Freies kaiserliches Landgericht in Müsinen: Unterschied zwischen den Versionen

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== Gerichtsbezirk ==
== Gerichtsbezirk ==
Die Zuständigkeit der Landgerichte im Heilig Römischen Reich war ursprünglich nicht an die Grenzen eines bestimmten Territoriums gebunden und umfasste auch andere reichsunmittelbare Territorien (wie z. B. die Herrschaft [[Hohenems]], die [[w:Reichsherrschaft|Reichsherrschaft]] [[w:Blumenegg|Blumenegg]] oder den [[w:Reichshof|Reichshof]] [[Lustenau]] bzw. [[w:Liechtenstein|Liechtenstein]]).<ref>A. F. Büsching: [https://books.google.at/books?id=yENjQxA-xRMC Große Erdbeschreibung], Brünn 1785, S. 386 (google books).</ref> Das Gaugericht in Churrätien in Müsinen umfasste eine sehr große Fläche, welche über [[w:Churwalden|Churwalden]] an den ''Septner'' ([[w:Septimer|Septimer]]) sodann Richtung [[w:Trentino-Südtirol|Etschland]] und bis zum [[w:Arlberg|Arlberg]] und zum [[w:Walensee|Walensee]] und das [[w:Alpenrheintal|Alpenrheintal]] bis zum [[w:Bodensee|Bodensee]] mitsamt dem hinteren [[w:Bregenzerwald|Bregenzerwald]] bis zum [[w:Tannberg (Gerichtsbezirk)|Tannberg]] und [[w:Mittelberg (Vorarlberg)|Mittelberg]] (siehe Landgerichtsordnung 1579) reichte.<ref>F. K. Zimmermann: ''Beitrag zur Geschichte Vorarlbergs'' S. 209.</ref> Im Laufe der Jahrhunderte wurde das Gebiet immer kleiner, insbesondere durch die völlig Abkehr der [[w:Alte Eidgenossenschaft|Eidgenossenschaft]] vom [[w:Heiliges Römisches Reich|Heilig Römischen Reich]] 1499 und dann endgültig 1648 sowie durch die teilweise inflationäre Austellung von [[w:Freibrief|Freiheitsbriefen]] ab dem 15. Jahrhundert an andere Gerichtsbezirke, Städte, Herrschaften bzw. Regionen.
Die Zuständigkeit der Landgerichte im Heilig Römischen Reich war ursprünglich nicht an die Grenzen eines bestimmten Territoriums gebunden und umfasste auch andere reichsunmittelbare Territorien (wie z. B. die Herrschaft [[Hohenems]], die [[w:Reichsherrschaft|Reichsherrschaft]] [[w:Blumenegg|Blumenegg]] oder den [[w:Reichshof|Reichshof]] [[Lustenau]] bzw. [[w:Liechtenstein|Liechtenstein]]).<ref>A. F. Büsching: [https://books.google.at/books?id=yENjQxA-xRMC Große Erdbeschreibung], Brünn 1785, S. 386 (google books).</ref> Das Gaugericht in Churrätien in Müsinen umfasste eine sehr große Fläche, welche über [[w:Churwalden|Churwalden]] an den ''Septner'' ([[w:Septimer|Septimer]]) sodann Richtung [[w:Trentino-Südtirol|Etschland]] und bis zum [[w:Arlberg|Arlberg]] und zum [[w:Walensee|Walensee]] und das [[w:Alpenrheintal|Alpenrheintal]] bis zum [[w:Bodensee|Bodensee]] mitsamt dem hinteren [[w:Bregenzerwald|Bregenzerwald]] bis zum [[w:Tannberg (Gerichtsbezirk)|Tannberg]] und [[w:Mittelberg (Vorarlberg)|Mittelberg]] (siehe Landgerichtsordnung 1579) reichte.<ref>F. K. Zimmermann: ''Beitrag zur Geschichte Vorarlbergs'' S. 209.</ref> Im Laufe der Jahrhunderte wurde das Gebiet immer kleiner, insbesondere durch die völlig Abkehr der [[w:Alte Eidgenossenschaft|Eidgenossenschaft]] vom [[w:Heiliges Römisches Reich|Heilig Römischen Reich]] 1499 und dann endgültig 1648 sowie durch die teilweise inflationäre Austellung von [[w:Freibrief|Freiheitsbriefen]] ab dem 14. Jahrhundert an andere Gerichtsbezirke, Städte, Herrschaften bzw. Regionen.<ref>So wurde z. B. der naheliegenden Stadt Feldkirch insbesondere gegenüber dem Landgericht in Müsinen und auch allen anderen Hof- und Landgerichten 1379 von [[w:Wenzel (HRR)|König Wenzel]] eine erhebliche Eigenständigkeit gewährt, so dass Bürger der Stadt Feldkirch nicht mehr vor Gerichten außerhalb der Stadt belangt werden konnten und nach dem in der Stadt geltenden Recht gerichtet wurden. [[w:Ruprecht (HRR)|König Ruprecht]] hat diese Stadt-Gerichtshoheit nochmals im Jahre 1404 bestätigt.</ref>


== Gerichtssitz ==
== Gerichtssitz ==
9.309

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