Freiwillige Feuerwehr Kaisersteinbruch: Unterschied zwischen den Versionen

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== Feuerlösch-Ordnung 1826 des löblichen Wieselburger Comitates ==
== Feuerlösch-Ordnung 1826 des löblichen Wieselburger Comitates ==
durch Joseph Simon, Vice-Notär. Dokument in ungarischer und deutscher Sprache.<ref>Archiv Kaisersteinbruch, →Weblinks</ref>     
durch Joseph Simon, Vice-Notär. Dokument in ungarischer und deutscher Sprache.<ref>Archiv Kaisersteinbruch, →Weblinks</ref>     
Die Stände des Wieselburger Comitats ordnen eine Feuerlösch-Ordnung an, zur Verhinderung, baldigen Entdeckung, schleunigsten Löschung der Feuersbrünste.
Die Stände des [[w:Komitat Wieselburg|Wieselburger Comitats]] ordnen eine Feuerlösch-Ordnung an, zur Verhinderung, baldigen Entdeckung, schleunigsten Löschung der Feuersbrünste.
* § 18 Tabakrauchen
* § 18 Tabakrauchen
* § 27 Nachtwächter, oder die zur Nacht und Feuerwache bestellten Leute, sollen von 9 Uhr Nachts bis 4 Uhr Früh auf der Wache bleiben. Sie haben in dem Orte beständig auf- und abzugehen, und auf das Feuer Acht zu geben. Bei einem ausbrechenden Feuer sollen sie durch Rufen, allenfalls mit einem Blashorn, durch Anschlagen an Fenster und Haustüren die Einwohner wecken, vor allem aber, wo eine Turmglocke vorhanden ist, dieselbe läuten lassen.
* § 27 Nachtwächter, oder die zur Nacht und Feuerwache bestellten Leute, sollen von 9 Uhr Nachts bis 4 Uhr Früh auf der Wache bleiben. Sie haben in dem Orte beständig auf- und abzugehen, und auf das Feuer Acht zu geben. Bei einem ausbrechenden Feuer sollen sie durch Rufen, allenfalls mit einem Blashorn, durch Anschlagen an Fenster und Haustüren die Einwohner wecken, vor allem aber, wo eine Turmglocke vorhanden ist, dieselbe läuten lassen.
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