Rechtliche Begründung zur 2. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung: Unterschied zwischen den Versionen

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Die '''Rechtliche Begründung zur 2. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung''' ist eine Publikation des [[w:Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz|Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz]], um die ''drastische Reduktion der sozialen Kontakte'' mit der [[2. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung]] (3. Lockdown) durch den Gesundheitsminister, [[w:Rudolf Anschober|Rudolf Anschober]], zu rechtfertigen.
Die '''Rechtliche Begründung zur 2. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung''' ist eine Publikation des [[w:Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz|Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz]], um die ''drastische Reduktion der sozialen Kontakte'' mit der [[2. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung]] (3. Lockdown) durch den Gesundheitsminister, [[w:Rudolf Anschober|Rudolf Anschober]], zu rechtfertigen. Die weiteren Ausfürhungen gelten auch für die ''Rechtliche Begründung zur 2. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung'' (siehe: [[3. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung]]).


== Publikationsdatum ==
== Publikationsdatum ==
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== Unschlüssigkeit der Regelungen ==
== Unschlüssigkeit der Regelungen ==
=== Bis zur 2. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung ===
In der ''Rechtlichen Begründung zur 2. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung'' bzw. auch bereits in Bezug auf frühere Verordnungen kann bzw. wird z. B. vom Verordnungsgeber nicht erklärt:  
In der ''Rechtlichen Begründung zur 2. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung'' bzw. auch bereits in Bezug auf frühere Verordnungen kann bzw. wird z. B. vom Verordnungsgeber nicht erklärt:  
* welchen Sinn das Verbot des Verlassens des eigenen privaten Wohnbereichs und der Aufenthalts außerhalb des eigenen privaten Wohnbereichs hat (Ausgangsverbot)? Welche wissenschaftliche Grundlage dafür existiert, dass durch diese in § 1 der [[2. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung]] vorgesehenen Maßnahme tatsächlich eine Reduktion der Infektionszahlen, der Erkrankungen oder der Todesfälle erreicht werden kann und wie groß diese Reduktion ist und ob diese Maßnahme aus dieser wissenschaftlichen Sicht sodann auch tatsächlich geeignet, angemessen und verhältnismäßig ist.
* welchen Sinn das Verbot des Verlassens des eigenen privaten Wohnbereichs und der Aufenthalts außerhalb des eigenen privaten Wohnbereichs hat (Ausgangsverbot)? Welche wissenschaftliche Grundlage dafür existiert, dass durch diese in § 1 der [[2. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung]] vorgesehenen Maßnahme tatsächlich eine Reduktion der Infektionszahlen, der Erkrankungen oder der Todesfälle erreicht werden kann und wie groß diese Reduktion ist und ob diese Maßnahme aus dieser wissenschaftlichen Sicht sodann auch tatsächlich geeignet, angemessen und verhältnismäßig ist.
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* konnten mehrfach in der Vergangenheit auf Aufforderung durch den [[w:Verfassungsgerichtshof (Österreich)|Verfassungsgerichtshof]] von der österreichischen Bundesregierung keine Akten vorgelegt werden, durch welche belegt werden konnte, warum überhaupt eine die Grund- und/oder Bürgerrechte einschränkende Maßnahme oder anderer rechtliche Maßnahmen aus wissenschaftlicher Sicht erforderlich war.<ref>Beispiel: [https://vorarlberg.orf.at/stories/3082256/ Bußjäger: Schwere Versäumnisse der Bundesregierung], Webseite: vorarlberg.orf.at vom 24. Dezember 2020.</ref>
* konnten mehrfach in der Vergangenheit auf Aufforderung durch den [[w:Verfassungsgerichtshof (Österreich)|Verfassungsgerichtshof]] von der österreichischen Bundesregierung keine Akten vorgelegt werden, durch welche belegt werden konnte, warum überhaupt eine die Grund- und/oder Bürgerrechte einschränkende Maßnahme oder anderer rechtliche Maßnahmen aus wissenschaftlicher Sicht erforderlich war.<ref>Beispiel: [https://vorarlberg.orf.at/stories/3082256/ Bußjäger: Schwere Versäumnisse der Bundesregierung], Webseite: vorarlberg.orf.at vom 24. Dezember 2020.</ref>
* wird eine Überlastung der Intensivbetten in Österreich behauptet<ref>[https://www.diepresse.com/5906753/intensivbetten-lage-in-osterreich-angespannt-bis-uberlastet Intensivbetten: Lage in Österreich angespannt bis überlastet], Webseite: diepresse.com (ÖVP-nahe) vom 3. Dezember 2020.</ref><ref>[https://www.oe24.at/coronavirus/triage-so-entscheiden-aerzte-wer-gerettet-wird/452627446 Triage: So entscheiden Ärzte, wer gerettet wird], Webseite: oe24.at vom 3. November 2020.</ref><ref>Michael Hammerl: [https://kurier.at/politik/inland/pk-im-live-stream-so-beurteilen-intensivmediziner-die-lage/401097624 Intensivmediziner: Gesundheitssystem völlig ausgelastet, Triage steht bevor], Webseite: kurier.at vom 14. November 2020.</ref>, jedoch kann anhand der Zahlen des Sozialministeriums eine solche nicht einmal ansatzweise nachvollzogen werden. Die höchste Auslastung 2020 betrug am 27.11.2020 60,0854%.<ref>[https://www.data.gv.at/katalog/dataset/covid-19-aktuelle-auslastung-der-intensivbetten/resource/bce265ab-5b04-4f5f-b9a7-2b6b1d4745f2 COVID-19: Aktuelle Auslastung der Intensivbetten], Webseite: data.gv.at über [https://info.gesundheitsministerium.at/data/IBAuslastung.csv IBAuslastung], Webseite: info.gesundheitsministerium.at, täglich aktualisiert. Zuletzt abgerufen am 8. Jänner 2021.</ref><ref>Grafisch aufgearbeitet: [https://de.statista.com/statistik/daten/studie/1155556/umfrage/auslastungsgrad-von-normal-und-intensivbetten-durch-corona-patienten-in-oesterreich/#professional Auslastungsgrad der für Corona-Patienten bereitgestellten Normal- und Intensivbetten in Österreich seit April 2020], Webseite: de.statista.com. Zuletzt abgerufen am 8. Jänner 2021.</ref>
* wird eine Überlastung der Intensivbetten in Österreich behauptet<ref>[https://www.diepresse.com/5906753/intensivbetten-lage-in-osterreich-angespannt-bis-uberlastet Intensivbetten: Lage in Österreich angespannt bis überlastet], Webseite: diepresse.com (ÖVP-nahe) vom 3. Dezember 2020.</ref><ref>[https://www.oe24.at/coronavirus/triage-so-entscheiden-aerzte-wer-gerettet-wird/452627446 Triage: So entscheiden Ärzte, wer gerettet wird], Webseite: oe24.at vom 3. November 2020.</ref><ref>Michael Hammerl: [https://kurier.at/politik/inland/pk-im-live-stream-so-beurteilen-intensivmediziner-die-lage/401097624 Intensivmediziner: Gesundheitssystem völlig ausgelastet, Triage steht bevor], Webseite: kurier.at vom 14. November 2020.</ref>, jedoch kann anhand der Zahlen des Sozialministeriums eine solche nicht einmal ansatzweise nachvollzogen werden. Die höchste Auslastung 2020 betrug am 27.11.2020 60,0854%.<ref>[https://www.data.gv.at/katalog/dataset/covid-19-aktuelle-auslastung-der-intensivbetten/resource/bce265ab-5b04-4f5f-b9a7-2b6b1d4745f2 COVID-19: Aktuelle Auslastung der Intensivbetten], Webseite: data.gv.at über [https://info.gesundheitsministerium.at/data/IBAuslastung.csv IBAuslastung], Webseite: info.gesundheitsministerium.at, täglich aktualisiert. Zuletzt abgerufen am 8. Jänner 2021.</ref><ref>Grafisch aufgearbeitet: [https://de.statista.com/statistik/daten/studie/1155556/umfrage/auslastungsgrad-von-normal-und-intensivbetten-durch-corona-patienten-in-oesterreich/#professional Auslastungsgrad der für Corona-Patienten bereitgestellten Normal- und Intensivbetten in Österreich seit April 2020], Webseite: de.statista.com. Zuletzt abgerufen am 8. Jänner 2021.</ref>
=== 3. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung ===
Mit der 3. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung wurden weiterer verschärfte Regelungen eingeführt, welche in der Begründung für diese Maßnahmen<ref>[https://www.sozialministerium.at/dam/jcr:e36a33c7-d34f-462e-ba6d-617ebbad92ae/20210121_Rechtliche%20Begr%C3%BCndung_3.COVID-19-NotMV.pdf Rechtliche Begründung zur 3. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung], herausgegeben vom Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (wiederum ohne Datum).</ref> vom Gesundheitsminister dargestellt wurden. Diese ''Rechtliche Begründung zur 3. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung'' (ohne Datum, Aktenzahl oder BGBl.-Nr. etc.) versucht wiederum und weiterhin <u>ohne jeden wissenschaftlichen Beleg</u> in dieser Begründung und <u>ohne jeden Nachweis von Zahlen durch Statistiken</u> etc. zu begründen, warum die noch strengeren Maßnahmen in der 3. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung verhältnismäßig bzw. erforderlich seien. Beispiele:
* Es wird keinerlei wissenschaftliche Grundlage vom Gesundheitsminister dafür geliefert, warum die Erhöhung des Mindestabstand auf zwei Meter mehr Sicherheit und weniger Infektionen bringen soll.
* Es wird keinerlei wissenschaftliche Grundlage vom Gesundheitsminister dafür geliefert, warum das Tragen einer FFP2-Maske (oder einer gleichwertigen bzw. höherwertigen Maske) für folgende Bereiche irgend einen medizinisch nachweisbaren, wissenschaftlich belegten und im Sinne der Bundesverfasung verhältnismäßigen Vorteil für die österreichische Gesellschaft bringt:
** Öffentliche Verkehrsmittel,
** Fahrgemeinschaften,
** Seil- und Zahnradbahnen (Skilifte),
** Kundenbereiche von Betriebsstätten des Handels (z.B. Drogeriemarkt, Supermarkt) sowie von Betriebsstätten nicht körpernaher Dienstleistungsbetriebe (z.B. Kfz-Werkstatt),
** Märkte – indoor und outdoor,
** Parteienverkehr von Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten,
** Gastronomie – sofern geöffnet (z.B. beim Abholen von Speisen und in Betriebskantinen),
** Beherbergungsbetriebe – sofern geöffnet – in allgemein zugänglichen Bereichen wie der Lobby oder an der Rezeption.
:Dies ist zudem unverständlich, weil in den Gebrauchsanleitungen von FFP2-Masken durchwegs der Hinweis angebracht ist, dass diese Masken nicht gegen Viren, Krankheiten oder Infektionen schützen.<ref>Beispiele: [https://office2019.ch/wp-content/uploads/2020/03/Anleitung-FFP2-Maco-Masken.pdf Bedienungsanleitung zu Atemschutzmasken FFP1, FFP2 und FFP3 für einmaligen Gebrauch], Webseite: office2019.ch; [https://www.medizinische-atemschutzmaske.de/gebrauchsanleitung.htm Gebrauchsanleitung Atemschutzmaske], Webseite: medizinische-atemschutzmaske.de.</ref> Es gibt auch zahlreiche Fragen zu Verfügbarkeit, Kosten, Verwendungsdauer und den Grenzen der Schutzwirkung dieser FFP2-Masken, die vom Gesundheitsminister in der Begründung auch der 3. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung nicht in rechtlich schlüssiger Weise dargelegt werden.
* Obwohl das Tragen von FFP2-Schutzmasken für Bartträger nutzlos ist (weil sie nicht eng anliegen können) und auch in jeder Gebrauchsanweisung zu FFP2-Masken dies angeführt ist, erklärt der Gesundheitsminister hierzu weder in der Verordnung noch in den rechtlichen Begründungen, warum es in Bezug auf Bartträger keine Notwendigkeit gibt, diese FFP2-Masken so eng anliegend zu tragen bzw. wird nicht verordnet, dass sich diese zwingend rasieren müssen.<ref>[https://wien.orf.at/stories/3078643/ Pandemie: Weniger Deos, mehr Bärte], Webseite: orf.at vom 2. Dezember 2020.</ref>
* Die Sozialpartner und die [[w:Industriellenvereinigung|Industriellenvereinigung]] (IV) haben einen Generalkollektivvertrag beschlossen, in dem COVID-19-Testungen und Maskenpflicht (z. B. FFP2-Masken) am Arbeitsplatz geregelt werden. Es sei in diesem Zusammenhang keine verpflichtende Maskenpause beschlossen worden, betonte WKÖ-Generalsekretär Karlheinz Kopf.<ref>[https://orf.at/stories/3197523/ General-KV zu Tests beschlossen], Webseite: orf.at vom 15. Jänner 2021.</ref> Denn der als "Maskenpause" bezeichnete Zeitraum von mindestens zehn Minuten nach drei Stunden Arbeitszeit bedeutet nur, dass der Arbeitnemer die Maske ablegen, nicht jedoch, dass er mit seiner Arbeitstätigkleit aufhören darf. Arbeitsmedizinisch sind FFP-Masken Atemschutzgeräte und haben einen erheblich höhere Widerstand beim Ausatmen, im Vergleich zum einfachen Mund-Nasen-Schutz, und dies könne laut [[w:Arbeitsinspektorat|Arbeitsinspektorat]] zu Beschwerden wie Kopfschmerzen führen. Die Regelungen zur Benutzung von Atemschutzgeräten der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) sehen anders als die nunmehrige Regelung im Generalkollektivvertrag in Österreich vor, dass die maximale Tragedauer einer FFP2-Masken ohne Ventil 75 Minuten betragen soll. Darauf müsse eine anschließende Erholungsdauer von 30 Minuten folgen, in der leichte körperliche Arbeit durchgeführt werden können. Warum die Sozialpartner, welche den Generalkollektivvertrag vom 15. Jänner 2021 abgeschlossen haben, für Österreich jedoch nur eine  zehnminütige Pause nach drei Stunden Arbeitszeit vereinbart haben und auf welcher wissenschaftlichen Grundlage, ist unbekannt.<ref>[https://orf.at/stories/3197523/ General-KV zu Tests beschlossen], Webseite: orf.at vom 15. Jänner 2021.</ref><ref>[https://orf.at/stories/3197935/ Pause von der Maske], Webseite: orf.at vom 23. Jänner 2021.</ref><ref>[https://orf.at/stories/3197935/ Pause von der Maske], Webseite: orf.at vom 23. Jänner 2021.</ref>


== Siehe auch ==
== Siehe auch ==
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