Verbandsgesetze des OeEHV: Unterschied zwischen den Versionen

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=Verbandsgesetze=
=Verbandsgesetze=


 
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==Satzung==  
==Satzung==  


*§ 1 Name und Sitz
*§ 1 Name und Sitz
Der Verband führt den Namen ''Oesterreichischer Eis-Hockey Verband (OeEHV)'', hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit auf Österreich.  
Der Verband führt den Namen ''Oesterreichischer Eis-Hockey Verband (OeEHV)'', hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit auf Österreich.  


*§ 2 Zweck
*§ 2 Zweck
Zweck des Verbandes ist die Förderung des Eishockeysports, sowie die Wahrung und Vertretung der gemeinsamen Interessen der Verbandsangehörigen mit Ausschaltung aller politischen, nationalen und konfessionellen Bestrebungen, unter Betonung des Amateurstandpunktes.  
Zweck des Verbandes ist die Förderung des Eishockeysports, sowie die Wahrung und Vertretung der gemeinsamen Interessen der Verbandsangehörigen mit Ausschaltung aller politischen, nationalen und konfessionellen Bestrebungen, unter Betonung des Amateurstandpunktes.  


*§ 3 Verbandsangehörige
*§ 3 Verbandsangehörige
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Schutzvereinigung kann jede Sportvereinigung werden, auf die die Bestimmungen der Verbandsmitglieder nicht zur Gänze zutreffen; dies ist insbesondere der Fall bei Sportvereinigungen, die den Betrieb ihrer Eishockeysektion erst aufbauen oder zeitweilig einstellen, ferner bei sportlichen Vereinigungen, die wohl Eishockey betreiben, aber einstweilen noch nicht den Charakter eines Vereins tragen (Schulmannschaften, Firmenmannschaften usw. usw.).  
Schutzvereinigung kann jede Sportvereinigung werden, auf die die Bestimmungen der Verbandsmitglieder nicht zur Gänze zutreffen; dies ist insbesondere der Fall bei Sportvereinigungen, die den Betrieb ihrer Eishockeysektion erst aufbauen oder zeitweilig einstellen, ferner bei sportlichen Vereinigungen, die wohl Eishockey betreiben, aber einstweilen noch nicht den Charakter eines Vereins tragen (Schulmannschaften, Firmenmannschaften usw. usw.).  


'''Mitgliedschaft'''  
'''Mitgliedschaft'''  
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:2. Eine ordnungsgemäß gefertigte Erklärung des Vereins, sich dem § 6 der Verbandssatzungen vollinhaltlich und vorbehaltslos zu unterwerfen.  
:2. Eine ordnungsgemäß gefertigte Erklärung des Vereins, sich dem § 6 der Verbandssatzungen vollinhaltlich und vorbehaltslos zu unterwerfen.  
Der Vorstand ist berechtigt, provisorisch aufzunehmen, doch unterliegt die Aufnahme der Bestätigung des nächsten Verbandstages.  
Der Vorstand ist berechtigt, provisorisch aufzunehmen, doch unterliegt die Aufnahme der Bestätigung des nächsten Verbandstages.  


*§ 5 Rechte der Verbandsangehörigen
*§ 5 Rechte der Verbandsangehörigen
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Schutzvereinigungen haben bei Verbandstagen und in allen jenen Ausschüssen, in denen Vertreter jedes Verbandsmitgliedes Sitz haben, ein Recht auf eine beratende Stimme.  
Schutzvereinigungen haben bei Verbandstagen und in allen jenen Ausschüssen, in denen Vertreter jedes Verbandsmitgliedes Sitz haben, ein Recht auf eine beratende Stimme.  


*§ 6  
*§ 6  
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:2. sich im Streitfalle darüber Gerichtsbarkeit des für den 1. Wiener Gerichtsbezirks sachlich zuständigen Gerichts zu unterwerfen;
:2. sich im Streitfalle darüber Gerichtsbarkeit des für den 1. Wiener Gerichtsbezirks sachlich zuständigen Gerichts zu unterwerfen;
:3. für dieselben auch für den Fall der Auflösung der Eishockeysektion zu haften.  
:3. für dieselben auch für den Fall der Auflösung der Eishockeysektion zu haften.  


'''Ausscheiden aus dem Verband'''  
'''Ausscheiden aus dem Verband'''  
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*§ 7 Austritt
*§ 7 Austritt
Der Austritt aus dem österreichischen Eis-Hockey Verband ist mittels eingeschriebenen Briefes dem Verbandsvorstand anzuzeigen. Die Austrittsanmeldung entbindet jedoch nicht von der Verpflichtung zur Bezahlung aller bis zum Ende des Verbandsjahres, das ist 31. März, fälligen Verbindlichkeiten.  
Der Austritt aus dem österreichischen Eis-Hockey Verband ist mittels eingeschriebenen Briefes dem Verbandsvorstand anzuzeigen. Die Austrittsanmeldung entbindet jedoch nicht von der Verpflichtung zur Bezahlung aller bis zum Ende des Verbandsjahres, das ist 31. März, fälligen Verbindlichkeiten.  


*§ 8 Auschluss
*§ 8 Auschluss
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Den Verbandsangehörigen ist es verboten, Gruppen anzugehören, deren Tätigkeit Einfluß auf den Eishockeysport nimmt. Die Feststellung der Zugehörigkeit zu einer solchen Gruppe bedingt den automatischen Ausschluß der beteiligten Verbände aus dem Verbande ohne Anhörung des Verbandstages.  
Den Verbandsangehörigen ist es verboten, Gruppen anzugehören, deren Tätigkeit Einfluß auf den Eishockeysport nimmt. Die Feststellung der Zugehörigkeit zu einer solchen Gruppe bedingt den automatischen Ausschluß der beteiligten Verbände aus dem Verbande ohne Anhörung des Verbandstages.  


*§ 9 Mittel
*§ 9 Mittel
Die erforderlichen Geldmittel werden aufgebracht durch die vom Verbandstag festzusetzenden Verbandsgebühren, durch Einnahmen aus sportlichen und sonstigen Veranstaltungen, ferner aus Spenden und allen anderen Geldzuflüssen.  
Die erforderlichen Geldmittel werden aufgebracht durch die vom Verbandstag festzusetzenden Verbandsgebühren, durch Einnahmen aus sportlichen und sonstigen Veranstaltungen, ferner aus Spenden und allen anderen Geldzuflüssen.  


*§ 10 Geschäftsführung des Verbandes
*§ 10 Geschäftsführung des Verbandes
Die Geschäfte des Verbandes werden durch die Verbandstage, den Verbandsvorstand und dessen Unterausschüsse geführt.  
Die Geschäfte des Verbandes werden durch die Verbandstage, den Verbandsvorstand und dessen Unterausschüsse geführt.  


*§ 11 Ordentlicher Verbandstag
*§ 11 Ordentlicher Verbandstag
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Jedes Verbandsmitglied hat 3 Stimmen (entscheidende Stimmen). Sitz und beratende Stimme haben die Mitglieder des bisherigen Verbandsvorstandes, je 2 Vertreter der Unterverbände, je 1 Vertreter der Unterausschüsse des OeEHV, der Schutzvereinigungen, der Ehrenpräsidenten und Ehrenmitglieder. Der Verbandstag ist nicht öffentlich, doch können Gäste zugelassen werden. Die Beschlüsse des Verbandstages können nur durch einen neuerlichen Verbandsbeschluß abgeändert oder aufgehoben werden.  
Jedes Verbandsmitglied hat 3 Stimmen (entscheidende Stimmen). Sitz und beratende Stimme haben die Mitglieder des bisherigen Verbandsvorstandes, je 2 Vertreter der Unterverbände, je 1 Vertreter der Unterausschüsse des OeEHV, der Schutzvereinigungen, der Ehrenpräsidenten und Ehrenmitglieder. Der Verbandstag ist nicht öffentlich, doch können Gäste zugelassen werden. Die Beschlüsse des Verbandstages können nur durch einen neuerlichen Verbandsbeschluß abgeändert oder aufgehoben werden.  


*§ 12
*§ 12
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:11. Beschlußfassung über Anträge der Verbandsangehörigen; diese müssen mindestens 14 Tage vor dem Verbandstage mittels eingeschriebenen Briefes zu Händen des Vorstandes gelangt sein;
:11. Beschlußfassung über Anträge der Verbandsangehörigen; diese müssen mindestens 14 Tage vor dem Verbandstage mittels eingeschriebenen Briefes zu Händen des Vorstandes gelangt sein;
:12. die Beschluß´fassung über die Auflösung des Verbandes.
:12. die Beschluß´fassung über die Auflösung des Verbandes.


*§ 13
*§ 13
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Abstimmungen werden in der Regel mündlich und namentlich, Wahlen schriftlich und geheim vorgenommen. Wahlen auf Zuruf dürfen nur auf Grund eines einstimmig gefaßten Beschlusses vorgenommen werden. Über die Richtigkeit der Abstimmungen und Wahlen haben zwei vorher mit einfacher Stimmenmehrheit zu wählende Stimmenzähler zu achten.  
Abstimmungen werden in der Regel mündlich und namentlich, Wahlen schriftlich und geheim vorgenommen. Wahlen auf Zuruf dürfen nur auf Grund eines einstimmig gefaßten Beschlusses vorgenommen werden. Über die Richtigkeit der Abstimmungen und Wahlen haben zwei vorher mit einfacher Stimmenmehrheit zu wählende Stimmenzähler zu achten.  


*§ 14 Außerordentlicher Verbandstag
*§ 14 Außerordentlicher Verbandstag
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Der Verbandstag ist spätestens 30 Tage nach Eintreffen des Ansuchens anzuberaumen; die Einladungen ergehen 14 Tage vorher. Alle anderen Bestimmungen gleichen den Bestimmungen für den ordentlichen Verbandstag.  
Der Verbandstag ist spätestens 30 Tage nach Eintreffen des Ansuchens anzuberaumen; die Einladungen ergehen 14 Tage vorher. Alle anderen Bestimmungen gleichen den Bestimmungen für den ordentlichen Verbandstag.  


'''Verbandsorgane'''
'''Verbandsorgane'''
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Dem Vorstand des OeEHV steht das Recht zu, in allen wichtigen Angelegenheiten die Entscheidung der Verbandsmitglieder im Wege eines schriftlichen Referendums einzuholen.  
Dem Vorstand des OeEHV steht das Recht zu, in allen wichtigen Angelegenheiten die Entscheidung der Verbandsmitglieder im Wege eines schriftlichen Referendums einzuholen.  


'''Unterverbände'''
'''Unterverbände'''
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Die Satzungen und Vorschriften des Unterverbandes dürfen jenen des OeEHV nicht zuwiderlaufen und unterliegen der Genehmigung des OeEHV.  
Die Satzungen und Vorschriften des Unterverbandes dürfen jenen des OeEHV nicht zuwiderlaufen und unterliegen der Genehmigung des OeEHV.  


*§ 18 Wirkungskreis der Unterverbände
*§ 18 Wirkungskreis der Unterverbände
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:b) Veranstaltung von Landeskonkurrenzen,  
:b) Veranstaltung von Landeskonkurrenzen,  
:c) internationale Veranstaltungen nur nach Genehmigung durch den Vorstand des OeEHV.
:c) internationale Veranstaltungen nur nach Genehmigung durch den Vorstand des OeEHV.


*§ 19 Unterausschüsse
*§ 19 Unterausschüsse
Der Verbandsvorstand des OeEHV ist berechtigt, Unterausschüsse einzusetzen, die vier Wochen nach ihrer Gründung dem OeEHV ihre Geschäftsordnung vorzulegen haben.  
Der Verbandsvorstand des OeEHV ist berechtigt, Unterausschüsse einzusetzen, die vier Wochen nach ihrer Gründung dem OeEHV ihre Geschäftsordnung vorzulegen haben.  


*§ 20 Disziplinarmaßnahmen
*§ 20 Disziplinarmaßnahmen
Bei Verletzung der Satzungen, Verbandsvorschriften oder der Beschlüsse des Verbandstages und der Verbandsorgane kann gegen Schuldtragende auf Grund der bestehenden Disziplinarvorschriften vorgegangen werden.  
Bei Verletzung der Satzungen, Verbandsvorschriften oder der Beschlüsse des Verbandstages und der Verbandsorgane kann gegen Schuldtragende auf Grund der bestehenden Disziplinarvorschriften vorgegangen werden.  


*§ 21 Schiedsgericht
*§ 21 Schiedsgericht
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Das Schiedsgericht ist verpflichet, sich ehestens zu konstituieren und seine Entscheidung binnen 14 Tagen nach seiner Einberufung zu treffen.  
Das Schiedsgericht ist verpflichet, sich ehestens zu konstituieren und seine Entscheidung binnen 14 Tagen nach seiner Einberufung zu treffen.  


*§ 22 Auflösung des Verbandes
*§ 22 Auflösung des Verbandes
Die Auflösung des OeEHV kann nur von einem Verbandstage mit Vierfünftel-Mehrheit, bei Anwesenheit von mindestens zwei Drittel der Verbandmitglieder beschlossen werden. Das Verbandsvermögen ist bei seiner Auflösung sportlichen Zwecken mit Berücksichtigung des Eishockeysports zuzuwenden.  
Die Auflösung des OeEHV kann nur von einem Verbandstage mit Vierfünftel-Mehrheit, bei Anwesenheit von mindestens zwei Drittel der Verbandmitglieder beschlossen werden. Das Verbandsvermögen ist bei seiner Auflösung sportlichen Zwecken mit Berücksichtigung des Eishockeysports zuzuwenden.  


*§ 23 Schlußbestimmungen
*§ 23 Schlußbestimmungen
Alle anderen in dieser Satzung nicht vorgesehenen Angelegenheiten werden durch den Verbandsvorstand geregelt.  
Alle anderen in dieser Satzung nicht vorgesehenen Angelegenheiten werden durch den Verbandsvorstand geregelt.  


==Meisterschaftsausschreibung des Österreichischen Eishockeyverbandes==
==Meisterschaftsausschreibung des Österreichischen Eishockeyverbandes==
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*§ 1 Teilnehmer
*§ 1 Teilnehmer
Der Österreichische Eis-Hockey Verband schreibt eine "Meisterschaft von Oesterreich" im kanadischen Eishockey aus, an welcher alle Verbandsvereine mit einer oder mehreren Mannschaften teilnahmsberechtigt sind. Der Vorstand des OeEHV ist jeoch berechtigt, eine Mannschaft ohne Angabe von Gründen nicht zur Meisterschaft zuzulassen. Vereine, welche an der Meisterschaft teilnehmen, sind verpflichtet, ihre stärkste Mannschaft antreten zu lassen.  
Der Österreichische Eis-Hockey Verband schreibt eine "Meisterschaft von Oesterreich" im kanadischen Eishockey aus, an welcher alle Verbandsvereine mit einer oder mehreren Mannschaften teilnahmsberechtigt sind. Der Vorstand des OeEHV ist jeoch berechtigt, eine Mannschaft ohne Angabe von Gründen nicht zur Meisterschaft zuzulassen. Vereine, welche an der Meisterschaft teilnehmen, sind verpflichtet, ihre stärkste Mannschaft antreten zu lassen.  


*§ 2  
*§ 2  
Alle Spiele sind nach den Regeln und Vorschriften des Oesterreichischen Eis-Hockey Verbandes auszutragen und dürfen nur von Verbandsschiedsrichtern geleitet werden (Ausnahme § 6). Die vom Verband entsendeten Schiedsrichter müssen bedingungslos anerkannt werden (siehe § 6).  
Alle Spiele sind nach den Regeln und Vorschriften des Oesterreichischen Eis-Hockey Verbandes auszutragen und dürfen nur von Verbandsschiedsrichtern geleitet werden (Ausnahme § 6). Die vom Verband entsendeten Schiedsrichter müssen bedingungslos anerkannt werden (siehe § 6).  


*§ 3 Austragung, Wertung, Platzwahl  
*§ 3 Austragung, Wertung, Platzwahl  
Die Vereine werden in Klassen und innerhalb derselben in Gruppen von höchstens sechs Vereien eingeteilt. Innerhalb jeder Gruppe spielt jeder Verein einmal gegen jeden anderen der selben Gruppe. Die Meisterschaft wird nur in zwei Klassen ausgetragen. Sieger einer Gruppe ist jene Mannschaft, die die meisten Punkte erzielt. Ein Sieg zählt zwei, ein unentschiedenes Spiel einen Punkt. Haben zwei Vereine einer Gruppe gleiche Punktzahl, entscheidet die größere Anzahl der Siege; ist diese gleich, ist das bessere Torverhältnis; bei gleichem Torverhältnis die Anzahl der geschossenen Tore maßgebend. Als Torverhältnis ist der größere Zahlenwert des Quotienten "Anzahl der geschossenen Tore, gebrochen durch Anzahl der erhaltenen Tore" anzusehen. Die Platzwahl wird nach Nennschluß durch das Los bestimmt, doch kann ein Verein der Platzwahl verlustig gehen (siehe § 14).
Die Vereine werden in Klassen und innerhalb derselben in Gruppen von höchstens sechs Vereien eingeteilt. Innerhalb jeder Gruppe spielt jeder Verein einmal gegen jeden anderen der selben Gruppe. Die Meisterschaft wird nur in zwei Klassen ausgetragen. Sieger einer Gruppe ist jene Mannschaft, die die meisten Punkte erzielt. Ein Sieg zählt zwei, ein unentschiedenes Spiel einen Punkt. Haben zwei Vereine einer Gruppe gleiche Punktzahl, entscheidet die größere Anzahl der Siege; ist diese gleich, ist das bessere Torverhältnis; bei gleichem Torverhältnis die Anzahl der geschossenen Tore maßgebend. Als Torverhältnis ist der größere Zahlenwert des Quotienten "Anzahl der geschossenen Tore, gebrochen durch Anzahl der erhaltenen Tore" anzusehen. Die Platzwahl wird nach Nennschluß durch das Los bestimmt, doch kann ein Verein der Platzwahl verlustig gehen (siehe § 14).


*§ 4 Nennung
*§ 4 Nennung
Nennungen sind unter Beischluss des Nenngeldes und unter Einhaltung der Nennungsfrist schriftlich an den OeEHV zu richten. Nachnennungen werden nicht berücksichtigt.  
Nennungen sind unter Beischluss des Nenngeldes und unter Einhaltung der Nennungsfrist schriftlich an den OeEHV zu richten. Nachnennungen werden nicht berücksichtigt.  


*§ 5 Wettspieltermine
*§ 5 Wettspieltermine
Die Wettspieltermine werden durch den Verband festgesetzt, den Vereinen ist jedoch freigestellt, die Spiele auch schon vor dem festgesetzen Termin auszutragen. Das Recht der Terminfestsetzung steht dann dem platzwahlberechtigten Verein zu.
Die Wettspieltermine werden durch den Verband festgesetzt, den Vereinen ist jedoch freigestellt, die Spiele auch schon vor dem festgesetzen Termin auszutragen. Das Recht der Terminfestsetzung steht dann dem platzwahlberechtigten Verein zu.


*§ 6 Schiedsrichter
*§ 6 Schiedsrichter
Ist der entsendete Schiedsrichter nicht erschienen ode erkrankt der amtierende plötzlich, so ist das Spiel von einem anwesenden Verbandsschiedsrichter zu leiten. Sind mehrere Verbandsschiedsrichter anwesend, so ist vorerst unter ihnen ein solcher zu wählen, der keinem der beiden Vereine angehört. Ist ein solcher nicht vorhanden oder wird keine Einigung erzielt, so entscheidet unter den Anwesenden das Los. Ein Ablehnungsrecht steht den beteiligten Vereinen nicht zu. Ist der besetzte Schiedsrichter zur Zeit des festgesetzten Spielbeginns (ohne Wartezeit) noch nicht am Platze, so haben die Vereine unverzüglich den Ersatzschiedsrichter zu bestimmen, so daß dieser in der zehnten Minute de Wartezeit seine Tätigkeit aufnehmen kann. Eine Austragung eines Meisterschaftsspieles unter Leitung eines Nichtverbandsschiedsrichters ist unzulässig. Ausgenommen hiervon sind Spiele bei denen ein Verein zum Austragungsorte hinreisen mußte; solche Spiele können bei Nichterscheinen des besetzten und fehlen jeden anderen Verbandsschiedsrichters auch nach Einigung der beiden Vereine durch einen Nichtverbandsschiedsrichter geleitet werden.  
Ist der entsendete Schiedsrichter nicht erschienen ode erkrankt der amtierende plötzlich, so ist das Spiel von einem anwesenden Verbandsschiedsrichter zu leiten. Sind mehrere Verbandsschiedsrichter anwesend, so ist vorerst unter ihnen ein solcher zu wählen, der keinem der beiden Vereine angehört. Ist ein solcher nicht vorhanden oder wird keine Einigung erzielt, so entscheidet unter den Anwesenden das Los. Ein Ablehnungsrecht steht den beteiligten Vereinen nicht zu. Ist der besetzte Schiedsrichter zur Zeit des festgesetzten Spielbeginns (ohne Wartezeit) noch nicht am Platze, so haben die Vereine unverzüglich den Ersatzschiedsrichter zu bestimmen, so daß dieser in der zehnten Minute de Wartezeit seine Tätigkeit aufnehmen kann. Eine Austragung eines Meisterschaftsspieles unter Leitung eines Nichtverbandsschiedsrichters ist unzulässig. Ausgenommen hiervon sind Spiele bei denen ein Verein zum Austragungsorte hinreisen mußte; solche Spiele können bei Nichterscheinen des besetzten und fehlen jeden anderen Verbandsschiedsrichters auch nach Einigung der beiden Vereine durch einen Nichtverbandsschiedsrichter geleitet werden.  


*§ 7 Wettspielzeit
*§ 7 Wettspielzeit
Die Meisterschaftsspiele dürfen nicht vor acht Uhr und nicht nach 21 Uhr 30 beginnen. Bei Wettspielen zwischen zwei Vereinen mit dem Sitze an verschiedenen Orten ist der Wettspielbeginn derart festzulegen, daß der reisende Verein seinen Heimatort nicht vor 7 Uhr 30 verlassen und dort nicht nach Mitternacht eintreffen muß.  
Die Meisterschaftsspiele dürfen nicht vor acht Uhr und nicht nach 21 Uhr 30 beginnen. Bei Wettspielen zwischen zwei Vereinen mit dem Sitze an verschiedenen Orten ist der Wettspielbeginn derart festzulegen, daß der reisende Verein seinen Heimatort nicht vor 7 Uhr 30 verlassen und dort nicht nach Mitternacht eintreffen muß.  


*§ 8 Meister, Siege, Ehrenzeichen
*§ 8 Meister, Siege, Ehrenzeichen
Die in den Gruppen an erster Stelle placierten Vereine erhalten den Titel "Gruppensieger . Klasse 19..". Insolange kein Verein aus den Bundesländern (mit Ausnahme von Wien und Niederösterreich) an der Meisterschaft teilnimmt, kämpfen um die Meisterschaft von Oesterreich die Gruppensieger der ersten Klasse gemäß § 3. Der Sieger dieses Bewerbes erhält den Titel "Meister von Oesterreich 19.." und 10 Ehrenzeichen. Der Verein ist berechtigt, für Spieler, welche mindestens an der Hälfte der Meisterschaft teilgenommen haben, gegen Ersatz der Kosten, weitere Ehrenzeichen vom Verbande anzusprechen.  
Die in den Gruppen an erster Stelle placierten Vereine erhalten den Titel "Gruppensieger . Klasse 19..". Insolange kein Verein aus den Bundesländern (mit Ausnahme von Wien und Niederösterreich) an der Meisterschaft teilnimmt, kämpfen um die Meisterschaft von Oesterreich die Gruppensieger der ersten Klasse gemäß § 3. Der Sieger dieses Bewerbes erhält den Titel "Meister von Oesterreich 19.." und 10 Ehrenzeichen. Der Verein ist berechtigt, für Spieler, welche mindestens an der Hälfte der Meisterschaft teilgenommen haben, gegen Ersatz der Kosten, weitere Ehrenzeichen vom Verbande anzusprechen.  


*§ 9 Aufstieg, Abstieg, Gruppeneinteilung
*§ 9 Aufstieg, Abstieg, Gruppeneinteilung
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Die Einteilung in die Gruppen der I. und II. Klasse wird vom Verbande vorgenommen, gegen dessen Entscheidung kein Einspruch erhoben werden kann. Bei Einteilung der Vereine in die Gruppen ihrer Klasse ist darauf zu achten, daß Vereine gleicher Spielstärke nicht in dieselbe Gruppe eingeteilt werden dürfen. Richtungsgebend für die Spielstärke ist die Placierung in den Gruppen der abgelaufenen Meisterschaft. Ein Austausch der Zusammensetzung der Gruppen ist anzustreben. Die auf- und absteigenden Vereine sind in die Gruppen durch Los einzuteilen.  
Die Einteilung in die Gruppen der I. und II. Klasse wird vom Verbande vorgenommen, gegen dessen Entscheidung kein Einspruch erhoben werden kann. Bei Einteilung der Vereine in die Gruppen ihrer Klasse ist darauf zu achten, daß Vereine gleicher Spielstärke nicht in dieselbe Gruppe eingeteilt werden dürfen. Richtungsgebend für die Spielstärke ist die Placierung in den Gruppen der abgelaufenen Meisterschaft. Ein Austausch der Zusammensetzung der Gruppen ist anzustreben. Die auf- und absteigenden Vereine sind in die Gruppen durch Los einzuteilen.  


*§ 10 Beglaubigung von Wettspielen
*§ 10 Beglaubigung von Wettspielen
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:l) liegen bei einem Wettspiel Verschulden beider Vereine vor, die nach den obenstehenden Bestimmungen zu einer Strafbeglaubigung führen müssen, ist das Spiel mit 0:0 und Punktverlust für beide Vereine zu beglaubigen;
:l) liegen bei einem Wettspiel Verschulden beider Vereine vor, die nach den obenstehenden Bestimmungen zu einer Strafbeglaubigung führen müssen, ist das Spiel mit 0:0 und Punktverlust für beide Vereine zu beglaubigen;
:m) in allen Fällen höherer Gewalt ist von einer Strafbeglaubigung abzusehen und ein neuer Termin festzusetzen. Ein Gleiches gilt auch für den Fall des Nichtfeststellung eines Schuldtragenden.  
:m) in allen Fällen höherer Gewalt ist von einer Strafbeglaubigung abzusehen und ein neuer Termin festzusetzen. Ein Gleiches gilt auch für den Fall des Nichtfeststellung eines Schuldtragenden.  


*§ 11 Nichtantreten der Mannschaft, Spielfähigkeit des Platzes
*§ 11 Nichtantreten der Mannschaft, Spielfähigkeit des Platzes
Ist eine Mannschaft fünfzehn Minuten nach dem festgesetzten Wettspieltermin nicht angetreten, verliert sie die Punkte. Ist das Spielfeld durch eine andere Spieldisziplin in Anspruch genommen, gilt eine Mannschaft als angetreten, wenn sich ihre Spieler, deren Pässe dem Schiedsrichter bereits übergeben wurden, in Spielbekleidung am Spielfelde aufhalten. Der Gegner darf sich nicht weigern, unmittelbar nach Freimachung des Platzes anzutreten. Eine Mannschaft hat solange in Spielbereitschaft zu verbleiben, bis der Schiedsrichter eine endgültige Entscheidung über die Spielfähigkeit des Platzes gefällt hat.  
Ist eine Mannschaft fünfzehn Minuten nach dem festgesetzten Wettspieltermin nicht angetreten, verliert sie die Punkte. Ist das Spielfeld durch eine andere Spieldisziplin in Anspruch genommen, gilt eine Mannschaft als angetreten, wenn sich ihre Spieler, deren Pässe dem Schiedsrichter bereits übergeben wurden, in Spielbekleidung am Spielfelde aufhalten. Der Gegner darf sich nicht weigern, unmittelbar nach Freimachung des Platzes anzutreten. Eine Mannschaft hat solange in Spielbereitschaft zu verbleiben, bis der Schiedsrichter eine endgültige Entscheidung über die Spielfähigkeit des Platzes gefällt hat.  


*§ 12 Spielberechtigung
*§ 12 Spielberechtigung
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Hat ein Spieler für irgend einen Verein an der Meisterschaft teilgenommen, darf er für keinen anderen Verein in der laufenden Meisterschaft tätig sein. Bei abgebrochenen oder zu wiederholenden Spielen sind für einen Verein im Nachtragsspiele (restliche Spielzeit oder volle Zeit) nur jene Spieler spielberechtigt, die bereits am Tage des nicht vollendeten Spieles die Spielberechtigung für den Verein besaßen. Ferner darf bei Austragung einer restlichen Spielzeit nur die gleiche Spieleranzahl antreten, die den Verein beim seinerzeitigen Wettspielabbruch zur Verfügung stand.  
Hat ein Spieler für irgend einen Verein an der Meisterschaft teilgenommen, darf er für keinen anderen Verein in der laufenden Meisterschaft tätig sein. Bei abgebrochenen oder zu wiederholenden Spielen sind für einen Verein im Nachtragsspiele (restliche Spielzeit oder volle Zeit) nur jene Spieler spielberechtigt, die bereits am Tage des nicht vollendeten Spieles die Spielberechtigung für den Verein besaßen. Ferner darf bei Austragung einer restlichen Spielzeit nur die gleiche Spieleranzahl antreten, die den Verein beim seinerzeitigen Wettspielabbruch zur Verfügung stand.  


*§ 13 Proteste
*§ 13 Proteste
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Der Protest wird vom Verbande entschieden, wurde er zu Unrecht eingebracht, dann wird der Verein so behandelt, als ob er nicht angetreten wäre. Alle Proteste sind vor Spielbeginn auf dem Berichte des Schiedsrichters zu vermerken und vom protestierenden Verein zu unterfertigen (Mannschaftsführer oder Sektionsleiter).  
Der Protest wird vom Verbande entschieden, wurde er zu Unrecht eingebracht, dann wird der Verein so behandelt, als ob er nicht angetreten wäre. Alle Proteste sind vor Spielbeginn auf dem Berichte des Schiedsrichters zu vermerken und vom protestierenden Verein zu unterfertigen (Mannschaftsführer oder Sektionsleiter).  


*§ 14 Rücktritt von der Meisterschaft
*§ 14 Rücktritt von der Meisterschaft
Zeile 296: Zeile 251:


Für disqualifiezierte oder suspendierte Vereine tritt die Vorschrift über das unbedingte Antreten nicht in Kraft. Kommt es zur Zwangfestsetzung eines Spieles durch den Verband, hat der nicht schuldtragende Verein Platzwahl.  
Für disqualifiezierte oder suspendierte Vereine tritt die Vorschrift über das unbedingte Antreten nicht in Kraft. Kommt es zur Zwangfestsetzung eines Spieles durch den Verband, hat der nicht schuldtragende Verein Platzwahl.  


*§ 15 Unberechtigte Spieler, vorzeitige Spielbeendigung
*§ 15 Unberechtigte Spieler, vorzeitige Spielbeendigung
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(Genehmigt durch Beschluß des Kongresses des Internationalen Eishockeyverbandes in Davos im Jänner 1926.)
(Genehmigt durch Beschluß des Kongresses des Internationalen Eishockeyverbandes in Davos im Jänner 1926.)


'''B. Ergänzende Amateurbestimmungen des Oesterreichischen Eishockeyverbandes'''
'''B. Ergänzende Amateurbestimmungen des Oesterreichischen Eishockeyverbandes'''
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Ausnahmen von den Bestimmungen a), c) und g) können über Ansuchen des betreffenden Vereines nach vertraulicher Behandlung durch einen Sonderausschuß des OeEHV bewilligt werden. In allen Fällen, wo gegen die Bestimmung c) verstoßen werden könnte, ist vom Verein sofort eine Meldung an den Verband zu richten. Der Spieler ist in jedem Fall verpflichtet, dem Verein eine schriftliche Erklärung zu übermitteln, worin er die lediglich leihweise Überlassung der Spielbehelfe oder den Erhalt des Ersatzes für unbrauchbar gewordene Geräte bestätigt. Solche eine Erklärung ist ehestens dem Verband zur Einsichtnahme vorzulegen.  
Ausnahmen von den Bestimmungen a), c) und g) können über Ansuchen des betreffenden Vereines nach vertraulicher Behandlung durch einen Sonderausschuß des OeEHV bewilligt werden. In allen Fällen, wo gegen die Bestimmung c) verstoßen werden könnte, ist vom Verein sofort eine Meldung an den Verband zu richten. Der Spieler ist in jedem Fall verpflichtet, dem Verein eine schriftliche Erklärung zu übermitteln, worin er die lediglich leihweise Überlassung der Spielbehelfe oder den Erhalt des Ersatzes für unbrauchbar gewordene Geräte bestätigt. Solche eine Erklärung ist ehestens dem Verband zur Einsichtnahme vorzulegen.  


(Genehmigt mit Vorstandsbeschluß vom 13. November 1924, ergänzt durch Vorstandsbeschlüsse  aus den Jahren 1924 bis 1928.)
(Genehmigt mit Vorstandsbeschluß vom 13. November 1924, ergänzt durch Vorstandsbeschlüsse  aus den Jahren 1924 bis 1928.)
 
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Diese Verbandsgesetze sind hier als Zitat angefühhrt und unterliegen daher nicht der Creativ Commons-Lizenz


=Einzelnachweise=
=Einzelnachweise=

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