3. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung: Unterschied zwischen den Versionen

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[[Datei:Lustenau-Custom Wiesenrain-Bruecke-COVID-19-roadblock-01ASD.jpg|mini|Gesperrte Grenze bei der Wiesenrainbrücke in Lustenau im Frühjahr 2020 (1. Lockdown)]]
[[Datei:Lustenau-Custom Wiesenrain-Bruecke-COVID-19-roadblock-01ASD.jpg|mini|Gesperrte Grenze bei der Wiesenrainbrücke in Lustenau im Frühjahr 2020 (1. Lockdown)]]
Mit der '''3. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung''' ([[w:Abkürzung|Abk.]]: 3. COVID-19-SchuMaV), gilt seit dem 17. Dezember 2020<ref>Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der besondere Schutzmaßnahmen gegen die Verbreitung von COVID-19 getroffen werden (3. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung – 3. COVID-19-SchuMaV) vom 16. Dezember 2020, in Kraft getreten am 17. Dezember 2020 (0:00 Uhr), {{BGBl|II Nr. 566/2020}}.</ref> bis (vorerst) 26. Dezember 2020, wurden ''besondere Schutzmaßnahmen gegen die Verbreitung von COVID-19 '' angeordnet. Diese Bestimmungen unterscheiden sich im Überwiegenden nicht von der [[2. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung]].  
Mit der '''3. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung''' ([[w:Abkürzung|Abk.]]: 3. COVID-19-SchuMaV), gilt seit dem 17. Dezember 2020<ref>Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der besondere Schutzmaßnahmen gegen die Verbreitung von COVID-19 getroffen werden (3. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung – 3. COVID-19-SchuMaV) vom 16. Dezember 2020, in Kraft getreten am 17. Dezember 2020 (0:00 Uhr), {{BGBl|II Nr. 566/2020}}.</ref> bis 26. Dezember 2020, wurden ''besondere Schutzmaßnahmen gegen die Verbreitung von COVID-19 '' angeordnet. Diese Bestimmungen unterscheiden sich im Überwiegenden nicht von der [[2. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung]]. Ab dem 26. Dezember wird ein neuerlicher Lockdown über das gesamte Bundesgebiet verhängt.<ref name=orf20201218>[https://orf.at/stories/3194329/ Kurz bestätigt: Ab 26. Dezember wieder harter Lockdown], Webseite: orf.at vom 18. Dezember 2020.</ref>


Die ''3. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung'' besteht aus 20 Paragraphen.
Die ''3. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung'' besteht aus 20 Paragraphen.
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=== Schulen, Universitäten etc. ===
=== Schulen, Universitäten etc. ===
* Kindergärten, Volksschulen und Unterstufen sowie Polytechnische Schulen und Sonderschulen bleiben in Betrieb, für Kinder ab zehn Jahren gilt aber eine Maskenpflicht. Die Weihnachtsferien werden nicht wie ursprünglich vom Unterreichtsminister mitgeteilt auf den 11. Jänner 2020 verlängert. Statt dessen wird es gemäß der Pressekonferenz vom 18. Dezember 2020 (18:00 Uhr) nach den Weihnachtsferien ab dem 7. bis 17. Jänner 2021 Fernunterricht geben.<ref>[https://orf.at/stories/3194329/ Kurz bestätigt: Ab 26. Dezember wieder harter Lockdown], Webseite: orf.at vom 18. Dezember 2020.</ref>
* Kindergärten, Volksschulen und Unterstufen sowie Polytechnische Schulen und Sonderschulen bleiben in Betrieb, für Kinder ab zehn Jahren gilt aber eine Maskenpflicht. Die Weihnachtsferien werden nicht wie ursprünglich vom Unterreichtsminister mitgeteilt auf den 11. Jänner 2020 verlängert. Statt dessen wird es gemäß der Pressekonferenz vom 18. Dezember 2020 (18:00 Uhr) nach den Weihnachtsferien ab dem 7. bis 17. Jänner 2021 Fernunterricht geben.<ref name=orf20201218 />
* Oberstufen, Fachhochschulen und Universitäten müssen weiterhin auf Distance-Learning umgestellt bleiben (mit Ausnahmen),  
* Oberstufen, Fachhochschulen und Universitäten müssen weiterhin auf Distance-Learning umgestellt bleiben (mit Ausnahmen),  
* Schulveranstaltungen sind weiterhin untersagt,
* Schulveranstaltungen sind weiterhin untersagt,
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