Verbandsgesetze des OeEHV: Unterschied zwischen den Versionen

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*Folgen der Schutzfrist
*Folgen der Schutzfrist
Wird ein Spieler bei einer Abmeldung innerhalb der Schutzfrist, beziehungsweise bei Eintreffen der zulässigen Ausnahme von seinem Verein oder Verband nicht freigegeben, so kann er für einen anderen Verbandsverein zwar angemeldet werden, vor Ablauf der Schutzfrist für denselben jedoch in keinerlei Wettspielen tätig sein.
Wird ein Spieler bei einer Abmeldung innerhalb der Schutzfrist, beziehungsweise bei Eintreffen der zulässigen Ausnahme von seinem Verein oder Verband nicht freigegeben, so kann er für einen anderen Verbandsverein zwar angemeldet werden, vor Ablauf der Schutzfrist für denselben jedoch in keinerlei Wettspielen tätig sein. Trotzdem hat dieser Verein bei einer neuerlichen Abmeldung gleichfalls das Recht der Nichtfreigabe, welches sich auch gegenüber dem ursprünglichen, nicht freigegebenen Verein auswirkt. Dagegen steht jedem Verein und dem Verband, der ursprünglich eine Freigabe verweigerte, das Recht der nachträglichen Erteilung derselben zu. Eine solche bedingt die sofortige Spielberechtigung des Spielers und ist dem Verband unverzüglich schriftlich bekanntzugeben.
 
Ebenso sind alle nicht freigegebenen Spieler nach Ablauf der Schutzfrist, bei dauernder oder längerer, nicht nur durch Witterungsverhältnisse oder höherer Gewalt bedingter zeitweiliger Einstellung des Sportbetriebes ihres früheren Vereines, ferner bei dessen Ausscheiden aus dem Verband sofort für einen anderen Verein spielberechtigt.
 
 
*Ergänzende Vorschriften, Überwachung
Die Vorschriften über An- und Abmeldung von Spielern werden sinngemäß für die Bestimmungen für alle Verbandskonkurrenzen, durch die Amateurbestimmungen und durch das Disziplinarstrafrecht des OeEHV ergänzt. Die Aufsicht über die Einhaltung der Meldevorschriften, das Recht, Zuwiderhandelnde zur Verantwortung zu ziehen sowie das ausschließliche Recht, dieselben auszulegen, kommt dem Melde-, Ordnungs- und Beglaubigungsausschuß, das Recht, die Bestimmungen abzuändern, zu ergänzen oder aufzuheben, dem Vorstand des OeEHV nach Anhörung der beteiligten Stellen zu. 
   
   
   
   
(Genehmigt mit Vorstandsbeschluß vom 13. November 1924 unter Zugrundelegung der durch die Vorstandsbeschlüsse in den Jahren 1924 bis 1928 erfolgten Ergänzungen.)
=Amateurbestimmungen=
==Einzelnachweise==
==Einzelnachweise==
<references />
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