Freiwillige Feuerwehr Kaisersteinbruch: Unterschied zwischen den Versionen

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== Feuerlösch-Ordnung 1826 des löblichen Wieselburger Comitates ==
durch Simon Joseph, Vice-Notär. Dokument in ungar. und deutscher Sprache. (Archiv KStb.)
Um den traurigen, immer sich weiter verbreitenden Folgen der ländlichen Feuersbrünste (in KStb. 1814) so viel als möglich Einhalt zu thun, haben die Stände dieses löbl. Wieselburger Comitats für nöthig befunden, eine Feuerlösch-Ordnung festzusetzen, welche die Verhinderung, die baldige Entdeckung, drittens die schleunigste Löschung der Feuersbrünste, endlich die Vorsicht gegen die Folgen, welche noch nach gelöschtem Brande sich ereignen können, zu ihrem Hauptaugenmerk hat.
§ 18 Tabakrauchen
§ 27 Nachtwächter, oder die zur Nacht und Feuerwache bestellten Leute, sollen von Michaeli bis Georgi von 9 Uhr Nachts bis 4 Uhr Früh, und von Georgi
bis Michaeli v. 10 Uhr Nachts bis 3 Uhr
Früh auf der Wache bleiben.
Ihre Schuldigkeit ist, in dem Orte beständig auf- u. abzugehen, u. ohne Unterlaß auf das Feuer Acht zu geben. Daher sollen sie während der Wachtzeit
sich in Wirthshäusern od. sonst in einem Zimmer aufzuhalten nicht unterfangen.
Bei einem ausbrechenden Feuer sollen sie durch Rufen, allenfalls m. einem
Blashorn, durch Anschlagen an die
Fenster u. Hausthüren die Einwohner
wecken, v. allem aber, wo eine Turmglocke vorhanden ist, dieselbe läuten
lassen.
§ 36 Kirchen
Auf den Kirchenböden sollen stets gefüllte Bodingen verhanden seyn, u. ihre
Erhaltung u. Füllung v. den Pfarrern,
Meßnern u. sogenannten Kirchenvätern, od. wer sonst über die Kirche gesetzt ist, besorget werden.
§ 44 für die Einwohner
auch die Hauswirthe u. ihre Knechte
sind verbunden, gleich nach vernommenem Feuerrufe m. ihren Löschgeräthen herbei zu eilen, u. sich zu den
Verrichtungen anzustellen, die ihnen
daselbst aufgetragen werden, od. zu
welchen sie ohnehin schon bestimmt
sind.
§ 48 Verrichtung der Weiber u.
Mägde
Unterdessen, als die Mannsleuthe sich
zur Arbeit bei der Feuersbrunst begeben, sollen die Weiber u. Mägde zu
Hause bleiben, um, wenn es nöthig
seyn sollte, das Vieh in den Stallungen
abzulösen, welches der Viehhalter
(Viehhirt) m. Beihilfe einiger zum Löschen theils unbrauchbarer, theils unnöthiger Leute, sobald als möglich aus
dem Orte auf das Feld zu treiben, u. so
in Sicherheit zu bringen hat. Wenn das
Feuer in der Nähe ist, haben sich die
Weiber m. dem Begießen der Dächer u. m. der Rettung der Habschaften zu beschäftigen, zu wel118
chem Ende schon vorhinein ein sicherer Ort
bestimmt u. bei einer Feuersbrunst m. einer
Wache v. vertrauten Männern besetzt werden
soll, wohin also die Weiber u. Mägde bei nähernder Gefahr die Habschaften zu schaffen
haben werden.
§ 52 Bei überhandnehmendem u. ausbrechendem Feuer
Wenn das Feuer aber wirklich ausbricht,
einen Ort ergriffen hat ... m. steinernen Häusern, welche m. Ziegeln gedeckt sind, das
Dach eingerissen, u. samt den Wänden u. übrigen Brand-Stücken, um das Feuer zu bedecken u. zu ersticken, hineinwärts gestürzt
werden; wohingegen man bei jenen Häusern, welche m. Stroh u. Schindeln bedeckt sind, wenn selbe vom Brande
schon ergriffen wären, sich des Einreißens
umso sorgfältiger zu enthalten haben wird,
wodurch das Feuer nur noch mehr angefacht,
u. die Gefahr vermehrt werden würde.
Es wird zur strengsten Pflicht gemacht,
daß diese Feuerlöschverordnung nach
ihrem ganzen Inhalt der versammelten
Gmde. im Jahre wenigstens viermal vorgelesen werde.
Ungar.-Altenburg, am 29. Nov. 1826.


==Weblinks==
==Weblinks==
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