Rudolfinische Hausordnung: Unterschied zwischen den Versionen

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Dabei lässt sich beobachten, dass in vielen Fällen eine ''Samtherrschaft'' meistens nicht von Dauer war, sondern wenig später auch von einer Länderteilung abgelöst wurde.   
Dabei lässt sich beobachten, dass in vielen Fällen eine ''Samtherrschaft'' meistens nicht von Dauer war, sondern wenig später auch von einer Länderteilung abgelöst wurde.   


Nach dem Aufstieg in den Stand der Reichsfürsten im 13. Jahrhundert war es den Herzögen von Österreich, wie sich die Dynastie der Habsburger im Spätmittelalter nannte, im Gegensatz zu den meisten anderen Adelsfamilien im "Reich" gelungen, Realteilungen innerhalb ihrer Herrschaften zunächst zu verhindern<ref group="A">Während von den Söhnen [[w:Rudolf I. (HRR)|König Rudolfs I.]] nur der spätere [[w:Albrecht I. (HRR)|König Albrecht I. (als Herzog von Österreich ebenfalls Albrecht I.)]] seinen Vater überlebte und so die alleinige Herrschaft antreten konnte, gelang Albrechts vielen Söhnen trotz politischer Schwierigkeiten (und vermutlich auch persönlicher Differenzen) tatsächlich die Aufrechthaltung einer Samtherrschaft.</ref> Das sollte sich erst in der zweiten Hälfte des 14. Jahrhunderts mit dem [[Vertrag von Neuberg|"Teilungsvertrag von Neuberg an der Mürz"]] von 1379 nachhaltig ändern. Geschehnisse wie die Ermordung von [[w:Albrecht II. (HRR)|König Albrecht I. (als Herzog von Österreich ebenfalls Albrecht I.]] durch seinen Neffen [[Johann Parricida|Johann von Schwaben]] oder die Schwierigkeiten beim Aushandeln der Eheschließungen der Herzöge [[w:Rudolf III. (Böhmen)|Rudolf III.]] und [[Friedrich der Schöne|Friedrich I. ("''Friedrich des Schönen''", als Gegen-König Friedrich III.)]] mit Königstöchtern aus Reichen, in denen sich die Primogenitur längst durchgesetzt hatte, und auch die beiden Hausordnungen aus den Jahren 1355 und 1364 geben jedoch bereits Hinweise, dass die Modelle Primogenitur und Samtherrschaft auch bei dieser Dynastie keineswegs konfliktfrei waren.
Nach dem Aufstieg in den Stand der Reichsfürsten im 13. Jahrhundert war es den Herzögen von Österreich, wie sich die Dynastie der Habsburger im Spätmittelalter nannte, im Gegensatz zu den meisten anderen Adelsfamilien im "Reich" gelungen, Realteilungen innerhalb ihrer Herrschaften zunächst zu verhindern<ref group="A">Während von den Söhnen [[w:Rudolf I. (HRR)|König Rudolfs I.]] nur der spätere [[w:Albrecht I. (HRR)|König Albrecht I. (als Herzog von Österreich ebenfalls Albrecht I.)]] seinen Vater überlebte und so die alleinige Herrschaft antreten konnte, gelang Albrechts vielen Söhnen trotz politischer Schwierigkeiten (und vermutlich auch persönlicher Differenzen) tatsächlich die Aufrechthaltung einer Samtherrschaft.</ref> Das sollte sich erst in der zweiten Hälfte des 14. Jahrhunderts mit dem [[Vertrag von Neuberg|"Teilungsvertrag von Neuberg an der Mürz"]] von 1379 nachhaltig ändern. Geschehnisse wie die Ermordung von [[w:Albrecht II. (HRR)|König Albrecht I. (als Herzog von Österreich ebenfalls Albrecht I.)]] durch seinen Neffen [[Johann Parricida|Johann von Schwaben]] oder die Schwierigkeiten beim Aushandeln der Eheschließungen der Herzöge [[w:Rudolf III. (Böhmen)|Rudolf III.]] und [[Friedrich der Schöne|Friedrich I. ("''Friedrich des Schönen''", als Gegen-König Friedrich III.)]] mit Königstöchtern aus Reichen, in denen sich die Primogenitur längst durchgesetzt hatte, und auch die beiden Hausordnungen aus den Jahren 1355 und 1364 geben jedoch bereits Hinweise, dass die Modelle Primogenitur und Samtherrschaft auch bei dieser Dynastie keineswegs konfliktfrei waren.


== Die "Albrechtinische Hausordnung" (1355) ==
== Die "Albrechtinische Hausordnung" (1355) ==
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