubigung nach den obenstehenden Bestimmungen die Festsetzung des Meisters, des Aufsteigenden oder des Absteigenden beeinflusst, kann der Verband das betreffende Spiel noch einmal ansetzten, wenn es ich um das Ausscheiden eines Vereines aus der Meisterschaft nicht handelt. Tritt ein Verein zu dieser Neuansetzung eines Spieles nicht an, ist er von der Meisterschaft auszuschließen und verliert seine Klasseneinteilung.
:Liegen Fälle höherer Gewalt in Fällen vor, die zu einer Strafbeglaubigung führen sollten, ist von einer Strafveglaubigung abzusehen und ein neuer Wettspieltermin anzusetzen. Ein Gleiches gilt auch für den Fall, als ein Schuldtragender nicht festgestellt werden kann.


:§ 18 Nichtantreten einer Mannschaft, Wartezeit, Spielfähigkeit des Platzes
:§ 18 Nichtantreten einer Mannschaft, Wartezeit, Spielfähigkeit des Platzes
:Die Wartezeit beträgt 15 Minuten. Ist eine Mannschaft fünfzehn Minuten nach dem festgesetzten Wettspieltermin nicht angetreten, gilt sie als zum Spiel nicht angetreten. Ist das Spielfeld durch eine andere Sportdisziplin in Anspruch genommen, gilt eine Mannschaft als angetreten, wenn sich ihre Spieler, deren Pässe dem Schiedsrichter bereits übergeben wurden, in Spielbekleidung beim Spielfelde aufhalten. Der Gegner darf sich nicht weigern, unmittelbar nach Freimachung des Platzes anzutreten. Eine Mannschaft hat solange in Spielbereitschaft zu verbleiben, bis der Schiedsrichter eine endgültige Entscheidung über die Spielfähigkeit des Platzes getroffen hat (siehe § 22, 2. bis 4. Absatz). 


:§ 19 Spielberechtigung
:§ 19 Spielberechtigung
:An Meisterschaftsspielen dürfen nur Spieler teilnehmen, die beim Verbande ordnungsgemäß gemeldet sind und ihren Wohnsitz in einem Orte Oesterreichs haben. Oesterreichische Staatsbürgerschaft ist nicht Bedingung, doch kann der Verband Ausländern die Spielberechtigung verweigern. Spieler, die das sechzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, dürfen ohne Bewilligung des Verbandes an Meisterschaftsspielen (ausgenommen Jugendkonkurrenzen) nicht teilnehmen.
:Hat ein Spieler für irgend einen Verein an einem Meisterschaftspiel teilgenommen, darf er in der laufenden Meisterschaft für keinen anderen Verein tätig sein. Bei abgebrochenen oder zu wiederholenden Spielen sind im Nachtragsspiele (restliche Spielzeit oder volle Zeit) für einen Verein nur jene Spieler spielberechtigt, die bereits am Tage des nicht vollendeten oder zu wiederholenden Spieles die Spielberechtigung für diesen Verein besaßen. Bei Austragung einer restlichen Spielzeit darf nur die gleiche Spieleranzahl teilnehmen, die den Verein beim seinerzeitigen Wettspielabbruch zur Verfügung stand.


:§ 20 Unberechtigte Spieler, vorzeitige Spielbeendigung
:§ 20 Unberechtigte Spieler, vorzeitige Spielbeendigung
Die Aufstellung eines Spielers, der nicht unfallversichert ist oder nicht bestimmungsgemäß den Nachweis der Herzuntersuchung erbracht hat, sowie eines Spielers, der das sechszehnte Lebensjahr noch nicht vollendete hat, ferner das Fehlen des Spielerpasses, hat für dessen Mannschaft keinen Punkteverlust im Sinne des § 17, f und G, sondern ledigich eine estrafung zur Folge.
:Tritt eine Mannschaft vor Spielschluss ab oder wird das Spiel aus Verschulden einer Mannschaft oder eines Vereines abgebrochen, sind alle Spieler bis zu ihrem Erscheinen vor dem Verbande suspendiert. 


:§ 21 Proteste
:§ 21 Proteste
:Das Antreten einer Mannschaft zu einem Meisterschaftspiel "unter Protest" ist unstatthaft. Erhebt ein Verein vor dem Spiel beim Schiedsrichter einen Protest, hat der Schiedsrichter nach seinen Bestimmungen zu entscheiden; kann der Schiedsrichter vor dem Anpfiff nicht über den Protest entscheiden und hält der betreffende Verein seinen Protest aufrecht, dann darf das Spiel nicht stattfinden und der protestierende Verein darf keinerlei Spiel gegen den betreffenden Gegner austragen, widrigenfalls er sich des Protestrechtes begibt.
Über den Protest wird vom Verbande entschieden. Wurde er zu Unrecht eingebracht, dann wird der Verein so behandelt, als ob er nicht angetreten wäre. Der Schiedsrichter hat den Protest noch am Platze auf seinem Spielbericht zu vermerken und diesen Vermerk vom protestierenden Verein (Mannschaftsführer oder Vereinsfunktionär) unterfertigen zu lassen.


:§ 22 Rücktritt von der Meisterschaft
:§ 22 Rücktritt von der Meisterschaft
:Tritt ein Verein von der Meisterschaft vorzeitig zurück, werden seine Spiele gemäß § 17, Punkt k, beglaubigt. Kann als Ursache des Ausscheidens nicht höhere Gewalt nachgewiesen werden, verliert ein vorzeitig ausscheidender erstklassiger Verein oder ein Verein der Klasse 2, Gruppe A seine Zugehörigkeit zu seiner Klasse, unbeschadet seiner Placierung, ein Verein der Klasse 2, Gruppe B, wird für die Dauer eines Jahres von der Teilnahme an der Meisterschaft ausgeschlossen. 
Tritt ein Verein zu einem Meisterschaftsspiel nicht an und verlangt der Gegner statt Strafbeglaubigung eine Austragung des Spieles, kann der Verband den nicht angetretenen Verein verhalten, zu einem vom Verbande festgesetzten Termin das Spiel als Meisterschaftsspiel auszutragen. Bis zur Austragung dieses Spieles gilt der nicht angetretene Verein als suspendiert; wird das Spiel aus seinem Verschulden bis zum festgsetzten Termin nicht ausgetragen, gilt der Verein als von der Meisterschaft zurückgetreten. .
Für disqualifizierte oder suspendierte Vereine tritt die Vorschrift über das unbedingte Antreten nicht in Kraft. Kommt es zur Zwangfestsetzung eines Spieles, hat der nicht schuldtragende Verein Platzwahl.
:Werden die Spiele eines Vereines in einer Meisterschaft wegen Nichtantretens strafbeglaubigt, so scheidet dieser Verein automatisch aus der Meisterschaft aus. In diesem Fall ist wie im 1. Absatz ausgeführt, vorzugehen.


:§ 23 Reservemeisterschaften
:§ 23 Reservemeisterschaften
:Der Verband kann neben diesen Meisterschaftsbewerb auch einen Bewerb für die zweiten Mannschaften und eventuell auch weiteren Mannschaften der teilnehmenden Vereine austragen lasssn. Titel und Preise werden in diesem Bewerbe nicht gegeben. Diese Mannschaften werden gegebenenfalls ebenso in Klassen eingeteilt, doch ist die Klasseneinteilung der ersten Mannschaft hier nur richtungsgebend, nicht ausschließlich bestimmend.
:Die Bestimmungen der Meisterschaft haben analog auch in diesem Bewerbe Geltung. Eine Beschränkung der Teilnahme der Spieler der ersten Mannschaft an den Wettkämpfen der Reservemannschaft besteht wohl nicht, aber die Spieler der ersten Mannschaft sollen in diesen Spielen tunlichst nicht aufgestellt werden.


:§ 24 Schlussbestimmung  
:§ 24 Schlussbestimmung  
In allen in diesen Meisterschaftsausschreibungen nicht vorgesehenen Fällen steht dem Verbande des OeEHV das alleinige und unanfechtbare Recht zu, zu entscheiden und auszulegen.




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