Prozesskostenrisiko: Unterschied zwischen den Versionen

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Als '''Prozesskostenrisiko''' wird das Kostenrisiko einer Partei in einem gerichtlichen oder behördlichen Verfahren bezeichnet, wenn die Klage oder das Verfahren oder die Beteiligung am Verfahren (z. B. als [[Privatbeteiligter]]) vollständig abgewiesen würde. In vielen Verfahren in Österreich gilt der Grundsatz, dass die unterlegen Partei der obsiegenden Partei die Kosten zu ersetzen hat. In wenigen Verfahren (z. B. im [[w:Außerstreitgesetz|Außerstreitrecht]]) gibt es die Möglichkeit, dass das Entscheidungsorgan die Kosten nach freiem Ermessen aufteilt bzw. zuspricht.
Als '''Prozesskostenrisiko''' wird das Kostenrisiko einer Partei in einem gerichtlichen oder behördlichen Verfahren bezeichnet, wenn die Klage oder das Verfahren oder die Beteiligung am Verfahren (z. B. als [[Privatbeteiligter]]) vollständig abgewiesen würde. In vielen Verfahren in Österreich gilt der Grundsatz, dass die unterlegen Partei der obsiegenden Partei die gesamten zur Rechtsverfolgung zweckdienlichen Kosten zu ersetzen hat. In wenigen Verfahren (z. B. im [[w:Außerstreitgesetz|Außerstreitrecht]]) gibt es die Möglichkeit, dass das Entscheidungsorgan die Kosten nach freiem Ermessen aufteilt bzw. zuspricht.


Im [[w:Sinnspruch|Sinnspruch]] ([[w:Lateinische Sprache|lat.]]): ''Coram iudice et in alto mare in manu dei soli sumus'' ([[w:Hochdeutsch|dt.]]: ''Vor Gericht und auf hoher See sind wir allein in Gottes Hand'', [[w:Englische Sprache|engl.]]: ''On the high seas and before the court, one's fate is in Gods hand'') wird deutlich, dass [[w:Recht|Recht]], [[w:Gerechtigkeit|Gerechtigkeit]] oder auch nur [[w:Fairness|Fairness]] oft nur ein Zufallsprodukt sind und damit auch die Entscheidung darüber, ob und wer die Prozesskosten zu tragen hat (dies auch im Außerstreitverfahren).
Im [[w:Sinnspruch|Sinnspruch]] ([[w:Lateinische Sprache|lat.]]): ''Coram iudice et in alto mare in manu dei soli sumus'' ([[w:Hochdeutsch|dt.]]: ''Vor Gericht und auf hoher See sind wir allein in Gottes Hand'', [[w:Englische Sprache|engl.]]: ''On the high seas and before the court, one's fate is in Gods hand'') wird deutlich, dass [[w:Recht|Recht]], [[w:Gerechtigkeit|Gerechtigkeit]] oder auch nur [[w:Fairness|Fairness]] oft nur ein Zufallsprodukt sind und damit auch die Entscheidung darüber, ob und wer die Prozesskosten zu tragen hat (dies auch im Außerstreitverfahren).
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Gerade bei materiell schlechter gestellten Personen kann ein negativer Verfahrensausgang, wenn nicht den finanziellen Ruin, so doch eine erhebliche Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation zur Folge haben. Selbst bei guten Prozessaussichten bleibt immer ein Restrisiko, so dass regelmäßig solche Personen auf die Geltendmachung ihrer Ansprüche verzichten.
Gerade bei materiell schlechter gestellten Personen kann ein negativer Verfahrensausgang, wenn nicht den finanziellen Ruin, so doch eine erhebliche Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation zur Folge haben. Selbst bei guten Prozessaussichten bleibt immer ein Restrisiko, so dass regelmäßig solche Personen auf die Geltendmachung ihrer Ansprüche verzichten.


Dieser Gegensatz, zwischen dem [[w:Bundesverfassung (Österreich)|verfassungsrechtlich]] und [[w:Grundrechte|grundrechtlich]] gewährten Recht auf Zugang zum Recht, kann durch dieses Prozesskostenrisiko, welches in der Regel im besten Fall nur minimiert werden kann, nicht aber eliminiert, teilweise konterkariert werden.
Das [[w:Bundesverfassung (Österreich)|verfassungsrechtlich]] und [[w:Grundrechte|grundrechtlich]] gewährtleistete Recht auf Zugang zum Recht, kann durch dieses Prozesskostenrisiko, welches in der Regel im besten Fall nur minimiert werden kann, nicht aber eliminiert, teilweise ausgehebelt werden.


Grundsätzlich ist der Zugang zum Recht vom [[w:Österreich|Staat]] zu gewährleisten und darf er nicht (finanzielle) Schranken errichten, durch welche es dem [[w: Otto Normalverbraucher|Normalbürger]] erschwert oder verwehrt wird, dieses Recht auf Zugang zum Recht in Anspruch zu nehmen. Dies wird auch in bestimmten Facetten vom [[w:EGMR|Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte]] in [[w:Strassburg|Strassburg]] bei der Auslegung der [[w:Europäische Menschenrechtskonvention|Europäischen Menschenrechtskonvention]] (EMRK), vor allem unter Bezug auf Artikel 6 EMRK ([[w:Recht auf ein faires Verfahren|Recht auf ein faires Verfahren]]), so gesehen. Einschränkungen des Zugangs zum Recht (auch durch finanzielle Hürden) sind demnach zwar grundsätzlich zulässig, jedoch nur dann, wenn sie
Grundsätzlich ist der Zugang zum Recht vom [[w:Österreich|Staat]] zu gewährleisten und darf er nicht (finanzielle) Schranken errichten, durch welche es dem [[w: Otto Normalverbraucher|Normalbürger]] erschwert oder verwehrt wird, dieses Recht auf Zugang zum Recht in Anspruch zu nehmen. Dies wird auch in bestimmten Facetten vom [[w:EGMR|Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte]] in [[w:Strassburg|Strassburg]] bei der Auslegung der [[w:Europäische Menschenrechtskonvention|Europäischen Menschenrechtskonvention]] (EMRK), vor allem unter Bezug auf Artikel 6 EMRK ([[w:Recht auf ein faires Verfahren|Recht auf ein faires Verfahren]]), so gesehen. Einschränkungen des Zugangs zum Recht (auch durch finanzielle Hürden) sind demnach zwar grundsätzlich zulässig, jedoch nur dann, wenn sie
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== Milderung des Prozesskostenrisikos ==
== Milderung des Prozesskostenrisikos ==
Eine Milderung des Prozesskostenrisikos erfolgt durch die Verfahrenshilfe. Diese bedeutet eine Befreiung von den Gerichtskosten, den Kosten für einen Sachverständigen und auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands (Verfahrenshelfer) für den Antragsteller. Die Kosten sind, wenn sich die wirtschaftliche Situation einer Partei innert drei Jahren verbessert, dem Staat zurückzuzahlen.
Eine Milderung des Prozesskostenrisikos erfolgt durch die Verfahrenshilfe. Diese bedeutet eine Befreiung von den Gerichtskosten, den Kosten für einen Sachverständigen und auf Beistellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands (Verfahrenshelfer) für den Antragsteller. Die Kosten sind, wenn sich die wirtschaftliche Situation einer Partei innert drei Jahren verbessert, dem Staat zurückzuzahlen. Der Verfahrenshelfer erhält in Österreich jedoch keine Entlohnung, so dass in der Praxis die Bereitschaft zur Übenahme von Verfahrenshilfemandaten endend wollend ist. Daher hat der [[w:Österreichisches Parlament|Gesetzgeber]] eine gesetzliche Verpflichtung eingeführt, nach welcher die meisten [[w:Rechtsanwalt|Rechtsanwälte]] solche Mandate zwingend übernehmen müssen, wenn sie ihnen von der zuständigen [[w:Rechtsanwaltskammer (Österreich)|Rechtsanwaltskammer]] zugeteilt werden. Der Zwang und die Nichtentlohnung (es wird nur ein pauschaler Beitrag zur Versorgungskasse aller Rechtsanwälte vom Staat geleistet) kann in einigen Fällen in der Praxis zu negativen Auswirkungen für den Rechtsuchenden, der Verfahrenshilfe beantragt hat, führen.
 
Die Verfahrenshilfe ist kein [[w:Almosen|Almosen]] des östereichischen Staates, sondern basiert auf der [[w:Solidarität|Solidarität]] der [[w:Steuerzahler|Steuerzahler]] in Österreich und wurde daher zum Teil oder zur Gänze vom Betroffenen selbst bereits über Jahre hinweg vorfinanziert.


Wird im Verfahren nicht  obsiegt, sind die Kosten der Gegenseite dennoch von der unterlegene Partei zu tragen. Die Verfahrenshilfe deckt diese Kosten der Gegenseite nicht ab.
Wird im Verfahren nicht  obsiegt, sind die Kosten der Gegenseite dennoch von der unterlegene Partei zu tragen. Die Verfahrenshilfe deckt diese Kosten der Gegenseite nicht ab.
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=== Rechtschutzversicherungen ===
=== Rechtschutzversicherungen ===
Rechtschutzversicherungen sind eine inzwischen weit verbreitete Möglichkeit sich vor dem Prozesskostenrisiko zu schützen. Rechtschutzversicherungen übernehmen im Rahmen des Versicherungsvertrages die Aufwendungen für die Gerichtskosten, den Rechtsvertreter des Versicherungsnehmers, einen oder mehrere Sachverständige und die Kosten der Gegenseite (soweit vom Gericht zugesprochen), wenn das Verfahren verloren wird.
Rechtschutzversicherungen sind eine inzwischen weit verbreitete Möglichkeit sich vor dem Prozesskostenrisiko zu schützen. Rechtschutzversicherungen übernehmen im Rahmen des [[w:Versicherungsvertrag|Versicherungsvertrages]] die Aufwendungen für die [[w:Gerichtskosten|Gerichtskosten]], den Rechtsvertreter des Versicherungsnehmers, einen oder mehrere [[w:Sachverständiger|Sachverständige]] und die Kosten der Gegenseite (soweit vom Gericht zugesprochen), wenn das Verfahren verloren wird.


Rechtschutzversicherungen stellen daher eine weitaus effektivere Möglichkeit dar, den Normunterworfenen den Zugang zum Recht zu gewährleisten. Da dieses System der Rechtschutzversicherung auf der Solidarität der Versicherungsnehmer basiert, ist es jedoch für den Betroffenen nicht kostenlos wie die Verfahrenshilfe, sondern er und die anderen Versicherungsnehmer finanzieren den Rechtschutz mit den Versicherungsbeiträgen in der Regel über Jahre hinweg vor.
Rechtschutzversicherungen stellen daher eine weitaus effektivere Möglichkeit dar, den Normunterworfenen den Zugang zum Recht zu gewährleisten. Da dieses System der Rechtschutzversicherung auf der Solidarität der Versicherungsnehmer basiert, ist es jedoch für den Betroffenen nicht kostenlos, sondern er und die anderen Versicherungsnehmer finanzieren den Rechtschutz mit den Versicherungsbeiträgen in der Regel über Jahre hinweg vor.


=== Erfolgshonorar ===
=== Erfolgshonorar ===
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== Beispiele ==
== Beispiele ==
=== Zivilverfahren ===
=== Zivilverfahren ===
Wird von einem Streitwert von 1000 Euro ausgegangen und sehr konservativ gerechnet, so betragen die Gerichtskosten in einem einfachen Zivilverfahren etwa 70 Euro und jede Stunde des eigenen Rechtsanwaltes kostet vor Gericht etwa 170 Euro und mehr. Ein einfaches Gerichtsverfahren dauert ohne weiteres 2 bis 3 Stunden, so dass alleine für die eigene Rechtsvertretung etwa Euro 500 Euro anfallen. Wird das Verfahren verloren, so sind auch die Kosten der Gegenseite von ebenfalls etwa 500,- zu tragen. Musste ein Sachverständiger beigezogen werden, sind hierfür ohne weiteres weitere 500 bis 2500 Euro zu rechnen.
Wird von einem Streitwert von 1000 Euro ausgegangen und sehr konservativ gerechnet, so betragen die Gerichtskosten<ref>Siehe das Gerichtsgebührengesetz (GGG), BGBl. Nr. 501/1984.</ref> in einem einfachen [[w:Zivilverfahrensrecht (Österreich)|Zivilverfahren]] etwa 70 Euro und jede Stunde des eigenen Rechtsanwaltes kostet vor Gericht etwa 170 Euro und mehr.<ref>Siehe das Rechtsanwaltstarifgesetz (RATG), BGBl. Nr. 189/1969.</ref> Ein einfaches Gerichtsverfahren dauert ohne weiteres 2 bis 3 Stunden, so dass alleine für die eigene Rechtsvertretung etwa Euro 500 Euro anfallen. Wird das Verfahren verloren, so sind auch die Kosten der Gegenseite von ebenfalls etwa 500,- zu tragen. Musste ein [[w:Sachverständiger|Sachverständiger]] beigezogen werden, sind hierfür ohne weiteres weitere 500 bis 2500 Euro zu rechnen.


Selbst wenn das Verfahren in erster Instanz gewonnen wird, kann sich dies in zweiter Instanz ohne weiteres wieder ändern. Legt somit die unterlegene Partei ein [[w:Rechtsmittel|Rechtsmittel]] ein, so sind für die zweite Instanz mindestens dieselben Kosten wie für das Verfahren in erster Instanz (jedoch meist ohne Sachverständigenkosten) zu rechnen. Der ursprüngliche Streitwert von Euro 1000 ist somit bereits rasch alleine durch die Gerichtskosten und die Rechtsanwaltskosten (Verfahrenskosten) überschritten.  
Selbst wenn das Verfahren in [[w:Instanz (Recht)#Instanzenzug in Österreich|erster Instanz]] gewonnen wird, kann sich dies in zweiter Instanz ohne weiteres wieder ändern. Legt somit die unterlegene Partei ein [[w:Rechtsmittel|Rechtsmittel]] ein, so sind für die zweite Instanz mindestens dieselben Kosten wie für das Verfahren in erster Instanz (jedoch meist ohne weitere Sachverständigenkosten) zu rechnen. Der ursprüngliche [[w:Streitwert|Streitwert]] von Euro 1000 ist somit bereits rasch alleine durch die Gerichtskosten und die Rechtsanwaltskosten ([[w:Kosten (Recht)|Verfahrenskosten]]) überschritten.  


In der Praxis kann davon ausgegangen werden, dass sich im einfachen Zivilverfahren erst bei einem Streitwert erst ab Euro 4000 eine tragbare Relation zwischen den Verfahrenskosten und dem Prozesskostenrisiko einstellt, sofern keine Rechtschutzversicherung die Kosten übernimmt.
In der Praxis kann davon ausgegangen werden, dass sich im einfachen Zivilverfahren erst bei einem Streitwert erst ab Euro 4000 eine tragbare Relation zwischen den Verfahrenskosten und dem Prozesskostenrisiko einstellt, sofern keine Rechtschutzversicherung die Kosten übernimmt.


=== Verwaltungsstrafverfahren ===
=== Verwaltungsstrafverfahren ===
Wird bei einer Übertretung nach dem [[w:Verwaltungsstrafgesetz 1991|Verwaltungsstrafgesetz]] (VStG) z. B. wegen Unterschreitung des Mindestabstandes auf der Autobahn zum vorderen Fahrzeug eine Strafe von 150 Euro verhängt, so ist alleine zur Geltendmachung der Rechte, falls ein Anwalt beigezogen werden muss, was aufgrund der komplizierten Rechtsprechung hierzu meist erforderlich ist, mit Anwaltskosten von mindestens 500 Euro zu rechnen. Das Prozesskostenrisiko ist dabei den meisten Personen zu hoch und sie bezahlen die Strafe. Das Recht auf Zugang zum Recht ist zwar gegeben, wird jedoch durch die Komplexität der Rechtsprechung zu bestimmten Sachverhalten soweit erschwert, dass dieses Grundrecht in der Regel in der Praxis kaum mehr wahrgenommen wird.
Wird bei einer Übertretung nach dem [[w:Verwaltungsstrafgesetz 1991|Verwaltungsstrafgesetz]] (VStG) z. B. wegen Unterschreitung des Mindestabstandes auf der [[w:Autobahn|Autobahn]] zum vorderen Fahrzeug eine Strafe von 150 Euro verhängt, so ist alleine zur Geltendmachung der Rechte, falls ein Anwalt beigezogen werden muss, was aufgrund der komplizierten Rechtsprechung hierzu meist erforderlich ist, mit Anwaltskosten von mindestens 500 Euro zu rechnen. Das Prozesskostenrisiko ist dabei den meisten Personen zu hoch und sie bezahlen die Strafe ohne ein Rechtsmittel zu erheben. Das Recht auf Zugang zum Recht ist zwar gegeben, wird jedoch durch die Komplexität der Rechtsprechung zu bestimmten Sachverhalten soweit erschwert, dass dieses Grundrecht in der Regel in der Praxis kaum mehr wahrgenommen wird.


Ganz besonders kam dieser Effekt bei der rechtswidrigen Verhängung von Verwaltungsstrafen nach dem [[COVID-19-Maßnahmengesetz]] und den hierzu erlassenen [[w:Verordnung#Österreich|Verordnungen]] zum Tragen. Obwohl von vielen Juristen und auch Richtern des [[w:Bundesverwaltungsgericht (Österreich)|Bundesverwaltungsgerichts]] auf die Rechtswidrigkeit dieser Strafen frühzeitig hingewiesen wurde, wurden diese weiter von der [[w:Exekutive|Exekutive]] mit Billigung der österreichischen [[w:Bundesregierung Kurz II|Bundesregierung]] unter [[w:Sebastian Kurz|Sebastian Kurz]] verhängt und von vielen Personen auch bezahlt, die nun grundsätzlich keinen Anspruch mehr hätten, diese Strafen zurückzuerhalten, obwohl inzwischen der Verfassungsgerichtshof die Rechtswidrigkeit der hierzu erlassenen Verordnung und damit vieler dieser Strafen festgestellt hat. (siehe: [[Chronologie der Corona-Krise in Österreich]]).
Ganz besonders kam dieser Effekt bei der rechtswidrigen Verhängung von [[w:Verwaltungsstrafe|Verwaltungsstrafen]] nach dem [[COVID-19-Maßnahmengesetz]] und den hierzu erlassenen [[w:Verordnung#Österreich|Verordnungen]] zum Tragen. Obwohl von vielen Juristen und auch Richtern des [[w:Bundesverwaltungsgericht (Österreich)|Bundesverwaltungsgerichts]] auf die [[w:Rechtswidrigkeit|Rechtswidrigkeit]] dieser Strafen frühzeitig hingewiesen wurde, wurden diese weiter von der [[w:Exekutive|Exekutive]] mit Billigung der österreichischen [[w:Bundesregierung Kurz II|Bundesregierung]] unter [[w:Sebastian Kurz|Sebastian Kurz]] verhängt und von vielen Personen auch bezahlt, die nun grundsätzlich keinen Anspruch mehr hätten, diese Strafen zurückzuerhalten, obwohl inzwischen der Verfassungsgerichtshof die Rechtswidrigkeit der hierzu erlassenen Verordnung und damit vieler dieser Strafen festgestellt hat. (siehe: [[Chronologie der Corona-Krise in Österreich]]).


== Bilanzen - Rückstellungen ==
== Bilanzen - Rückstellungen ==
Besteht die Gefahr, dass ein Unternehmen in absehbarer Zeit einen Rechtsstreit verwickelt wird, werden von ordentlichen Kaufleuten [[w:Rückstellung|Rückstellungen]] in der Bilanz vorgesehen, um die Unwägbarkeiten eines Verfahrens (das Prozesskostenrisiko) langfristig abzufangen.
Besteht die Gefahr, dass ein Unternehmen in absehbarer Zeit einen Rechtsstreit verwickelt wird, werden von ordentlichen Kaufleuten [[w:Rückstellung|Rückstellungen]] in der [[w:Bilanz|Bilanz]] vorgesehen, um die Unwägbarkeiten eines Verfahrens (das Prozesskostenrisiko) langfristig abzufangen.


== Literatur ==
== Literatur ==
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