Prozesskostenrisiko: Unterschied zwischen den Versionen

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Dieser Gegensatz, zwischen dem [[w:Verfassungsrecht (Österreich)|verfassungsrechtlich]] und [[w:Grundrechte|grundrechtlich]] gewährten Recht auf Zugang zum Recht, kann durch dieses Prozesskostenrisiko, welches in der Regel im besten Fall nur minimiert werden kann, nicht aber eliminiert, teilweise konterkariert werden.
Dieser Gegensatz, zwischen dem [[w:Verfassungsrecht (Österreich)|verfassungsrechtlich]] und [[w:Grundrechte|grundrechtlich]] gewährten Recht auf Zugang zum Recht, kann durch dieses Prozesskostenrisiko, welches in der Regel im besten Fall nur minimiert werden kann, nicht aber eliminiert, teilweise konterkariert werden.


Grundsätzlich ist der Zugang zum Recht vom [[w:Österreich|Staat]] zu gewährleisten und darf er nicht (finanzielle) Schranken errichten, durch welche es dem [[w: Otto Normalverbraucher|Normalbürger]] erschwert oder verwehrt wird, dieses Recht auf Zugang zum Recht in Anspruch zu nehmen. Dies wird auch in bestimmten Facetten vom [[w:EGMR|Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte]] in [[w:Strassburg|Stassburg]] bei der Auslegung der [[w:Europäische Menschenrechtskonvention|Europäischen Menschenrechtskonvention]] (EMRK), vor allem unter Bezug auf Artikel 6 EMRK ([[w:Recht auf ein faires Verfahren|Recht auf ein faires Verfahren]]), so gesehen. Einschränkungen des Zugangs zum Recht (auch durch finanzielle Hürden) sind demnach zwar grundsätzlich zulässig, jedoch nur dann, wenn sie
Grundsätzlich ist der Zugang zum Recht vom [[w:Österreich|Staat]] zu gewährleisten und darf er nicht (finanzielle) Schranken errichten, durch welche es dem [[w: Otto Normalverbraucher|Normalbürger]] erschwert oder verwehrt wird, dieses Recht auf Zugang zum Recht in Anspruch zu nehmen. Dies wird auch in bestimmten Facetten vom [[w:EGMR|Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte]] in [[w:Strassburg|Strassburg]] bei der Auslegung der [[w:Europäische Menschenrechtskonvention|Europäischen Menschenrechtskonvention]] (EMRK), vor allem unter Bezug auf Artikel 6 EMRK ([[w:Recht auf ein faires Verfahren|Recht auf ein faires Verfahren]]), so gesehen. Einschränkungen des Zugangs zum Recht (auch durch finanzielle Hürden) sind demnach zwar grundsätzlich zulässig, jedoch nur dann, wenn sie
* einen [[w:Verhältnismäßigkeitsprinzip (Deutschland)#Legitimer Zweck|legitimen Zweck]] verfolgen,  
* einen [[w:Verhältnismäßigkeitsprinzip (Deutschland)#Legitimer Zweck|legitimen Zweck]] verfolgen,  
* die [[w:Verhältnismäßigkeitsprinzip|Verhältnismässigkeit]] zwischen eingesetztem Mittel und Zweck gewahrt wird, und  
* die [[w:Verhältnismäßigkeitsprinzip|Verhältnismässigkeit]] zwischen eingesetztem Mittel und Zweck gewahrt wird, und  
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