Schutz des Andenkens verstorbener Personen: Unterschied zwischen den Versionen

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Der '''Schutz des Andenkens verstorbener Personen''' (kurz: ''Andenkensschutz'') wird in Österreich unter anderem im [[w:ABGB| Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch]] in § 17a Abs. 3 geregelt ([[w:Privatrecht|zivilrechtlicher Andenkenschutz]]).  
Der '''Schutz des Andenkens verstorbener Personen''' (kurz: ''Andenkensschutz'') wird in Österreich unter anderem im [[w:ABGB| Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch]] in § 17a Abs. 3 geregelt ([[w:Privatrecht|zivilrechtlicher Andenkenschutz]]).  


Der Schutz von [[w:Postmortales Persönlichkeitsrecht|postmortalen Persönlichkeitrechten]] war in Österreich auch bereits zuvor z. B. in Verbindung mit § 16 ABGB, im Urheberrecht und im Strafrecht bekannt.<ref>Siehe zum Schutzumfang des postmortalen Persönlichkeitsrechts in Österreich die Leitentscheidung 6 Ob 283/01p.</ref> Mit § 17a ABGB wurde die bisherige Rechtsprechung im Bereich des Schutz des Andenkens verstorbener Personen [[w:Kodifikation|zusammengefasst]].
Der Schutz von [[w:Postmortales Persönlichkeitsrecht|postmortalen Persönlichkeitsrechten]] war in Österreich auch bereits zuvor z. B. in Verbindung mit § 16 ABGB, im Urheberrecht und im Strafrecht bekannt.<ref>Siehe zum Schutzumfang des postmortalen Persönlichkeitsrechts in Österreich die Leitentscheidung 6 Ob 283/01p.</ref> Mit § 17a ABGB wurde die bisherige Rechtsprechung im Bereich des Schutz des Andenkens verstorbener Personen [[w:Kodifikation|zusammengefasst]].


== Geschichte ==
== Geschichte ==