Verbandsgesetze des OeEHV: Unterschied zwischen den Versionen

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*8. Spielbekleidung, Sportgruß
*8. Spielbekleidung, Sportgruß
 
Die Vereine sind verpflichtet, in verschiedenfarbiger, gut unterscheidbarer Spielbekleidung anzutreten. Bei Spielkleidungen, welche Anlaß zu Verwechselungen geben könnten, hat über Aufforderung des Schiedsrichters in erster Linie der platzstellende, dann aber der platzwahlberechtigte Verein die Kleidung zu wechseln.


Nach Beendigung des Spieles haben die Mannschaften in der Mitte des Spielfeldes einander gegenüber Aufstellung zu nehmen und der gegnerischen Mannschaft und gemeinsam mit dieser dem Schiedsrichter den Sportgruß darzubringen.
*9. Schiedsricher
Alle Spiele in Oeterreich sind von Schiedsrichtern des OeEHV zu leiten. Die Schiedsrichter sind beim Schiedsrichterreferat zeitgerecht anzufordern. Erscheint der besetzte Schiedsrichter nicht, so haben vor Beginn des Wettspieles die Vereine sich unter den anwesenden Verbandsschiedsrichtern auf einen Wettspielleiter, gegebenenfalls durch das Los, zu einigen. Hierbei sind Schiedsrichter den Aspiranten und diese anderen Herren, vorzuziehen.
*10. Antreten zum Spiel   
Eine Mannschaft gilt als angetreten, wenn Spieler dieser Mannschaft in Spielbekleidung, auf Schlittschuhen, mit Stöcken sich auf dem Spielfeld oder in dessen unmittelbarer Nähe befinden und ihre Pässe dem Unparteiischen übergeben haben. Spieler ohne Pässe sind nicht als angetreten anzusehen und dürfen nicht spielen. Eine Mannschaft gilt als "nicht angetreten", wenn sie nicht bis längstens 15 Minuten nach dem festgesetzten Spielbeginn in der vorstehend geschilderten Art angetreten ist. Den Fall höherer Gewalt ausgenommen, erlischt für den angetretenen Gegner nach Ablauf der Wartezeit die Verpflichtung, das Spiel auszutragen. Als höhere Gewalt ist ein durch andere Sportzweige zur Zeit des Wettspieles besetzter Platz dann anzusehen, falls dies ohne Verschulden oder grobe Fahrlässigkeit der Eishockeyabteilung des platzbeschaffenden Vereines erfolgte. In einem solchen Fall sowie bei mangelhafter, jedoch in kurzer Zeit wiederherstellbarer Eisfläche darf sich der Gegner auch bei geringfügiger Überschreitung der Wartezeit nicht weigern, zum Spiel anzutreten.
*11. Folgen des Nichtantretens
Bei Verbandsspielen werden die Folgen des Nichtantretens durch die diesbezüglichen Ausschreibungsbestimmungen festgelegt. In allen anderen Fällen bedingt "Nichtantreten" die bereits festgelegte Verpflichtung zum Schadenersatz, wobei jedoch nur jene Mannschaft diesen Ersatz in Anspruch nehmen darf, welche selbst angetreten war.
*12. Spielbericht
Falls ein Spiel nicht durch einen Verbandsschiedsrichter geleitet wurde, erwächst dem platzwahlberechtigen, bzw. gastgebenden Verein die Verpflichtung für die ordnungsgemäße 
Ausfüllung des Spielberichtes und dessen Einsendung an den Verband innerhalb 24 Stunden nach dem Spiel. Auch bei Nichtaustragung des Wettspieles aus welchem Grund immer ist ein Bericht einzusenden. Nichteinsendung des Berichtes bedingt nebst Bestrafung die Einhebung der zehnfachen Spielgebühr für das Wettspiel.
*13. Gebühren und Spesen, Schlußbestimmungen
Die vom Verband festgelegten Schiedsrichtergebühren, ferner Spesenersätze an Verbandsfunktionäre anläßlich der Austragung von Wettspielen u. dgl. m. dürfen niemals an die Funktionäre direkt zur Auszahlung gelangen, sonden sind stets unverzüglich an den Verband abzuführen.
Zur Deckung der Kosten der Schiedsrichterentsendung werden vom Verbande Spielgebühren eingehoben. Ferner ist vom Bruttobetrag der Einnahmen bei Wettspielen an den Verband eine Abgabe zu leisten (siehe Anhang zu den Spielvorschriften).
In allen in vorstehenden Bestimmungen nicht vorgesehenen Fällen steht dem Vorstande des Oesterreichischen Eis-Hockey Verbandes das ausschließliche und unanfechtbare Recht der Entscheidung und Auslegung zu. Änderungen können nur vom Vorstand beschlossen werden und treten frühestens zwei Wochen nach Verlautbarung in Kraft.
(Genehmigt mit Vorstandsbeschluß vom 15. November 1928)
Der Anhang zu den Spielgebühren für die Saison 1928/29 ist hier nicht mit aufgeführt.




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