Freiwillige Feuerwehr Kaisersteinbruch: Unterschied zwischen den Versionen

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== Feuerlösch-Ordnung 1826 des löblichen Wieselburger Comitates ==
== Feuerlösch-Ordnung 1826 des löblichen Wieselburger Comitates ==
Dokument in ungarischer und deutscher Sprache.<ref>Archiv Kaisersteinbruch, →Weblinks</ref>     
Dokument in ungarischer und deutscher Sprache.<ref>Archiv Kaisersteinbruch, →Weblinks</ref>     
Die Stände des [[w:Komitat Wieselburg|Wieselburger Comitats]] ordnen eine [[w:Geschichte der Feuerwehr im Burgenland|Feuerlösch-Ordnung]] an, zur Verhinderung, baldigen Entdeckung, schleunigsten Löschung der Feuersbrünste.
Die Stände des [[w:Komitat Wieselburg|Wieselburger Comitats]] ordnen eine [[w:Geschichte der Feuerwehr im Burgenland|Feuerlösch-Ordnung]] an, zur Verhinderung, baldigen Entdeckung, schleunigsten Löschung der Feuersbrünste. (Auswahl)
* § 18 Tabakrauchen
* § 18 Tabakrauchen
* § 27 Nachtwächter sollen von 9 Uhr Nachts bis 4 Uhr Früh auf der Wache bleiben. Sie haben in dem Orte beständig auf- und abzugehen, und auf das Feuer Acht zu geben.
* § 27 Nachtwächter sollen von 9 Uhr Nachts bis 4 Uhr Früh auf der Wache bleiben. Sie haben in dem Orte beständig auf- und abzugehen, und auf das Feuer Acht zu geben.
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* § 44 für die Einwohner, auch die Hauswirte und ihre Knechte sind verbunden, gleich nach vernommenem Feuerrufe mit ihren Löschgeräten herbei zu eilen.
* § 44 für die Einwohner, auch die Hauswirte und ihre Knechte sind verbunden, gleich nach vernommenem Feuerrufe mit ihren Löschgeräten herbei zu eilen.
* § 48 Verrichtung der Weiber und Mägde
* § 48 Verrichtung der Weiber und Mägde
Die Weiber und Mägde sollen zu Hause bleiben, um das Vieh in den Stallungen abzulösen, welches der Viehhalter (Viehhirt) aus dem Orte auf das Feld zu treiben, und so in Sicherheit zu bringen hat. Wenn das Feuer in der Nähe ist, haben sich die Weiber mit dem Begießen der Dächer und mit der Rettung der Habschaften zu beschäftigen, zu welchem Ende schon vorhinein ein sicherer Ort bestimmt und bei einer Feuersbrunst mit einer Wache von vertrauten Männern besetzt werden soll, wohin also die Weiber und Mägde bei nähernder Gefahr die Habschaften zu schaffen haben werden.
Die Weiber und Mägde sollen zu Hause bleiben, um das Vieh in den Stallungen abzulösen, welches der Viehhalter (Viehhirt) aus dem Orte auf das Feld zu treiben, und so in Sicherheit zu bringen hat. Wenn das Feuer in der Nähe ist, haben sich die Weiber mit dem Begießen der Dächer und mit der Rettung der Habschaften zu beschäftigen.
* § 52 Bei überhandnehmendem und ausbrechendem Feuer das einen Ort ergriffen hat ... mit steinernen Häusern, welche mit Ziegeln gedeckt sind, das Dach eingerissen, und samt den Wänden und übrigen Brand-Stücken, um das Feuer zu bedecken und zu ersticken, hineinwärts gestürzt werden; wohingegen man bei jenen Häusern, welche mit Stroh und Schindeln bedeckt sind, wenn selbe vom Brande schon ergriffen wären, sich des Einreißens umso sorgfältiger zu enthalten haben wird, wodurch das Feuer nur noch mehr angefacht, und die Gefahr vermehrt werden würde.
* § 52 Bei ausbrechendem Feuer das einen Ort ergriffen hat ... mit steinernen Häusern, welche mit Ziegeln gedeckt sind, das Dach eingerissen, und samt den Wänden und übrigen Brand-Stücken, um das Feuer zu bedecken und zu ersticken, hineinwärts gestürzt werden; wohingegen man bei jenen Häusern, welche mit Stroh und Schindeln bedeckt sind, sich des Einreißens zu enthalten haben wird, wodurch das Feuer nur noch mehr angefacht würde.


{{Zitat|'''Es wird zur strengsten Pflicht gemacht, dass diese Feuerlöschverordnung nach ihrem ganzen Inhalt der versammelten Gemeinde im Jahre wenigstens viermal vorgelesen werde.'''|Ungarisch-Altenburg, am 29. November 1826.}}
{{Zitat|'''Es wird zur strengsten Pflicht gemacht, dass diese Feuerlöschverordnung nach ihrem ganzen Inhalt der versammelten Gemeinde im Jahre wenigstens viermal vorgelesen werde.'''|Ungarisch-Altenburg, am 29. November 1826.}}
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