Verbandsgesetze des OeEHV: Unterschied zwischen den Versionen

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*§ 13
*§ 13
Der Verbandstag faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
Der Verbandstag faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit; lediglich zur Satzungsänderung sowie zur Wahl von Ehrenpräsidenten und Ehrenmitgliedern ist Zweidrittel-, zur Auflösung des Verbandes Vierfünftel-Mehrheit erforderlich. Wahlen werden mit absoluter Stimmenmehrheit aller anwesenden Stimmen vorgenommen. Erhält keine der Gewählten die absolute Mehrheit oder entfallen auf mehrere Wahlbewerber gleichviel Stimmen, findet zwischen den stimmreichsten Kandidaten in doppelter Anzahl der noch zu Wählenden solange Stichwahl statt, bis die Kandidaten mit absoluter Stimmenmehrheit gewählt erscheinen.  


Abstimmungen werden in der Regel mündlich und namentlich, Wahlen schriftlich und geheim vorgenommen. Wahlen auf Zuruf dürfen nur auf Grund eines einstimmig gefaßten Beschlusses vorgenommen werden. Über die Richtigkeit der Abstimmungen und Wahlen haben zwei vorher mit einfacher Stimmenmehrheit zu wählende Stimmenzähler zu achten.
*§ 14 Außerordentlicher Verbandstag
Ein außerordentlicher Verbandstag muß in folgenden Fällen einberufen werden: 
:a)


==Einzelnachweise==
==Einzelnachweise==
16.143

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