Verbandsgesetze des OeEHV: Unterschied zwischen den Versionen

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'''Mitgliedschaft'''  
'''Mitgliedschaft'''  
*§ 4 Beitritt
*§ 4 Beitritt
Der Beitritt eines Verbandsmitgliedes oder einer Schutzvereinigung erfolgt auf Grund eines an den Vorstand zu richtenden schriftlichen Ansuchens. Diesem sind beizulegen:
Der Beitritt eines Verbandsmitgliedes oder einer Schutzvereinigung erfolgt auf Grund eines an den Vorstand zu richtenden schriftlichen Ansuchens. Diesem sind beizulegen:
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:2. sich im Streitfalle darüber Gerichtsbarkeit des für den 1. Wiener Gerichtsbezirks sachlich zuständigen Gerichts zu unterwerfen;
:2. sich im Streitfalle darüber Gerichtsbarkeit des für den 1. Wiener Gerichtsbezirks sachlich zuständigen Gerichts zu unterwerfen;
:3. für dieselben auch für den Fall der Auflösung der Eishockeysektion zu haften.  
:3. für dieselben auch für den Fall der Auflösung der Eishockeysektion zu haften.  


'''Ausscheiden aus dem Verband'''  
'''Ausscheiden aus dem Verband'''  
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:1. die Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichtes des Vorstandes und der Unterausschüsse;
:1. die Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichtes des Vorstandes und der Unterausschüsse;
:2. die Entgegennahme und Genehmigung des Kassenberichtes und des Berichs der Rechnungsprüfer;
:2. die Entgegennahme und Genehmigung des Kassenberichtes und des Berichs der Rechnungsprüfer;
:3. die Genehmigung des Voranschlages für das kommende Jahr, sowie die Festsetzung der Verbandsgebühren;
:4. die Erteilung einer etwaigen Ermächtigung an den Vorstand zur fallweisen Einhebung außerordentlicher Gebühren ohne Einberufung eines außerordentlichen Verbandstages;
:5. die Wahl des Präsidenten und von sechs Vorstandsmitgliedern;
:6. die Wahl zweier Rechnungsprüfer mit einjähriger Funktionsdauer; diese Rechnungsprüfer dürfen nicht aus den Reihen der Vorstandsmitglieder entnommen werden;
:7. Ernennung von Ehrenpräsidenten und Ehrenmitgliedern;
:8. Festsetzung und Abänderung der Verbandssatzungen;
:9. endgültige Genehmigung von Unterverbänden, endgültige Aufnahme und Ausschlüsse von Verbandsangehörigen; 
:10. Beschlußfassung über Anträge des Vorstandes und der Unterausschüsse;
:11. Beschlußfassung über Anträge der Verbandsangehörigen; diese müssen mindestens 14 Tage vor dem Verbandstage mittels eingeschriebenen Briefes zu Händen des Vorstandes gelangt sein;
:12. die Beschluß´fassung über die Auflösung des Verbandes.
*§ 13
Der Verbandstag faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. 


==Einzelnachweise==
==Einzelnachweise==
16.143

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