Sierninger Handel: Unterschied zwischen den Versionen

Zur Navigation springen Zur Suche springen
K
Zeile 4: Zeile 4:
In den Bestimmungen des [[w:Augsburger Religionsfrieden|Augsburger Religionsfriedens (1555)]] war festgelegt worden, dass der jeweilige Landesfürst über die Religion seiner Untertanen zu bestimmen hatte (''Cuius regio, eius religio''). Trotz der Religionskonzession [[w:Maximilian II. (HRR)|Kaiser Maximilian II.]] im Jahr 1568 blieben die Bestimmungen des Augsburger Religionsfriedens von 1555 auch für das Herzogtum Österreich ob der Enns (Teil des heutigen Bundeslandes [[Oberösterreich]]) gültig, das damals in religiösen Belangen noch dem [[w:Bistum Passau|Bistum Passau]] unterstand. Zwar bedeutete die reichsrechtliche Anerkennung des Augsburger Bekenntnisses, dass die Lutheraner nicht mehr als „Ketzer“ oder „Sektierer“ zu behandeln waren, aber das Recht des Landesfürsten, die Religion seiner Untertanen zu bestimmen, blieb davon unberührt.<ref name ="ooe">vgl. [http://www.ooegeschichte.at/index.php?id=1897&print=1&no_cache=1 Protestantismus (1568–1600)], eingesehen am 27. August 2017</ref>
In den Bestimmungen des [[w:Augsburger Religionsfrieden|Augsburger Religionsfriedens (1555)]] war festgelegt worden, dass der jeweilige Landesfürst über die Religion seiner Untertanen zu bestimmen hatte (''Cuius regio, eius religio''). Trotz der Religionskonzession [[w:Maximilian II. (HRR)|Kaiser Maximilian II.]] im Jahr 1568 blieben die Bestimmungen des Augsburger Religionsfriedens von 1555 auch für das Herzogtum Österreich ob der Enns (Teil des heutigen Bundeslandes [[Oberösterreich]]) gültig, das damals in religiösen Belangen noch dem [[w:Bistum Passau|Bistum Passau]] unterstand. Zwar bedeutete die reichsrechtliche Anerkennung des Augsburger Bekenntnisses, dass die Lutheraner nicht mehr als „Ketzer“ oder „Sektierer“ zu behandeln waren, aber das Recht des Landesfürsten, die Religion seiner Untertanen zu bestimmen, blieb davon unberührt.<ref name ="ooe">vgl. [http://www.ooegeschichte.at/index.php?id=1897&print=1&no_cache=1 Protestantismus (1568–1600)], eingesehen am 27. August 2017</ref>


Offiziell war das Herzogtum ein katholisches Land, das katholische Pfarrsystem blieb aufrecht. Bei der Besetzung der Pfarrstellen war daher die Bestätigung des Bischofs von Passau notwendig. Kaiser Maximilian II. hatte allerdings in Bezug auf die Herren und Ritter auf das Recht, die Religion zu bestimmen, verzichtet und ihnen unter bestimmten Bedingungen (zum Beispiel einer einheitlichen lutherischen Kirchen- und Gottesdienstordnung) die persönliche Ausübung des protestantischen Glaubens zugestanden. Das bedeutet, dass praktisch bei jeder Pfarr-Besetzung, wo lutherische Patronatsherrn oder Stadträte das Besetzungsrecht hatten, evangelische Prädikanten eingesetzt wurden. Wo das Besetzungsrecht in katholischer Hand lag (zum Beispiel bei den Stiften, Klöstern und katholischen Landesherren), kam es oft zu regionalen Parallelstrukturen: Neben dem katholischen Pfarrer, der von den Einkünften der Pfarre lebte, wirkten lutherische Prädikanten (Predigthelfer, Laienprediger) als Angestellte des Adels oder der Städte. Dass ein solches System – trotz Kompromissbereitschaft – zu permanenter Unsicherheit und damit zu Konflikten auf allen Ebenen führte, liegt auf der Hand. In den Verhandlungen zwischen den Ständen und dem Landesherrn, in Landtag und Stadträten spielten Religionsfragen in der Folge eine zentrale Rolle.<ref name ="ooe"/>
Offiziell war das Herzogtum ein katholisches Land, das katholische Pfarrsystem blieb aufrecht. Bei der Besetzung der Pfarrstellen war daher die Bestätigung des Bischofs von Passau notwendig. Kaiser Maximilian II. hatte allerdings in Bezug auf die Herren und Ritter auf das Recht, die Religion zu bestimmen, verzichtet und ihnen unter bestimmten Bedingungen (zum Beispiel einer einheitlichen lutherischen Kirchen- und Gottesdienstordnung) die persönliche Ausübung des protestantischen Glaubens zugestanden. Das bedeutet, dass praktisch bei jeder Pfarr-Besetzung, wo lutherische Patronatsherrn oder Stadträte das Besetzungsrecht hatten, evangelische Prädikanten eingesetzt wurden. Wo das Besetzungsrecht in katholischer Hand lag (zum Beispiel bei den Stiften, Klöstern und katholischen Landesherren), kam es oft zu regionalen Parallelstrukturen: Neben dem katholischen Pfarrer, der von den Einkünften der Pfarre lebte, wirkten lutherische Prädikanten (Predigthelfer, Laienprediger) als Angestellte des Adels oder der Städte. Die Instabilität dieser Situation hatte trotz vorhandener Kompromissbereitschaft Konflikte auf allen Ebenen zur Folge. In den Verhandlungen zwischen den Ständen und dem Landesherrn, im Landtag und Stadtrat waren Religionsfragen in der Folge von zentraler Bedeutung.<ref name ="ooe"/>


== Vorgeschichte ==
== Vorgeschichte ==
48.216

Bearbeitungen

Navigationsmenü