Rudolfinische Hausordnung: Unterschied zwischen den Versionen

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Mit der "Rudolfinischen Hausordnung" wurde die gemeinsame Durchführung einer einvernehmlichen Samtherrschaft aus der "Albrechtinische Hausordnung" von den drei Herzögen in wesentlichen Punkten bestätigt<ref name ="nieder168"/><nowiki/>. Im Unterschied, keineswegs aber im Widerspruch, zur "Albrechtinischen Hausordnung", wurde jedoch Rudolf, als Ältestem der drei Brüder, eine Sonderstellung zugebilligt<ref name ="nieder168"/><nowiki/>. Jedem der drei Herzöge war es erlaubt, alle (Herrschafts-)Titel der Familie selbst zu führen. Für seine eigene Eheschließung war ausdrücklich die Zustimmung der beiden anderen Brüder notwendig, ebenso war diese für die Verheiratung der Kinder nötig. Mit ausdrücklicher Berufung auf die "Albrechtinische Hausordnung" vereinbarten die drei Brüder, an der Unteilbarkeit der von ihrer Familie beherrschten Territorien auch künftig festzuhalten. (Es ging ihnen dabei also nicht nur um den aktuellen Besitzstand, sondern auch um künftige Neuerwerbungen.) Für eine nachträgliche Modifikationen der Rudolfinischen Hausordnung vereinbarten sie, dass dies nur mit der ausdrücklichen Zustimmung von jedem von ihnen möglich sein sollte.<ref name ="nieder168"/><nowiki/> Allerdings erhält Rudolf in der "Rudolfinischen Hausordnung" als "''vorgeer''", "''besorger''" und "''verweser''" der anderen Sonderrechte zugestanden. Neben einem "Ehrenvorrang" (so zum Beispiel das Führen eines größeren Hofes) hat er die "''obristen herschaft und den grözzisten gewalt''", darf die Lehen auch im Namen seiner Brüder empfangen und verfügt über das Recht zur Verwahrung der Hausurkunden.<ref name ="nieder168"/><nowiki/>
Mit der "Rudolfinischen Hausordnung" wurde die gemeinsame Durchführung einer einvernehmlichen Samtherrschaft aus der "Albrechtinische Hausordnung" von den drei Herzögen in wesentlichen Punkten bestätigt<ref name ="nieder168"/><nowiki/>. Im Unterschied, keineswegs aber im Widerspruch, zur "Albrechtinischen Hausordnung", wurde jedoch Rudolf, als Ältestem der drei Brüder, eine Sonderstellung zugebilligt<ref name ="nieder168"/><nowiki/>. Jedem der drei Herzöge war es erlaubt, alle (Herrschafts-)Titel der Familie selbst zu führen. Für seine eigene Eheschließung war ausdrücklich die Zustimmung der beiden anderen Brüder notwendig, ebenso war diese für die Verheiratung der Kinder nötig. Mit ausdrücklicher Berufung auf die "Albrechtinische Hausordnung" vereinbarten die drei Brüder, an der Unteilbarkeit der von ihrer Familie beherrschten Territorien auch künftig festzuhalten. (Es ging ihnen dabei also nicht nur um den aktuellen Besitzstand, sondern auch um künftige Neuerwerbungen.) Für eine nachträgliche Modifikationen der Rudolfinischen Hausordnung vereinbarten sie, dass dies nur mit der ausdrücklichen Zustimmung von jedem von ihnen möglich sein sollte.<ref name ="nieder168"/><nowiki/> Allerdings erhält Rudolf in der "Rudolfinischen Hausordnung" als "''vorgeer''", "''besorger''" und "''verweser''" der anderen Sonderrechte zugestanden. Neben einem "Ehrenvorrang" (so zum Beispiel das Führen eines größeren Hofes) hat er die "''obristen herschaft und den grözzisten gewalt''", darf die Lehen auch im Namen seiner Brüder empfangen und verfügt über das Recht zur Verwahrung der Hausurkunden.<ref name ="nieder168"/><nowiki/>


== Ursache der "''Rudolfinischen Hausordnung''" ===  
== Ursache der "''Rudolfinischen Hausordnung''" ==
Über die tatsächlichen Hintergründe für die Erlassung der "''Rudolfinischen Hausordnung''" ist nichts überliefert. Ebenfalls gibt es keine Belege dafür, von wem die Initiative ausgegangen ist. Dass der Zeitpunkt der Hausordnung mit der bevorstehenden Heirat von Erzherzog Leopold III. zusammenfällt, wird in der seriösen Forschung ein Zusammenhang mit seiner Volljährigkeit für wahrscheinlich gehalten.<ref name ="nieder168"/><nowiki/> Die Verfügung in der Hausordnung, dass der Zweitälteste den Ältesten im "Krankenfall" vertreten soll, könnte ein Hinweis darauf sein, dass Rudolf zu diesem Zeitpunkt bereits gesundheitlich stark beeinträchtigt war und weswegen entsprechende Vorkehrungen notwendig wurden.<ref>vgl. Alois Niederstätter: ''Österreichische Geschichte 1278–1411'', 2001, S. 168f.</ref>
Über die tatsächlichen Hintergründe für die Erlassung der "''Rudolfinischen Hausordnung''" ist nichts überliefert. Ebenfalls gibt es keine Belege dafür, von wem die Initiative ausgegangen ist. Dass der Zeitpunkt der Hausordnung mit der bevorstehenden Heirat von Erzherzog Leopold III. zusammenfällt, wird in der seriösen Forschung ein Zusammenhang mit seiner Volljährigkeit für wahrscheinlich gehalten.<ref name ="nieder168"/><nowiki/> Die Verfügung in der Hausordnung, dass der Zweitälteste den Ältesten im "Krankenfall" vertreten soll, könnte ein Hinweis darauf sein, dass Rudolf zu diesem Zeitpunkt bereits gesundheitlich stark beeinträchtigt war und weswegen entsprechende Vorkehrungen notwendig wurden.<ref>vgl. Alois Niederstätter: ''Österreichische Geschichte 1278–1411'', 2001, S. 168f.</ref>


=== Auswirkungen ===
== Folgen ==
Nach dem Tod von Herzog Rudolf IV. traten Albrecht III. und Leopold III. gemeinsam seine Nachfolge an und dürften bis ca. 1373 zumindest nach außen hin eine einvernehmliche gemeinsame Herrschaft ausgeübt haben, wobei Albrecht III., vermutlich aufgrund seines höheren Alters, jedoch wesentlich präsenter wirkt. Nach einigen vertraglichen Vereinigungen zwischen den Brüdern, in denen sich zumindest andeutet, dass es ihnen nicht mehr gelang, eine einvernehmliche gemeinsame Herrschaft zu führen, wurde am 25. September 1379 im [[w:Stift Neuberg|Zisterzienserstift Neuberg]] bei [[w:Neuberg an der Mürz|Neuberg an der Mürz]] ein Hausvertrag geschlossen, in dem es zu einer Aufteilung der Herrschaften kam. Obwohl dieser Vertrag nach dem Tod von Leopold III. wieder außer Kraft gesetzt wurde, bildete er in der Folge die wesentliche Grundlage, auf die bei weitere Herrschaftsteilungen immer wieder zurückgegriffen wurde.<ref>vgl. Alois Niederstätter: ''Österreichische Geschichte 1278–1411'', 2001, S. 178ff.</ref>
Nach dem Tod von Herzog Rudolf IV. traten Albrecht III. und Leopold III. gemeinsam seine Nachfolge an und dürften bis ca. 1373 zumindest nach außen hin eine einvernehmliche gemeinsame Herrschaft ausgeübt haben, wobei Albrecht III., vermutlich aufgrund seines höheren Alters, jedoch wesentlich präsenter wirkt. Nach einigen vertraglichen Vereinigungen zwischen den Brüdern, in denen sich zumindest andeutet, dass es ihnen nicht mehr gelang, eine einvernehmliche gemeinsame Herrschaft zu führen, wurde am 25. September 1379 im [[w:Stift Neuberg|Zisterzienserstift Neuberg]] bei [[w:Neuberg an der Mürz|Neuberg an der Mürz]] ein Hausvertrag geschlossen, in dem es zu einer Aufteilung der Herrschaften kam. Obwohl dieser Vertrag nach dem Tod von Leopold III. wieder außer Kraft gesetzt wurde, bildete er in der Folge die wesentliche Grundlage, auf die bei weitere Herrschaftsteilungen immer wieder zurückgegriffen wurde.<ref>vgl. Alois Niederstätter: ''Österreichische Geschichte 1278–1411'', 2001, S. 178ff.</ref>


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