COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung: Unterschied zwischen den Versionen

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Besondere Hygieneauflagen gab es in Alten- und Pflegeheimen sowie Krankenhäusern, die nochmals mit einer Novelle der COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung der zum 11. November 2020 (Faschingsbeginn) verschärft wurden.<ref name=COVID-Nov1 /> Die COVID-19-Maßnahmenverordnung (BGBl. II Nr. 197/2020 - siehe unten) trat temporär außer Kraft. Diese sollte mit dem Außerkrafttreten dieser (1.) COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung wieder in Kraft treten und zwar in jener Fassung, die sie, wäre sie nicht außer Kraft getreten, mit 7. November 2020 auf Grund ihrer letzten Änderung durch die Verordnung BGBl. II Nr. 456/2020 erlangt hätte. Durch das Inkrafttreten der [[2. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung]] wurde diese Bestimmung jedoch obsolet.
Besondere Hygieneauflagen gab es in Alten- und Pflegeheimen sowie Krankenhäusern, die nochmals mit einer Novelle der COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung der zum 11. November 2020 (Faschingsbeginn) verschärft wurden.<ref name=COVID-Nov1 /> Die COVID-19-Maßnahmenverordnung (BGBl. II Nr. 197/2020 - siehe unten) trat temporär außer Kraft. Diese sollte mit dem Außerkrafttreten dieser (1.) COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung wieder in Kraft treten und zwar in jener Fassung, die sie, wäre sie nicht außer Kraft getreten, mit 7. November 2020 auf Grund ihrer letzten Änderung durch die Verordnung BGBl. II Nr. 456/2020 erlangt hätte. Durch das Inkrafttreten der [[2. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung]] wurde diese Bestimmung jedoch obsolet.
== Widersprüche in der Verordnung ==
Zu den Widersprüchen in dieser Verordnung, die sich teilweise auch schon in den vorherigen bzw. späteren Verordnungen fanden, siehe: [[Rechtliche Begründung zur 2. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung#Unschl.C3.BCssigkeit der Regelungen|Unschlüssigkeit der Regelungen]].


== Siehe auch ==
== Siehe auch ==
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