Erbbürger: Unterschied zwischen den Versionen

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== Geschichte ==
== Geschichte ==
Für die Stadt Wien sind Erbbürger bis 1411 belegt. Im Stadtrechtsprivileg der Stadt Wien, das ihr von [[w:Rudolf I. (HRR)|König Rudolf I.]] am 24. Juni 1278 verliehen wurde, werden alle Bürger, nicht nur die "ritterlichen", als lehensfähig erklärt. [[w:Rudolf IV. (Österreich)|Herzog Rudolf IV. "''der Stifter''"]] verfügte am 2. August 1360 die Ablösbarkeit der städtischen Grundrechte, womit die Vorrechte der Erbbürger beseitigt wurden. In der Folge galten als Erbbürger jene Bürger, die ausschließlich oder überwiegend von Einkünften aus dem Haus- und Grundbesitz leben, im Unterschied zu den Kaufleuten und Handwerkern, den weiteren Hauptgruppen, die das Wiener Bürgertum damals bildeten. 1408 fordert [[w:Ernst der Eiserne|Herzog Ernst I. ''"der Eiserne''"]] nicht nur von den Kaufleuten und Handwerkern, sondern auch von den Erbbürgern Berichte über die politischen Geschehnisse an, die zur Hinrichtung der Bürgermeister [[w:Konrad Vorlauf|Konrad Vorlauf]], [[Konrad Ramperstorffer]] und [[Hans Rockh]] geführt hatten. Zum letzten Mal taucht das Wort Erbbürger in der Regierungszeit von [[w:Albrecht II. (HRR)|Herzog Albrecht V. von Österreich]] auf, wo im Münzbuch des Albrecht von Ebersdorf festgehalten ist, dass der vom Herzog bestellte Wiener Münzmeister nach altem Herkommen ein Erbbürger und kein Kaufmann sein sollte, was in der Praxis aber nur bedeutete, dass sich ein Münzmeister während seiner Amtszeit jeglicher Handelstätigkeit zu enthalten habe.<ref name ="Czeike"/>
Für die Stadt Wien sind Erbbürger bis 1411 belegt. Im Stadtrechtsprivileg der Stadt Wien, das ihr von [[w:Rudolf I. (HRR)|König Rudolf I.]] am 24. Juni 1278 verliehen wurde, werden alle Bürger, nicht nur die "ritterlichen", als lehensfähig erklärt. [[w:Rudolf IV. (Österreich)|Herzog Rudolf IV. "''der Stifter''"]] verfügte am 2. August 1360 die Ablösbarkeit der städtischen Grundrechte, womit die Vorrechte der Erbbürger beseitigt wurden. In der Folge galten als Erbbürger jene Bürger, die ausschließlich oder überwiegend von Einkünften aus dem Haus- und Grundbesitz leben, im Unterschied zu den Kaufleuten und Handwerkern, den weiteren Hauptgruppen, die das Wiener Bürgertum damals bildeten. 1408 fordert [[w:Ernst der Eiserne|Herzog Ernst I. ''"der Eiserne''"]] nicht nur von den Kaufleuten und Handwerkern, sondern auch von den Erbbürgern Berichte über die politischen Geschehnisse an, die zur Hinrichtung der Bürgermeister [[w:Konrad Vorlauf|Konrad Vorlauf]], [[Konrad Ramperstorffer]] und [[Hans Rockh]] geführt hatten. Zum letzten Mal taucht das Wort Erbbürger in der Regierungszeit von [[w:Albrecht II. (HRR)|Herzog Albrecht V. von Österreich]] auf, wo im Münzbuch des Albrecht von Ebersdorf festgehalten ist, dass der vom Herzog bestellte Wiener Münzmeister nach altem Herkommen ein Erbbürger und kein Kaufmann sein sollte, was in der Praxis aber nur bedeutete, dass sich ein Münzmeister während seiner Amtszeit jeglicher Handelstätigkeit zu enthalten habe.<ref name ="Czeike"/>
== Literatur ==
* {{Czeike|2|196||Erbbürger}}


== Einzelnachweise ==
== Einzelnachweise ==
48.216

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