Franz Antoni Cichini: Unterschied zwischen den Versionen

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== Testament von Elias Hügel aus dem kaysl. Steinbruch ==
== Testament von Elias Hügel aus dem kaysl. Steinbruch ==
Hügel, Steinmetzmeister aus [[Kaisersteinbruch]], schrieb am 22. Dezember 1754 in seinem [[Testament]] unter Punkt Sieben:<ref>Komitatsarchiv [[w:Mosonmagyaróvár|Mosonmagyaróvár]], Verlassenschaftsverfahren des Hof-Steinmetzmeisters Elias Hügel, Gerichtsverfahren: in der Sache ein Schreiben von Kaiserin Maria Theresia.</ref><ref>Helmuth Furch, ''Elias Hügel Hofsteinmetzmeister, Franz Antoni Cichini, Postmeister zu Wimpassing an der Leitha'', S. 103-107. ''Testament des Elias Hügel''. S. 109-112. Kaisersteinbruch 1992/2015.</ref>
Hügel, Steinmetzmeister aus [[Kaisersteinbruch]], schrieb am 22. Dezember 1754 in seinem [[w:Testament|Testament]] unter Punkt Sieben:<ref>Komitatsarchiv [[w:Mosonmagyaróvár|Mosonmagyaróvár]], Verlassenschaftsverfahren des Hof-Steinmetzmeisters Elias Hügel, Gerichtsverfahren: in der Sache ein Schreiben von Kaiserin Maria Theresia.</ref><ref>Helmuth Furch, ''Elias Hügel Hofsteinmetzmeister, Franz Antoni Cichini, Postmeister zu Wimpassing an der Leitha'', S. 103-107. ''Testament des Elias Hügel''. S. 109-112. Kaisersteinbruch 1992/2015.</ref>
Mein Vermögen betreffend, ist jedermann bekannt, dass ich nach göttlichen und weltlichen Rechten damit frey verfügen kann, desto mehr, da ich meine Tochter Francisca verehelichte Cichinin wegen ihrer gegen mich aus Veranlassung ihres [[w:Heiratsvertrag|Heirats-contraktes]] formierten Ansprüchen, als ihren leiblichen Vatern, nicht ohne große Herzens [[w:Kränkung|Kränkung]] und Betrübnis meines hohen Alters....
Mein Vermögen betreffend, ist jedermann bekannt, dass ich nach göttlichen und weltlichen Rechten damit frey verfügen kann, desto mehr, da ich meine Tochter Francisca verehelichte Cichinin wegen ihrer gegen mich aus Veranlassung ihres [[w:Heiratsvertrag|Heirats-contraktes]] formierten Ansprüchen, als ihren leiblichen Vatern, nicht ohne große Herzens [[w:Kränkung|Kränkung]] und Betrübnis meines hohen Alters....
:Die Francisca hingegen, verehelichte Cichinin, Postmeisterin, soll ein vor allemal von dem [[w:Erbrecht|Erb-]] und Entfalls-Recht ausgeschlossen sein.
:Die Francisca hingegen, verehelichte Cichinin, Postmeisterin, soll ein vor allemal von dem [[w:Erbrecht|Erb-]] und Entfalls-Recht ausgeschlossen sein.
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* hat Frau Postmeisterin und ihr Eheherr einbekennet, an Heirats-Gut und [[w:Rechtsnachfolge|Succession]] empfangen zu haben ... 10.000 Gulden
* hat Frau Postmeisterin und ihr Eheherr einbekennet, an Heirats-Gut und [[w:Rechtsnachfolge|Succession]] empfangen zu haben ... 10.000 Gulden


Man hat wahrgenommen, dass der Herrschaft Nachteile sowohl aus dem Testament entstehen könnten, als auch wegen des nicht bezahlten [[Abschoss|Abfahrtsgeldes]]. So hat man als notwendig erachtet, die folgende Verordnung den Parteien von der Herrschaft mitzuteilen..
Man hat wahrgenommen, dass der Herrschaft Nachteile sowohl aus dem Testament entstehen könnten, als auch wegen des nicht bezahlten [[w:Abschoss|Abfahrtsgeldes]]. So hat man als notwendig erachtet, die folgende Verordnung den Parteien von der Herrschaft mitzuteilen..


=== Verlaß welcher der Witwe Catharina Hüglin von Seiten der Herrschaft gegeben worden ===
=== Verlaß welcher der Witwe Catharina Hüglin von Seiten der Herrschaft gegeben worden ===
* Von den Zehntausend Gulden, welche genannter Hügel sel. seiner Tochter Frauen Francisca verehelichte Cichinin zu Wimpassing, unter Nichtbeachtung des Herrschaftsrechts hinausgegeben, gehören nach uraltem Brauch, als [[w:Urbar (Verzeichnis)|Urbario]], als [[w:Abschoss|Abfahrtsgeld]] von jedem Gulden 5 Kreuzer von erstgenannter Frauen Cichinin 500 Gulden. Die sollen bis 8. November 1755 bei der Herrschaft [[Schloss Königshof|Königshof]] erlegt werden.
* Von den Zehntausend Gulden, welche genannter Hügel sel. seiner Tochter Frauen Francisca verehelichte Cichinin zu Wimpassing, unter Nichtbeachtung des Herrschaftsrechts hinausgegeben, gehören nach uraltem Brauch, als [[w:Urbar (Verzeichnis)|Urbario]], als [[w:Abschoss|Abfahrtsgeld]] von jedem Gulden 5 Kreuzer von erstgenannter Frauen Cichinin 500 Gulden. Die sollen bis 8. November 1755 bei der Herrschaft [[w:Schloss Königshof|Königshof]] erlegt werden.
* Die Witwe als [[w:Universalerbe|Universalerbin]] soll den [[Regress (Recht)|Regress]] bei ihrer Frau Tochter suchen.
* Die Witwe als [[w:Universalerbe|Universalerbin]] soll den [[w:Regress (Recht)|Regress]] bei ihrer Frau Tochter suchen.


Die Witwe Catharina Hügelin war im Gegensatz zu ihren beiden verheirateten Töchtern für die Herrschaft „greifbar“. Daher werden von ihrem Erbe die seinerzeit nicht bezahlten Gebühren - weil außerhalb des Herrschaftsbereiches - erfolgten Heiraten, abgezogen. So verweist die Herrschaft Königshof die Witwe Hügelin auch in diesem Fall „auf den Rechtsweg“.
Die Witwe Catharina Hügelin war im Gegensatz zu ihren beiden verheirateten Töchtern für die Herrschaft „greifbar“. Daher werden von ihrem Erbe die seinerzeit nicht bezahlten Gebühren - weil außerhalb des Herrschaftsbereiches - erfolgten Heiraten, abgezogen. So verweist die Herrschaft Königshof die Witwe Hügelin auch in diesem Fall „auf den Rechtsweg“.

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