Rechtliche Begründung zur 2. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung: Unterschied zwischen den Versionen

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* Die Sozialpartner und die [[w:Industriellenvereinigung|Industriellenvereinigung]] (IV) haben einen Generalkollektivvertrag beschlossen, in dem COVID-19-Testungen und Maskenpflicht (z. B. FFP2-Masken) am Arbeitsplatz geregelt werden. Es sei in diesem Zusammenhang keine verpflichtende Maskenpause beschlossen worden, betonte WKÖ-Generalsekretär Karlheinz Kopf. Denn der als "Maskenpause" bezeichnete Zeitraum von mindestens zehn Minuten nach drei Stunden Arbeitszeit bedeutet nur, dass der Arbeitnemer die Maske ablegen, nicht jedoch, dass er mit seiner Arbeitstätigkleit aufhören darf. Arbeitsmedizinisch sind FFP-Masken Atemschutzgeräte und haben einen erheblich höhere Widerstand beim Ausatmen, im Vergleich zum einfachen Mund-Nasen-Schutz, und dies könne laut [[w:Arbeitsinspektorat|Arbeitsinspektorat]] zu Beschwerden wie Kopfschmerzen führen. Die Regelungen zur Benutzung von Atemschutzgeräten der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) sehen anders als die nunmehrige Regelung im Generalkollektivvertrag in Österreich vor, dass die maximale Tragedauer einer FFP2-Masken ohne Ventil 75 Minuten betragen soll. Darauf müsse eine anschließende Erholungsdauer von 30 Minuten folgen, in der leichte körperliche Arbeit durchgeführt werden können. Warum die Sozialpartner, welche den Generalkollektivvertrag vom 15. Jänner 2021 abgeschlossen haben, für Österreich jedoch nur eine  zehnminütige Pause nach drei Stunden Arbeitszeit vereinbart haben und auf welcher wissenschaftlichen Grundlage, ist unbekannt.<ref>[https://orf.at/stories/3197523/ General-KV zu Tests beschlossen], Webseite: orf.at vom 15. Jänner 2021.</ref><ref>[https://orf.at/stories/3197935/ Pause von der Maske], Webseite: orf.at vom 23. Jänner 2021.</ref>
* Die Sozialpartner und die [[w:Industriellenvereinigung|Industriellenvereinigung]] (IV) haben einen Generalkollektivvertrag beschlossen, in dem COVID-19-Testungen und Maskenpflicht (z. B. FFP2-Masken) am Arbeitsplatz geregelt werden. Es sei in diesem Zusammenhang keine verpflichtende Maskenpause beschlossen worden, betonte WKÖ-Generalsekretär Karlheinz Kopf. Denn der als "Maskenpause" bezeichnete Zeitraum von mindestens zehn Minuten nach drei Stunden Arbeitszeit bedeutet nur, dass der Arbeitnemer die Maske ablegen, nicht jedoch, dass er mit seiner Arbeitstätigkleit aufhören darf. Arbeitsmedizinisch sind FFP-Masken Atemschutzgeräte und haben einen erheblich höhere Widerstand beim Ausatmen, im Vergleich zum einfachen Mund-Nasen-Schutz, und dies könne laut [[w:Arbeitsinspektorat|Arbeitsinspektorat]] zu Beschwerden wie Kopfschmerzen führen. Die Regelungen zur Benutzung von Atemschutzgeräten der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) sehen anders als die nunmehrige Regelung im Generalkollektivvertrag in Österreich vor, dass die maximale Tragedauer einer FFP2-Masken ohne Ventil 75 Minuten betragen soll. Darauf müsse eine anschließende Erholungsdauer von 30 Minuten folgen, in der leichte körperliche Arbeit durchgeführt werden können. Warum die Sozialpartner, welche den Generalkollektivvertrag vom 15. Jänner 2021 abgeschlossen haben, für Österreich jedoch nur eine  zehnminütige Pause nach drei Stunden Arbeitszeit vereinbart haben und auf welcher wissenschaftlichen Grundlage, ist unbekannt.<ref>[https://orf.at/stories/3197523/ General-KV zu Tests beschlossen], Webseite: orf.at vom 15. Jänner 2021.</ref><ref>[https://orf.at/stories/3197935/ Pause von der Maske], Webseite: orf.at vom 23. Jänner 2021.</ref>
* Auch in der 3. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung ist nicht ersichtlich, warum eine Regelung besteht, dass in öffentlichen Verkehrsmitteln der Mindestabstand von zwei Metern <u>ausnahmsweise</u> unterschritten werden darf, wenn dies auf Grund der Anzahl der Fahrgäste sowie beim Ein- und Aussteigen nicht möglich ist, während im Bereich der Nutzung privater und betrieblicher Kraftfahrzeuge bei Fahrgemeinschaften haushaltsfremder Personen diese "Ausnahme" nicht gilt. In den letzten Monaten war auch die Bundesregierung nicht in der Lage, das Angebot an öffentliche Verkehrsmitteln so zu steigern, dass diese generelle Regelung zum Mindestabstand überhaupt eingehalten werden konnte und wurde daher die "Ausnahme" zur Regel.
* Auch in der 3. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung ist nicht ersichtlich, warum eine Regelung besteht, dass in öffentlichen Verkehrsmitteln der Mindestabstand von zwei Metern <u>ausnahmsweise</u> unterschritten werden darf, wenn dies auf Grund der Anzahl der Fahrgäste sowie beim Ein- und Aussteigen nicht möglich ist, während im Bereich der Nutzung privater und betrieblicher Kraftfahrzeuge bei Fahrgemeinschaften haushaltsfremder Personen diese "Ausnahme" nicht gilt. In den letzten Monaten war auch die Bundesregierung nicht in der Lage, das Angebot an öffentliche Verkehrsmitteln so zu steigern, dass diese generelle Regelung zum Mindestabstand überhaupt eingehalten werden konnte und wurde daher die "Ausnahme" zur Regel.
* Es ist nicht nachvollziehbar, warum in privaten und betrieblichen Kraftfahrzeugen bei Fahrgemeinschaften haushaltsfremder Personen, in Taxis und taxiähnlichen Betrieben ein Mindestabstand von zwei Meter nicht eingehalten werden muss, während dies als Regel bei öffentlichen Verkehrsmitteln und an öffentlichen Orten etc. zwingend vorgegeben wird.
* Es ist aus medizinischer und wissenschaftlicher Sicht nicht nachvollziehbar, warum in privaten und betrieblichen Kraftfahrzeugen bei Fahrgemeinschaften haushaltsfremder Personen, in Taxis und taxiähnlichen Betrieben ein Mindestabstand von zwei Meter nicht eingehalten werden muss, während dies als Regel bei öffentlichen Verkehrsmitteln und an öffentlichen Orten etc. zwingend vorgegeben wird. Ebensowenig, warum dieser Zwei-Meter-Abstand bei Benützung von Seil- und Zahnradbahnen, Beförderung von Menschen mit Behinderungen, von Schülern und von Kindergartenkindern und in Luftfahrzeugen für den öffentlichen Verkehr nicht gilt.


== Siehe auch ==
== Siehe auch ==
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