Wiener Eishockey-Meisterschaft 1937/38: Unterschied zwischen den Versionen

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Die [[Wiener Eishockey-Meisterschaft 1937/38]] war die sechste ihrer Art mit der Scheibe.   
Die [[Wiener Eishockey-Meisterschaft 1937/38]] war die sechste ihrer Art mit der Scheibe.   
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'''Die Einzelergebnisse der Spiele sind unter den Vereinen aufgeführt und unter "Art" mit M gekennzeichnet.'''




==Teilnehmer 1937/38==
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|[[Eishockey Klub Brigittenau]]  (Brigittenau) 
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|[[Eishockey Klub Engelmann]] (EKE) 
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|[[Eishockey Klub Engelmann]] II (EKE) 
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|[[Eishockey Klub Meidling]] (Meidling)     
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|[[Eishockeysektion des Wiener Eislauf Verein]] (WEV) 
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|[[Eishockeysektion des Wiener Eislauf Verein]] II (WEV) (vorher HCW) 
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|[[Eislauf Verein Stockerau]] (Stockerau)   
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|[[Eislaufverein Klosterneuburg]] (Klosterneuburg)     
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|[[Eislaufverein St. Pölten]] (St. Pölten)   
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|[[Klub Ceska Viden Slovan]]  (Slovan)   
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|[[Mödlinger Eislauf Club]] (MEC)     
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|[[Österreichischer Wintersport Club]] (ÖWSC) 
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| [[Sportclub Bernhard Altmann]]  (Altmann)   
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|[[Sportsektion Merkur im Gewerkschaftsbund]] (Merkur) 
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|[[Turnverein Sokol Wien XX]] (Sokol XX) 
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|[[Wiener Athletiksport Club]] (WAC)   
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|[[Wiener Sport Klub Ursus]]  (Ursus) 
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|[[Wiener Sportvereinigung]] (WSV)     
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==Wiener Eishockey-Meisterschaft Liga==
===Eishockeyspiele===
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==Wiener Eishockey-Meisterschaft Liga 1937/38==
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==Wiener Eishockey-Meisterschaft 1. Klasse==
==Wiener Eishockey-Meisterschaft 1. Klasse==
===Eishockeyspiele===
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===Tabelle===
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==Wiener Eishockey-Meisterschaft 2. Klasse==
==Wiener Eishockey-Meisterschaft 2. Klasse==
===Eishockeyspiele===
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! Datum !! Spielort !! Mannschaften !! Art!! Ergebnis !! Zuschauer !! Bemerkungen
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===Tabelle===
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Die weiteren Einzelheiten werden noch erarbeitet
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=Vorschriften der Wiener Meisterschaft 1936/37=
==Ausschreibung der Wiener Meisterschaft==
*Die Ausschreibung der Eishhockey-Meisterschaft 1937/38 erfolgt lt. Beschluss des Vorstandes vom 19. November 1937 für die Staatsmeisterschaft im Eishockey, die Wiener Meisterschaft, die Provinz-Meisterschaft, den Verbandspokal und den Alpenländerpokal in gleicher Form, wie die Meisterschaft des Jahres 1936/37. Die Durchführungsbestimmungen wurden aktuallisiert. Der Text der Wiener Meisterschaft ist nachstehend in dieser Fassung aufgeführt.<ref>Der Eishockeysport 27. November 1937</ref>
'''Bestimmungen der Wiener Meisterschaft'''
:§ 1 Teilnehmer
:An der Wiener Meisterschaft sind alle Verbandsvereine teilnahmeberechtigt, die ihre Tätigkeit in Wien und Niederösterreich ausüben. Der Vorstand des OeEHV ist jedoch berechtigt, eine Mannschaft ohne Angebae von Gründen zur Meisterschaft nicht zuzulassen. Die teilnahmeberechtigten Vereine können sich in der Klasse, in die sie eingereiht werden, mit einer Mannschaft am Bewerbe beteiligen, sie sind allerdings verpflichtet ihre spielstärkste Mannschaft antreten zu lassen.
:Die vom Vorstand in die Liga und 1. Klasse eingeteilten Vereine sind zur Teilnahme an der Meisterschaft verpflichtet; nimmt ein Verein der Liga, der 1. oder der 2. Klasse an der Meisterschaft nicht teil, verliert er seine Klassenzugehörigkeit.
:§ 2 Austragungsart und Wertung
:Die teilnehmenden Mannschaften werden vom Vorstande des OeEHV wie folgt eingeteilt: in die Liga, in die 1. Klasse, in die 2. Klasse und in die 3. Klasse.
:Die Liga besteht aus 4 Vereinen, die 1. Klasse aus 5 Vereinen, die zweite Klasse aus 6 Vereinen, die 3. Klasse aus den übrigen Vereinen.
:In der Liga und in der ersten Klasse spielt jeder Verein zweimal gegen jeden, in der 2. und in der 3. Klasse einmal gegen jeden.
:Die Wertung der Spiele erfolgt in der Weise, dass ein Sieg mit zwei Punkten für den Sieger und ein unentschiedenes Spiel mit einem Punkt für jede Partei gewertet wird; der Unterlegene erhält keinen Punkt. Sieger einer Klasse ist jene Mannschaft, die die meisten Punkte erzielt hat. Haben zwei oder mehrere Mannschaften einer Klasse die gleiche Punkteanzahl, so reiht jene Mannschaft, die mehr Tore erzielt hat, vor der anderen. Haben zwei oder mehr Mannschaften gleichviel Tore erzielt, so reiht jene Mannschaft, die weniger Tore erhalten hat, vor den anderen. 
:§ 3 Meistertitel, Sieger, Ehrenzeichen
:Der in der Liga bei Endstand der Meisterschaft an erster Selle placiere Verein erhält den Titel "Wiener Meister 19.." und 10 Ehrenzeichen. Der Verein ist berechtigt, weitere Ehrenzeichen gegen Ersatz der Kosten vom Verbande anzusprechen, wenn mit diesen Ehrenzeichen nicht alle Spieler beteilt werden konnten, die mindestens an der Hälfte der Meisterschaftsspiele teilgenommen haben, um auch diese Spieler mit Ehrenzeichen beteilen zu können.
:Die in der 1., 2. und 3. Klasse bei Endstand der Meisterschaft an erster Stelle placierten Vereine erhalten die Titel "Sieger der 1. (bzw. 2. und 3.) Klasse 19..", sowie das Recht des Aufstieges in die Liga, bzw. in die nächsthöhere Klasse.
:§ 4 Aufstieg und Abstieg
:Der in der Liga bei Endstand der Meisterschaft an letzter Stelle placierte Verein steigt in die 1. Klasse ab, an dessen Stelle spielt im nächsten Jahre der Sieger der 1. Klasse.
:Ebenso wechseln die bei Endstand der Meisterschaft an letzter Stelle placierten Vereine der übrigen Klassen mit den Siegern der nächstniederigen Klassen die Klasseneinteilung, die in die nächsthöheren Klassen aufsteigen. 
:§ 5 Nenngeld
:Alljährlich wird vom OeEHV die Nennungfrist bestimmt, das ist der Termin, bis zu dem jeder Verein die Teilnahme seiner Mannschaft anzeigen muss. Gleichzeitig wird ein Nenngeld bestimmt, das jeder Nennung beigefügt sein muss. 
:§ 6 Platzwahl, Pflichtkarten
:Nach dem Nennungsschluss (Nennungstermin) wird durch das Los bestimmt, welcher Verein Platzwahl hat. Bei der in der Liga und in der 1. Klasse vorgesehenen zweiten Begegnung hat jeweils der Verein Platzwahl, der sie bei der ersten Begegnung nicht hatte.
:Der platzwahlberechtigte Verein ist verpflichtet, für die Bereitstellung eines spielfähigen Platzes, von Umkleideräumen für die Gastmannschaft und den Schiedrichter zu sorgen und gilt als Gastgeber. Er ist verpflichtet dem Gegner mindestens 24 Stunden vor dem Spielbeginn 15 Pflichtkarten für Spieler, Ersatzleute und Funktionäre zu übergeben.
:Im Sinne der Bestimmungen der § 14 kann ein Verein der Platzwahl auch verlustig gehen.
:§ 7 Wettspieltermine, Wettspielzeit
:Die Wettspieltermine werden durch den OeEHV festgesetzt, doch ist es den Vereinen freigestellt, die Spiele mit Bewilligung des Verbandes auch schon vor dem festgesetzten Termin auszutragen.
:Der platzwahlberechtigte, bzw. das Spiel durchführende Verein, der das Recht der Terminfestsetzung hat, hat zeitgerecht alles zu veranlassen, damit die Spiele innerhalb der Rundenendtermine ausgetragen werden können. Die Unterlassung der vorerwähnten Maßnahmen zieht Punktverlust nach sich.
:Im übrigen gelten die Bestimmungen über die "Anmeldung von Wettspielen" (siehe Vorschriftensammlung).
:Die Meisterschaftspiele dürfen nicht vor 8 Uhr und nicht nach 21 Uhr 30 Minuten angesetzt sein. Bei Wettspielen zwischen zwei Vereinen mit dem Sitz an verschiedenen Orten ist der Wettspielbeginn derart festzulegen, dass der reisende Verein seinen Heimatort nicht vor 7.30 Uhr verlassen und dort nicht nach 24.00 Uhr eintreffen muss. Im beiderseitigen Einvernehmen sind aber diesbezügliche Ausnahmen zulässig.
:§ 8 Schiedsrichter, Spielbericht
:Alle Spiele sind nach den Regeln und Vorschriften des OeEHV auszutragen. Die Schiedsrichter für jedes einzelne Spiel werden vom Verbande bestimmt. Zur Leitung der Spiele sind nur Verbandsschiedsrichter oder Schiedsrichter zugelassen, die in der Liste der Internationalen Schiedsrichter von der Ligue Internationale de Hockey sur Glace geführt werden (Ausnahme siehe 2. Absatz dieses § 8). Die vom OeEHV entsendenden Schiedsrichter müssen bedingungslos anerkannt werden. Für den Schiedsrichter sind an der Kasse zwei Pflichtkarten zu hinterlegen; werden zwei Schiedsrichter angefordert, sind für jeden der beiden zwei Pflichtkarten zu hinterlegen.
:Ist der entsendete Schiedsrichter nicht erschienen oder es erkrankt der amtierende plötzlich,  ist das Spiel von einem anwesenden Verbandsschiedsrichter zu leiten bzw. weiter zu leiten. Sind mehrere Verbandsschiedsrichter anwesend, ist vorerst unter ihnen ein solcher zu wählen, der keinem der beiden Vereine angehört. Ist ein solcher nicht vorhanden oder wird keine Einigung erzielt, entscheidet unter den Anwesenden das Los. Ein Ablehnungsrecht steht den beteiligten Vereinen nicht zu. Ist der zur Leitung eines Spieles bestimmte Schiedsrichter zur Zeit des festgesetzten Spielbeginnes (ohne Wartezeit) noch nicht am Platze, haben die Vereine unverzüglich den Ersatzschiedsrichter zu bestimmen, so dass dieser in der zehnten Minute der Wartezeit seine Tätigkeit aufnehmen kann. Die Austragung eines Meisterschaftsspieles unter Leitung eines Nichtverbandsschiedsrichters ist unzulässig. Von dieser Bestimmung gibt es jedoch folgende Ausnahme: Bei Spielen, bei denen ein Verein zum Austragungsorte hinreisen musste, kann auch ein Nichtverbandsschiedsrichter nach Einigung unter den beiden beteiligten Vereinen tätig sein, wenn der vom Verbande bestimmte Schiedsrichter nicht erschienen ist und kein Verbandsschiedsrichter anwesend ist.
:Wenn zwei Schiedsrichter nominiert sind und einer der beiden nicht erscheint oder infolge plötzlicher Erkrankung nicht amtieren kann, so ist das Spiel vom zweiten Schiedsrichter allein zu leiten. Erscheint keiner der beiden nominierten Schiedsrichter, so gelten die Bestimmungen des vorstehenden Absatzes, d.h., es ist nur ein Ersatzschiedsrichter zu wählen. Wenn nur ein Schiedsrichter angefordert war, darf nur ein Schiedsrichter amtieren.
:Jeder Verein hat am Saisonbeginn vom OeEHV eine Anzahl Spielberichtsformulare anzusprechen.
:Der das Spiel durchführende Verein hat vor Beginn des Spieles dem Schiedsrichter das von beiden Vereinen ordnungsmässig ausgefüllte Formular (samt den Spielerpässen) zu übergeben und hat nach Beendigung des Spieles vom Schiedsrichter das von diesem ergänzte und gefertigte, bzw. mit allfälligen Anmerkungen versehene Formular (sowie die Spielerpässe) wieder abzuverlangen. Dieser Spielbericht ist vom durchführenden Verein dem OeEHV bis längstens zur nächsten MOBA-Sitzung bei sonstiger Strafe einzusenden. Folgt der Schiedsrichter dem Verein aus irgend einem Grunde den Spielbericht (Spielerpass) nicht aus, so hat sich dieser zu seiner Deckung die Übernahme des Spielberichtes (Spielerpasses ) von diesem Schiedsrichter bestätigen zu lassen. Damit ist die Pflicht zur termingerechten Weiterleitung des Spielberichtes (Spielerpasses) an den OeEHV auf den Schiedsrichter übergegangen. 
:Sind zwei Schiedsrichter nominiert, so finden die Zusatzbestimmungen für die "Vorschriften der Schiedsrichter" und die "Vorschriften für die Vereine" sinngemäße Anwendung (siehe "Vorschriftensammlung" bzw. deren Ergänzung in der Zeitung 5/24. XI. 1934). 
:§ 9 Beglaubigungen von Wettspielen
:Die Beglaubigungen der Wettspiele wird auf Grund der Spielberichte und eventuellen Mitteilungen vom MOBA vorgenommen. Ordnungsmässig  durchgeführte Spiele werden mit dem tatsächlich erzielten Resultat und Torergebnis beglaubigt. Nicht mit dem erzielten Resultat und Torergebnis und bei Nichtabhaltung eines Spieles durch Verschulden eines Gegners oder beider Gegner sind im Besonderen die Spiele in folgenden Fällen zu beglaubigen:
:a) Ein Verein tritt nicht an: Resultat 6:0 für den Gegner (siehe § 14, letzter Absatz).
:b) Beide Vereine treten nicht an: Resultat 0:6 gegen jeden Verein.
:c) Der platzwählende Verein hält den Spieltermin nicht ein: 6:0 für den Gegner (Ausnahme § 7).
:d) Eine Mannschaft tritt ab oder das Spiel wird aus Verschulden einer Mannschaft abgebrochen: Resultat 6:0 für den Gegner, falls dieser nicht die Beglaubigung mit dem tatsächlich erzielten Torverhältnis innerhalb von acht Tagen nach dem Spiel verlangt.
:e) Beide Mannschaften treten ab oder das Spiel wird aus Verschulden beider Mannschaften abgebrochen: Resultat 0:6 gegen jeden Verein.
:f) Erstrebung unerlaubter Vorteile (durch Aufstellung unberechtigter Spieler): Resultat 6:0 für den Gegner, falls dieser nicht die Beglaubigung mit dem tatsächlich erzielten Torverhältnis innerhalb acht Tagen nach dem Spiel verlangt.
:g) Erstrebung unerlaubter Vorteile durch beide Vereine: Resultat 0:6 gegen jeden Verein.
:h) Abbruch des Spieles ohne Verschulden eines Vereins: Entweder Neuaustragung oder Nachtragsspiel. Wurden zwei volle Spieldrittel ausgetragen, kann nur ein Nachtragsspiel angeordnet werden (Spielberechtigung im Nachtragsspiel siehe § 11). Jedenfalls muss bei einem Nachtragsspiel ein volles Spieldrittel nachgetragen werden. Wird ein Spiel wenige Minuten vor Schluss abgebrochen und kann in den fehlenden Minuten nach menschlichem Ermesse die bis dahin führende Mannschaft den Sieg nicht mehr verlieren, kann das Spiel mit dem bei Abbruch gegebenen Resultat beglaubigt werden.
:i) Ein oder beide Vereine sind disqualifiziert oder suspendiert: Resultat 0:6 gegen den disqualifizierten oder suspendierten Verein, selbst für den Fall, als an dem ursprünglich angesetzten Termin nicht gespielt werden konnte (Tauwetter, Platzschwierigkeiten, Verlegung im Einvernehmen mit dem Gegner usw.).
:k) Ein Verein scheidet aus der Meisterschaft aus:
::1) Vor Austragung der Hälfte seiner Meisterschaftsspiele sind alle von ihm erzielten Ergebnisse zu streichen.
::2) Nach Austragung von mindestens der Hälfte seiner Meisterschaftsspiele werden alle von ihm noch nicht ausgetragenen Spiele mit dem Resultat 6:0 für den Gegner beglaubigt.
:Wird jedoch durch eine Strafbeglaubigung nach den obenstehenden Bestimmungen die Festsetzung des Meisters, des Aufsteigenden oder des Absteigenden beeinflusst, kann der OeEHV das betreffende Spiel noch einmal ansetzten, wenn es sich um das Ausscheiden eines Vereines aus der Meisterschaft nicht handelt. Tritt ein Verein zu dieser Neuansetzung eines Spieles nicht an, ist er von der Meisterschaft auszuschließen und verliert seine Klasseneinteilung.
:Liegen Fälle höherer Gewalt in Fällen vor, die zu einer Strafbeglaubigung führen sollten, ist von einer Strafbeglaubigung abzusehen und ein neuer Wettspieltermin anzusetzen. Ein gleiches gilt auch für den Fall, als ein Schuldtragender nicht festgestellt werden kann.
:§ 10 Nichtantreten einer Mannschaft, Wartezeit, Spielfähigkeit des Platzes
:Die Wartezeit beträgt 15 Minuten. Ist eine Mannschaft fünfzehn Minuten nach dem festgesetzten Spielbeginn mit wenigstens 4 Spielern nicht angetreten, gilt sie als zum Spiel nicht angetreten. Ist das Spielfeld durch eine andere Sportdisziplin in Anspruch genommen, gilt eine Mannschaft als angetreten, wenn sich ihre Spieler, deren Pässe dem Schiedsrichter bereits übergeben wurden, in Spielbekleidung beim Spielfelde aufhalten. Der Gegner darf sich nicht weigern, unmittelbar nach Freimachung des Platzes anzutreten. Eine Mannschaft hat solange in Spielbereitschaft zu verbleiben, bis der Schiedsrichter eine endgültige Entscheidung über die Spielfähigkeit des Platzes getroffen hat (siehe § 14). 
:§ 11 Spielberechtigung
:An Meisterschaftsspielen dürfen nur Spieler teilnehmen, die beim OeEHV ordnungsgemäß gemeldet sind und die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen.
:Hinsichtlich der Spielberechtigung Jugendlicher wird auf die Bestimmungen des § 12 verwiesen.
:Hat ein Spieler für irgend einen Verein an einem Meisterschaftspiel teilgenommen, darf er in der laufenden Meisterschaft für keinen anderen Verein tätig sein. Bei abgebrochenen oder zu wiederholenden Spielen sind im Nachtragsspiele (restliche Spielzeit oder volle Zeit) für einen Verein nur jene Spieler spielberechtigt, die bereits am Tage des nicht vollendeten oder zu wiederholenden Spieles die Spielberechtigung für diesen Verein besaßen. Bei Austragung einer restlichen Spielzeit darf nur die gleiche Spieleranzahl teilnehmen, die den Verein beim seinerzeitigen Wettspielabbruch zur Verfügung stand.
:§ 12 Unberechtigte Spieler, vorzeitige Spielbeendigung
:Die Aufstellung eines Spielers, der nicht unfallversichert ist oder das Fehlen von Spielerpässen hat für die betreffende Mannschaft keinen Punktverlust im Sinne des § 9, f und g, sondern lediglich eine Bestrafung zur Folge.
:Hingegen tritt neben der Bestrafung noch Punktverlust ein, wenn in der Mannschaft mitwirken:
:a) Jugendliche (das sind 18jährige oder Jüngere), die keinen positiven Tauglichkeitsbefund vorgelegt haben;
:b) Knaben (das sind Vierzehnjährige oder Jüngere), ohne Rücksicht darauf, ob sie einen Tauglichkeitsbefund vorgelegt haben oder nicht;
:c) Jünglinge (das sind Fünfzehnjährige oder Sechzehnjährige), wenn sie außer dem positiven Tauglichkeitsbefund nicht eine spezielle Bewilligung des OeEHV zur Teilnahme an Meisterschaftsspielen besitzen;
:d) Junioren (das sind Siebzehn- und Achtzehnjährige), deren Tauglichkeitsbefunde nur auf "für Juniorenbewerbe geeignet" lauten; sie sind nur dann spielberechtigt, wenn ihre Tauglichkeitsbefunde auf "für Seniorenbewerbe geeignet" lauten.
:Die Tauglichkeitsbefunde, bzw. die Bewilligung nach Punkt c) müssen vor dem betreffenden Spiel ausgestellt sein. 
:Tritt eine Mannschaft vor Spielschluss ab oder wird das Spiel aus Verschulden einer Mannschaft oder eines Vereines abgebrochen, sind alle Spieler bis zu ihrem Erscheinen vor dem OeEHV suspendiert. 
:§ 13 Proteste
:Das Antreten einer Mannschaft zu einem Meisterschaftspiel "unter Protest" ist unstatthaft. Erhebt ein Verein vor dem Spiel beim Schiedsrichter einen Protest, hat der Schiedsrichter nach seinen Vorschriften zu entscheiden; kann der Schiedsrichter vor dem Anpfiff nicht über den Protest entscheiden und hält der betreffende Verein seinen Protest aufrecht, dann darf das Spiel nicht stattfinden und der protestierende Verein darf keinerlei Spiel gegen den betreffenden Gegner austragen, widrigenfalls er sich des Protestrechtes begibt.
:Über den Protest wird vom OeEHV entschieden. Wurde er zu Unrecht eingebracht, dann wird der Verein so behandelt, als ob er nicht angetreten wäre. Der Schiedsrichter hat den Protest noch am Platze auf seinem Spielbericht zu vermerken und diesen Vermerk vom protestierenden Verein (Mannschaftsführer oder Vereinsfunktionär) unterfertigen zu lassen.
:§ 14 Rücktritt von der Meisterschaft
:Tritt ein Verein von der Meisterschaft vorzeitig zurück, werden seine Spiele nach  § 9, Punkt k, beglaubigt. Kann als Ursache des Ausscheidens nicht höhere Gewalt nachgewiesen werden, verliert ein vorzeitig ausscheidender Verein der Liga, der 1. Klasse oder der Klasse 2, -unbeschadet seiner Placierung - die Zugehörigkeit zu seiner Klasse, ein Verein der 3. Klasse wird für die Dauer eines Jahres von der Teilnahme an der Meisterschaft ausgeschlossen. 
:Tritt ein Verein zu einem Meisterschaftsspiel nicht an und sein Gegner verlangt statt Strafbeglaubigung eine Austragung des Spieles, kann der Verband den nicht angetretenen Verein verhalten, zu einem vom OeEHV festgesetzten Termin das Spiel als Meisterschaftsspiel auszutragen. Bis zur Austragung dieses Spieles gilt der nicht angetretene Verein als suspendiert; wird das Spiel aus seinem Verschulden bis zum festgsetzten Termin nicht ausgetragen, gilt der Verein als von der Meisterschaft zurückgetreten. .
:Für disqualifizierte oder suspendierte Vereine tritt die Vorschrift über das unbedingte Antreten nicht in Kraft. Kommt es zur Zwangfestsetzung eines Spieles, hat der nicht schuldtragende Verein Platzwahl.
:Werden die Spiele eines Vereines in einer Meisterschaft wegen Nichtantretens strafbeglaubigt, so scheidet dieser Verein automatisch aus der Meisterschaft aus. In diesem Fall ist, wie im 1. Absatz ausgeführt, vorzugehen.
:§ 15 Reservemeisterschaften
:Der Verband kann neben diesen Meisterschaftsbewerb auch einen Bewerb für die zweiten Mannschaften und eventuell auch weiteren Mannschaften der teilnehmenden Vereine austragen lassen. Titel und Preise werden in diesem Bewerbe nicht gegeben. Diese Mannschaften werden gegebenenfalls ebenso in Klassen geteilt, doch ist die Klasseneinteilung der ersten Mannschaft hier nur richtungsgebend, nicht ausschließlich bestimmend.
:Die Bestimmungen der Meisterschaft haben analog auch in diesem Bewerbe Geltung, jedoch können an diesen Spielen ausländische Staatsbürger (Staatenlose) ohne Einschränkung teilnehmen.
:In einer Resevermannschaft dürfen 6 Spieler der ersten Mannschaft (Tormann, zwei Verteidiger, drei Stürmer) dieses Vereines nicht teilnehmen. 
:§ 16 Schlussbestimmung
:In allen in diesen Meisterschaftsausschreibungen nicht vorgesehenen Fällen steht dem Vorstande des OeEHV das alleinige und unanfechtbare Recht zu, zu entscheiden und auszulegen.
:Diese Meisterschaftsbestimmungen können ausschließlich vom Vorstande des OeEHV abgeändert werden.
:Beschlossen in der Vorstandssitzung am 19. November 1937.
==Durchführungsbestimmungen der Wiener Meisterschaft 1937/38<ref>Der Eishockeysport 27. November 1936</ref>==
:1. Klasseneinteilung, Aufstieg, Abstieg,
*Liga:
:EKE, WEV,
*1. Klasse:
:HCW, MEC, ÖWSC-WAF, WAC, WBC,
*2. Klasse:
:Brigittenau, Rbd St. Pölten, Sokol, Stockerau, St. Pölten, VfB,
*3. Klasse:
:Altmann, Alt-Turm, Arsenal, Breitensee, Gymnastik, Merkur, Palmers, Slovan, Ursus, WSV, sowie die neu beitretenden Vereine.
:Der OeEHV behält sich vor, nach Nennungsschluss Änderungen in der Klasseneinteilung eintreten zu lassen, doch kommen nur Klassenerhöhungen, nicht aber Klassenherabsetzungen in Betracht.
:In die Liga werden nur 2 Vereine eingeteilt, die sich durch den mit Endstand der Meisterschaft aufsteigenden Verein der 1. Klasse auf 3 Vereine ergänzen. Ein Abstieg aus der Liga in die 1. Klasse findet nicht statt.
:Aus der 1. Klasse findet kein Abstieg in die 2. Klasse statt. Der erstplacierte steigt in die Liga auf.
:Aus der 2. Klasse steigt der Letzte in die 3. Klasse ab, der Erstplacierte steigt in die 1. Klasse auf.
:Aus der 3. Klasse steigen die beiden Erstplacierten in die 2. Klasse auf. 
:2. Nennungsschluss, Nenngeld
:Nennungschluss ist für die Liga und die 1. Klasse am 23. November 1936, 18.00 Uhr, für die  2. und 3. Klasse am 30. November 1936, 18.00 Uhr.
:Das Nenngeld beträgt für die Liga S 20,--, für die übrigen Klassen S 10,--.
:Die Nennungen sind schriftlich unter Beischluss des Nenngeldes an den OeEHV, II. Bezirk, Praterstr. 8, zu richten.
:3. Reservemeisterschaft
:Der OeEHV plant die Durchführung von Reservemeisterschaften und fordert die Vereine auf, die auch an diesem Bewerbe eine Mannschaft teilnehmen lassen wollen, gleichzeitig mit der Nennung für die I. Mannschaft die Nennung für die Reservemannschaft abzugeben. Nach Maßgabe der eingelaufenen Nennungen wird der OeEHV die Auslosung und Einteilung der Reservemeisterschaft veröffentlichen. Nennungsschluss wie in Punkt 2 entsprechend der Klassenzugehörigkeit. Nenngeld betragt S 1,--.
:Mit der Nennung zur Reservemeisterschaft sind gleichzeitig 6 Spieler der ersten Mannschaft zu benennen, die in der Reservemeisterschaft im Sinne des § 15 der Wiener Meisterschaft nicht teilnehmen. 
:4. Spiele gegen Niederösterreichische Vereine
:Die Spiele der Wiener Vereine gegen Rbd. St. Pölten, Stockerauer und St. Pölten sind ohne Rücksicht auf die Platzwahl auf den Plätzen der beiden Vereine auszutragen.
:Sollte eines dieser Spiele abgesagt werden müssen, ist diese Absage bis längstens 4 Stunden vor dem angesetzten Wettspielbeginn telefonisch an Verbandssekretär Schaffer (Tel.U19-9-92) zu richten bzw. bei der vorbezeichneten Telefonstelle eine entsprechende Nachricht zu hinterlassen. Der Wiener Gegner und der Schiedsrichter sind verpflichtet, sich vor der Abfahrt, frühestens vier Stunden vor dem angesetzten Spielbeginn, bei der vorbezeichneten Telefonstelle zu erkundigen, ob das Spiel etwa abgesagt wurde.
:Die Nichteinhaltung dieser Bestimmung hat zur Folge, das der schuldtragende Verein zum Ersatz der tatsächlichen, unnütz verausgabten Kosten (Fahrtauslagen für den reisenden Verein und den Schiedsrichter bzw. Platz- und Reklamespesen usw.) herangezogen wird.   
:6. Fahrtvergütung
:Für Spiele unter Vereinen, die am gleichen Ort ihren Sitz haben, entfällt eine Fahrtvergütung. 
:Für Spiele der Wiener Vereine gegen die Vereine Rbd St. Pöltener, Stockerauer und St. Pölten gelten hinsichtlich der Fahrtvergütung folgende Bestimmungen:
a) hat der niederösterreichische Verein Platzwahl, dann hat der reisende Wiener Verein die Fahrtkosten zur tragen;
b) hat der Wiener Verein die Platzwahl, dann hat der niederösterreichische Verein die Fahrtkosten (3. Klasse Personenzug hin und zurück unter Benutzung der günstigsten, erreichbaren Ermässigung) für die tatsächlich reisende Spielerzahl und den Reiseführer, hächstens 11 Personen, zu vergüten.
:Bei Spielen der niederösterreichischen Vereine untereinander hat der platzwahlausübende Verein seinem Gegner die Fahrtkosten im vorbezeichnetem Ausmaße zu vergüten.
:Ist zu einem Spiel eines niederösterreichischen Vereines der Gegner am Austragungsort eingetroffen und das Spiel kann ohne Verschulden eines der beiden Vereine nicht ausgetragen werden -wobei die Bestimmungen des Punktes 4 der Durchführungsbestimmungen eingehalten wurden-, sind die Fahrtkosten für das neuerlich angesetzte Spiel von beiden Vereinen je zur Hälfte zu tragen. 
==Auslosung, Spieltermine==
*Die Auslosung der Spiele der Liga und der erste Teil der Auslosung der 1. Klasse der Wiener Meisterschaft wird in der Ausgabe der Zeitschrift "Der Eishockeysport" vom 07. Dezember 1935 veröffentlicht.
*Die Auslosung der 2. und 3. Klasse erfolgte am 21. Dezember 1935 in der Verbandszeitschrift.





Version vom 9. September 2017, 00:13 Uhr

Die Wiener Eishockey-Meisterschaft 1937/38 war die sechste ihrer Art mit der Scheibe.


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Geschichte

  • 15 Eishockeyvereine spielen in Wien, die gleiche Anzahl in der Provinz. Wien bleib auch in dieser Saison der Dreh- und Angelpunkt im Eishockeyspiel.
  • Über die Ergebnisse dieser Eishockey-Saison 1937/38 fehlen teilweise Informationen. Nachdem die Deutschen in Österreich im März 1938 einmarschierten, wurde der Österreichische Eishockeyverband (OeEHV) sofort aufgelöst und damit erscheint die Zeitschrift des Verbandes "Der Eishockeysport" nicht mehr. Einige Informationen kann man noch in Tageszeitungen finden, sie sind aber dürftig. Das SportTagblatt muss sein Erscheinen im Laufe des Jahres noch einstellen und so gibt es keine richtige Sportzeitschrift mehr in Wien. Es muss viel über den deutschen Sport in den österreichischen Medien berichtet werden, der heimische Sport geht dabei zu einem großen Teil unter.


Wiener Eishockey-Meisterschaft 1937/38

  • In der Wiener Eishockey-Meisterschaft 1937/38 bleibt die Wiener Liga mit vier Vereinen bestehen. Der Österreichische Wintersport Club und die Manschaft des WEV II (früher Hockeyclub Währing) steigen ab. Aufgestiegen sind der Wiener Athletiksport Club und der Eishockey Klub Brigittenau.
  • Die Wiener 1. Klasse wird um einen Verein auf sechs aufgestockt. Die neue Mannschaft für den Absteiger St. Pölten ist der Sportclub Bernhard Altmann, als Aufsteiger aus der 2. Klasse. Die in dieser Klasse spielenden Reservemannschaften des EKE und WEV sind nicht aufstiegsberechtigt. Die Einteilung der Reserven in die 1. Klasse fanden die Vereine, die nicht über eine Kunsteisbahn verfügten, für ungerecht. Der OeEHV verfügte daher, dass die Spieler der Kampfmannschaften nicht bei den Reservespielen mitwirken dürfen. Dieses sind beim EKE: Csöngei, Glück, Heim, Schneider, Stuchly, Tatzer, Tschammler, Voit, Wurm, Zehetmayer und bei WEV: Demmer, Engl, Feistritzer, Kirchberger, Kulka, Neumayer, Nowak, Vojta und Weiss.
  • Die Wiener 2. Klasse beinhaltet acht Vereine. St. Pölten ist von der 1. Klasse nach hier abgestiegen. Somit nehmen 18 Vereine an den Meisterschaftsspielen teil.
  • In der Wiener Eishockey-Meisterschaft gewinnt die Liga-Spiele der Eishockey Klub Engelmann (EKE) vor der Eishockeysektion des Wiener Eislauf Verein (WEV).
  • In der 1. Klasse siegt der Mödlinger Eislauf Club (MEC) vor dem Eishockey Klub Engelmann II (EKE), die Sportsektion Merkur im Gewerkschaftsbund steigt ab.
  • In der 2. Klasse ist zwar bekannt, wer mitspielt, dass Ergebnis ist dagegen nicht dokumentiert.
  • In der Provinz-Meisterschaft findet das geplante Spiel am 12. Jänner 1938 wegen Tauwetter nicht statt. Es gibt somit keinen Provinzmeister für diese Saison.
  • Auch um den Alpenpokal wurde nicht gespielt.



Teilnehmer 1937/38

Verein
Eishockey Klub Brigittenau (Brigittenau)
Eishockey Klub Engelmann (EKE)
Eishockey Klub Engelmann II (EKE)
Eishockey Klub Meidling (Meidling)
Eishockeysektion des Wiener Eislauf Verein (WEV)
Eishockeysektion des Wiener Eislauf Verein II (WEV) (vorher HCW)
Eislauf Verein Stockerau (Stockerau)
Eislaufverein Klosterneuburg (Klosterneuburg)
Eislaufverein St. Pölten (St. Pölten)
Klub Ceska Viden Slovan (Slovan)
Mödlinger Eislauf Club (MEC)
Österreichischer Wintersport Club (ÖWSC)
Sportclub Bernhard Altmann (Altmann)
Sportsektion Merkur im Gewerkschaftsbund (Merkur)
Turnverein Sokol Wien XX (Sokol XX)
Wiener Athletiksport Club (WAC)
Wiener Sport Klub Ursus (Ursus)
Wiener Sportvereinigung (WSV)




Wiener Eishockey-Meisterschaft Liga

Eishockeyspiele

Datum Spielort Mannschaften Art Ergebnis Zuschauer Bemerkungen

Tabelle

Platz Mannschaft Spiele gew. unent. verl. Tore G-Tore Punkte Bemerkungen
1 Eishockey Klub Engelmann Wiener Eishockey-Meister 1937/38
2 Eishockeysektion des Wiener Eislauf Verein
3 Eishockey Klub Brigittenau
4 Wiener Athletiksport Club Abstieg 1. Klasse

Die weiteren Einzelheiten werden noch erarbeitet


Wiener Eishockey-Meisterschaft 1. Klasse

Eishockeyspiele

Datum Spielort Mannschaften Art Ergebnis Zuschauer Bemerkungen



Tabelle

Platz Mannschaft Spiele gew. unent. verl. Tore G-Tore Punkte Bemerkungen
1 Mödlinger Eislauf Club 10 7 1 2 30 9 15 Sieger der 1. Wiener Klasse 1938
2 Sportclub Bernhard Altmann 9 4 4 1 15 10 12
0 Eishockey Klub Engelmann II 10 5 1 4 16 12 11
0 Eishockeysektion des Wiener Eislauf Verein II 9 3 2 4 16 11 8
3 Österreichischer Wintersport Club 8 1 3 4 7 19 5
4 Sportsektion Merkur im Gewerkschaftsbund 10 0 5 5 4 27 5 Absteiger 2. Klasse

Es fehlen in den Nachweisen die Spiele ÖWSC - WEV II und ÖWCS - Altmann. Die beiden Reservemannschaften des EKE und WEV laufen außer Konkurrenz.


Wiener Eishockey-Meisterschaft 2. Klasse

Eishockeyspiele

Datum Spielort Mannschaften Art Ergebnis Zuschauer Bemerkungen


Tabelle

Platz Mannschaft Spiele gew. unent. verl. Tore G-Tore Punkte Bemerkungen
0 Eishockey Klub Meidling
0 Eislaufverein St. Pölten
0 Turnverein Sokol Wien XX
0 Klub Ceska Viden Slovan
0 Wiener Sportvereinigung
0 Wiener Sport Klub Ursus
0 Eislauf Verein Stockerau
0 Eislaufverein Klosterneuburg

Die weiteren Einzelheiten werden noch erarbeitet


Vorschriften der Wiener Meisterschaft 1936/37

Ausschreibung der Wiener Meisterschaft

  • Die Ausschreibung der Eishhockey-Meisterschaft 1937/38 erfolgt lt. Beschluss des Vorstandes vom 19. November 1937 für die Staatsmeisterschaft im Eishockey, die Wiener Meisterschaft, die Provinz-Meisterschaft, den Verbandspokal und den Alpenländerpokal in gleicher Form, wie die Meisterschaft des Jahres 1936/37. Die Durchführungsbestimmungen wurden aktuallisiert. Der Text der Wiener Meisterschaft ist nachstehend in dieser Fassung aufgeführt.[1]


Bestimmungen der Wiener Meisterschaft

§ 1 Teilnehmer
An der Wiener Meisterschaft sind alle Verbandsvereine teilnahmeberechtigt, die ihre Tätigkeit in Wien und Niederösterreich ausüben. Der Vorstand des OeEHV ist jedoch berechtigt, eine Mannschaft ohne Angebae von Gründen zur Meisterschaft nicht zuzulassen. Die teilnahmeberechtigten Vereine können sich in der Klasse, in die sie eingereiht werden, mit einer Mannschaft am Bewerbe beteiligen, sie sind allerdings verpflichtet ihre spielstärkste Mannschaft antreten zu lassen.
Die vom Vorstand in die Liga und 1. Klasse eingeteilten Vereine sind zur Teilnahme an der Meisterschaft verpflichtet; nimmt ein Verein der Liga, der 1. oder der 2. Klasse an der Meisterschaft nicht teil, verliert er seine Klassenzugehörigkeit.
§ 2 Austragungsart und Wertung
Die teilnehmenden Mannschaften werden vom Vorstande des OeEHV wie folgt eingeteilt: in die Liga, in die 1. Klasse, in die 2. Klasse und in die 3. Klasse.
Die Liga besteht aus 4 Vereinen, die 1. Klasse aus 5 Vereinen, die zweite Klasse aus 6 Vereinen, die 3. Klasse aus den übrigen Vereinen.
In der Liga und in der ersten Klasse spielt jeder Verein zweimal gegen jeden, in der 2. und in der 3. Klasse einmal gegen jeden.
Die Wertung der Spiele erfolgt in der Weise, dass ein Sieg mit zwei Punkten für den Sieger und ein unentschiedenes Spiel mit einem Punkt für jede Partei gewertet wird; der Unterlegene erhält keinen Punkt. Sieger einer Klasse ist jene Mannschaft, die die meisten Punkte erzielt hat. Haben zwei oder mehrere Mannschaften einer Klasse die gleiche Punkteanzahl, so reiht jene Mannschaft, die mehr Tore erzielt hat, vor der anderen. Haben zwei oder mehr Mannschaften gleichviel Tore erzielt, so reiht jene Mannschaft, die weniger Tore erhalten hat, vor den anderen.
§ 3 Meistertitel, Sieger, Ehrenzeichen
Der in der Liga bei Endstand der Meisterschaft an erster Selle placiere Verein erhält den Titel "Wiener Meister 19.." und 10 Ehrenzeichen. Der Verein ist berechtigt, weitere Ehrenzeichen gegen Ersatz der Kosten vom Verbande anzusprechen, wenn mit diesen Ehrenzeichen nicht alle Spieler beteilt werden konnten, die mindestens an der Hälfte der Meisterschaftsspiele teilgenommen haben, um auch diese Spieler mit Ehrenzeichen beteilen zu können.
Die in der 1., 2. und 3. Klasse bei Endstand der Meisterschaft an erster Stelle placierten Vereine erhalten die Titel "Sieger der 1. (bzw. 2. und 3.) Klasse 19..", sowie das Recht des Aufstieges in die Liga, bzw. in die nächsthöhere Klasse.
§ 4 Aufstieg und Abstieg
Der in der Liga bei Endstand der Meisterschaft an letzter Stelle placierte Verein steigt in die 1. Klasse ab, an dessen Stelle spielt im nächsten Jahre der Sieger der 1. Klasse.
Ebenso wechseln die bei Endstand der Meisterschaft an letzter Stelle placierten Vereine der übrigen Klassen mit den Siegern der nächstniederigen Klassen die Klasseneinteilung, die in die nächsthöheren Klassen aufsteigen.
§ 5 Nenngeld
Alljährlich wird vom OeEHV die Nennungfrist bestimmt, das ist der Termin, bis zu dem jeder Verein die Teilnahme seiner Mannschaft anzeigen muss. Gleichzeitig wird ein Nenngeld bestimmt, das jeder Nennung beigefügt sein muss.
§ 6 Platzwahl, Pflichtkarten
Nach dem Nennungsschluss (Nennungstermin) wird durch das Los bestimmt, welcher Verein Platzwahl hat. Bei der in der Liga und in der 1. Klasse vorgesehenen zweiten Begegnung hat jeweils der Verein Platzwahl, der sie bei der ersten Begegnung nicht hatte.
Der platzwahlberechtigte Verein ist verpflichtet, für die Bereitstellung eines spielfähigen Platzes, von Umkleideräumen für die Gastmannschaft und den Schiedrichter zu sorgen und gilt als Gastgeber. Er ist verpflichtet dem Gegner mindestens 24 Stunden vor dem Spielbeginn 15 Pflichtkarten für Spieler, Ersatzleute und Funktionäre zu übergeben.
Im Sinne der Bestimmungen der § 14 kann ein Verein der Platzwahl auch verlustig gehen.
§ 7 Wettspieltermine, Wettspielzeit
Die Wettspieltermine werden durch den OeEHV festgesetzt, doch ist es den Vereinen freigestellt, die Spiele mit Bewilligung des Verbandes auch schon vor dem festgesetzten Termin auszutragen.
Der platzwahlberechtigte, bzw. das Spiel durchführende Verein, der das Recht der Terminfestsetzung hat, hat zeitgerecht alles zu veranlassen, damit die Spiele innerhalb der Rundenendtermine ausgetragen werden können. Die Unterlassung der vorerwähnten Maßnahmen zieht Punktverlust nach sich.
Im übrigen gelten die Bestimmungen über die "Anmeldung von Wettspielen" (siehe Vorschriftensammlung).
Die Meisterschaftspiele dürfen nicht vor 8 Uhr und nicht nach 21 Uhr 30 Minuten angesetzt sein. Bei Wettspielen zwischen zwei Vereinen mit dem Sitz an verschiedenen Orten ist der Wettspielbeginn derart festzulegen, dass der reisende Verein seinen Heimatort nicht vor 7.30 Uhr verlassen und dort nicht nach 24.00 Uhr eintreffen muss. Im beiderseitigen Einvernehmen sind aber diesbezügliche Ausnahmen zulässig.
§ 8 Schiedsrichter, Spielbericht
Alle Spiele sind nach den Regeln und Vorschriften des OeEHV auszutragen. Die Schiedsrichter für jedes einzelne Spiel werden vom Verbande bestimmt. Zur Leitung der Spiele sind nur Verbandsschiedsrichter oder Schiedsrichter zugelassen, die in der Liste der Internationalen Schiedsrichter von der Ligue Internationale de Hockey sur Glace geführt werden (Ausnahme siehe 2. Absatz dieses § 8). Die vom OeEHV entsendenden Schiedsrichter müssen bedingungslos anerkannt werden. Für den Schiedsrichter sind an der Kasse zwei Pflichtkarten zu hinterlegen; werden zwei Schiedsrichter angefordert, sind für jeden der beiden zwei Pflichtkarten zu hinterlegen.
Ist der entsendete Schiedsrichter nicht erschienen oder es erkrankt der amtierende plötzlich, ist das Spiel von einem anwesenden Verbandsschiedsrichter zu leiten bzw. weiter zu leiten. Sind mehrere Verbandsschiedsrichter anwesend, ist vorerst unter ihnen ein solcher zu wählen, der keinem der beiden Vereine angehört. Ist ein solcher nicht vorhanden oder wird keine Einigung erzielt, entscheidet unter den Anwesenden das Los. Ein Ablehnungsrecht steht den beteiligten Vereinen nicht zu. Ist der zur Leitung eines Spieles bestimmte Schiedsrichter zur Zeit des festgesetzten Spielbeginnes (ohne Wartezeit) noch nicht am Platze, haben die Vereine unverzüglich den Ersatzschiedsrichter zu bestimmen, so dass dieser in der zehnten Minute der Wartezeit seine Tätigkeit aufnehmen kann. Die Austragung eines Meisterschaftsspieles unter Leitung eines Nichtverbandsschiedsrichters ist unzulässig. Von dieser Bestimmung gibt es jedoch folgende Ausnahme: Bei Spielen, bei denen ein Verein zum Austragungsorte hinreisen musste, kann auch ein Nichtverbandsschiedsrichter nach Einigung unter den beiden beteiligten Vereinen tätig sein, wenn der vom Verbande bestimmte Schiedsrichter nicht erschienen ist und kein Verbandsschiedsrichter anwesend ist.
Wenn zwei Schiedsrichter nominiert sind und einer der beiden nicht erscheint oder infolge plötzlicher Erkrankung nicht amtieren kann, so ist das Spiel vom zweiten Schiedsrichter allein zu leiten. Erscheint keiner der beiden nominierten Schiedsrichter, so gelten die Bestimmungen des vorstehenden Absatzes, d.h., es ist nur ein Ersatzschiedsrichter zu wählen. Wenn nur ein Schiedsrichter angefordert war, darf nur ein Schiedsrichter amtieren.
Jeder Verein hat am Saisonbeginn vom OeEHV eine Anzahl Spielberichtsformulare anzusprechen.
Der das Spiel durchführende Verein hat vor Beginn des Spieles dem Schiedsrichter das von beiden Vereinen ordnungsmässig ausgefüllte Formular (samt den Spielerpässen) zu übergeben und hat nach Beendigung des Spieles vom Schiedsrichter das von diesem ergänzte und gefertigte, bzw. mit allfälligen Anmerkungen versehene Formular (sowie die Spielerpässe) wieder abzuverlangen. Dieser Spielbericht ist vom durchführenden Verein dem OeEHV bis längstens zur nächsten MOBA-Sitzung bei sonstiger Strafe einzusenden. Folgt der Schiedsrichter dem Verein aus irgend einem Grunde den Spielbericht (Spielerpass) nicht aus, so hat sich dieser zu seiner Deckung die Übernahme des Spielberichtes (Spielerpasses ) von diesem Schiedsrichter bestätigen zu lassen. Damit ist die Pflicht zur termingerechten Weiterleitung des Spielberichtes (Spielerpasses) an den OeEHV auf den Schiedsrichter übergegangen.
Sind zwei Schiedsrichter nominiert, so finden die Zusatzbestimmungen für die "Vorschriften der Schiedsrichter" und die "Vorschriften für die Vereine" sinngemäße Anwendung (siehe "Vorschriftensammlung" bzw. deren Ergänzung in der Zeitung 5/24. XI. 1934).
§ 9 Beglaubigungen von Wettspielen
Die Beglaubigungen der Wettspiele wird auf Grund der Spielberichte und eventuellen Mitteilungen vom MOBA vorgenommen. Ordnungsmässig durchgeführte Spiele werden mit dem tatsächlich erzielten Resultat und Torergebnis beglaubigt. Nicht mit dem erzielten Resultat und Torergebnis und bei Nichtabhaltung eines Spieles durch Verschulden eines Gegners oder beider Gegner sind im Besonderen die Spiele in folgenden Fällen zu beglaubigen:
a) Ein Verein tritt nicht an: Resultat 6:0 für den Gegner (siehe § 14, letzter Absatz).
b) Beide Vereine treten nicht an: Resultat 0:6 gegen jeden Verein.
c) Der platzwählende Verein hält den Spieltermin nicht ein: 6:0 für den Gegner (Ausnahme § 7).
d) Eine Mannschaft tritt ab oder das Spiel wird aus Verschulden einer Mannschaft abgebrochen: Resultat 6:0 für den Gegner, falls dieser nicht die Beglaubigung mit dem tatsächlich erzielten Torverhältnis innerhalb von acht Tagen nach dem Spiel verlangt.
e) Beide Mannschaften treten ab oder das Spiel wird aus Verschulden beider Mannschaften abgebrochen: Resultat 0:6 gegen jeden Verein.
f) Erstrebung unerlaubter Vorteile (durch Aufstellung unberechtigter Spieler): Resultat 6:0 für den Gegner, falls dieser nicht die Beglaubigung mit dem tatsächlich erzielten Torverhältnis innerhalb acht Tagen nach dem Spiel verlangt.
g) Erstrebung unerlaubter Vorteile durch beide Vereine: Resultat 0:6 gegen jeden Verein.
h) Abbruch des Spieles ohne Verschulden eines Vereins: Entweder Neuaustragung oder Nachtragsspiel. Wurden zwei volle Spieldrittel ausgetragen, kann nur ein Nachtragsspiel angeordnet werden (Spielberechtigung im Nachtragsspiel siehe § 11). Jedenfalls muss bei einem Nachtragsspiel ein volles Spieldrittel nachgetragen werden. Wird ein Spiel wenige Minuten vor Schluss abgebrochen und kann in den fehlenden Minuten nach menschlichem Ermesse die bis dahin führende Mannschaft den Sieg nicht mehr verlieren, kann das Spiel mit dem bei Abbruch gegebenen Resultat beglaubigt werden.
i) Ein oder beide Vereine sind disqualifiziert oder suspendiert: Resultat 0:6 gegen den disqualifizierten oder suspendierten Verein, selbst für den Fall, als an dem ursprünglich angesetzten Termin nicht gespielt werden konnte (Tauwetter, Platzschwierigkeiten, Verlegung im Einvernehmen mit dem Gegner usw.).
k) Ein Verein scheidet aus der Meisterschaft aus:
1) Vor Austragung der Hälfte seiner Meisterschaftsspiele sind alle von ihm erzielten Ergebnisse zu streichen.
2) Nach Austragung von mindestens der Hälfte seiner Meisterschaftsspiele werden alle von ihm noch nicht ausgetragenen Spiele mit dem Resultat 6:0 für den Gegner beglaubigt.
Wird jedoch durch eine Strafbeglaubigung nach den obenstehenden Bestimmungen die Festsetzung des Meisters, des Aufsteigenden oder des Absteigenden beeinflusst, kann der OeEHV das betreffende Spiel noch einmal ansetzten, wenn es sich um das Ausscheiden eines Vereines aus der Meisterschaft nicht handelt. Tritt ein Verein zu dieser Neuansetzung eines Spieles nicht an, ist er von der Meisterschaft auszuschließen und verliert seine Klasseneinteilung.
Liegen Fälle höherer Gewalt in Fällen vor, die zu einer Strafbeglaubigung führen sollten, ist von einer Strafbeglaubigung abzusehen und ein neuer Wettspieltermin anzusetzen. Ein gleiches gilt auch für den Fall, als ein Schuldtragender nicht festgestellt werden kann.


§ 10 Nichtantreten einer Mannschaft, Wartezeit, Spielfähigkeit des Platzes
Die Wartezeit beträgt 15 Minuten. Ist eine Mannschaft fünfzehn Minuten nach dem festgesetzten Spielbeginn mit wenigstens 4 Spielern nicht angetreten, gilt sie als zum Spiel nicht angetreten. Ist das Spielfeld durch eine andere Sportdisziplin in Anspruch genommen, gilt eine Mannschaft als angetreten, wenn sich ihre Spieler, deren Pässe dem Schiedsrichter bereits übergeben wurden, in Spielbekleidung beim Spielfelde aufhalten. Der Gegner darf sich nicht weigern, unmittelbar nach Freimachung des Platzes anzutreten. Eine Mannschaft hat solange in Spielbereitschaft zu verbleiben, bis der Schiedsrichter eine endgültige Entscheidung über die Spielfähigkeit des Platzes getroffen hat (siehe § 14).
§ 11 Spielberechtigung
An Meisterschaftsspielen dürfen nur Spieler teilnehmen, die beim OeEHV ordnungsgemäß gemeldet sind und die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen.
Hinsichtlich der Spielberechtigung Jugendlicher wird auf die Bestimmungen des § 12 verwiesen.
Hat ein Spieler für irgend einen Verein an einem Meisterschaftspiel teilgenommen, darf er in der laufenden Meisterschaft für keinen anderen Verein tätig sein. Bei abgebrochenen oder zu wiederholenden Spielen sind im Nachtragsspiele (restliche Spielzeit oder volle Zeit) für einen Verein nur jene Spieler spielberechtigt, die bereits am Tage des nicht vollendeten oder zu wiederholenden Spieles die Spielberechtigung für diesen Verein besaßen. Bei Austragung einer restlichen Spielzeit darf nur die gleiche Spieleranzahl teilnehmen, die den Verein beim seinerzeitigen Wettspielabbruch zur Verfügung stand.
§ 12 Unberechtigte Spieler, vorzeitige Spielbeendigung
Die Aufstellung eines Spielers, der nicht unfallversichert ist oder das Fehlen von Spielerpässen hat für die betreffende Mannschaft keinen Punktverlust im Sinne des § 9, f und g, sondern lediglich eine Bestrafung zur Folge.
Hingegen tritt neben der Bestrafung noch Punktverlust ein, wenn in der Mannschaft mitwirken:
a) Jugendliche (das sind 18jährige oder Jüngere), die keinen positiven Tauglichkeitsbefund vorgelegt haben;
b) Knaben (das sind Vierzehnjährige oder Jüngere), ohne Rücksicht darauf, ob sie einen Tauglichkeitsbefund vorgelegt haben oder nicht;
c) Jünglinge (das sind Fünfzehnjährige oder Sechzehnjährige), wenn sie außer dem positiven Tauglichkeitsbefund nicht eine spezielle Bewilligung des OeEHV zur Teilnahme an Meisterschaftsspielen besitzen;
d) Junioren (das sind Siebzehn- und Achtzehnjährige), deren Tauglichkeitsbefunde nur auf "für Juniorenbewerbe geeignet" lauten; sie sind nur dann spielberechtigt, wenn ihre Tauglichkeitsbefunde auf "für Seniorenbewerbe geeignet" lauten.
Die Tauglichkeitsbefunde, bzw. die Bewilligung nach Punkt c) müssen vor dem betreffenden Spiel ausgestellt sein.
Tritt eine Mannschaft vor Spielschluss ab oder wird das Spiel aus Verschulden einer Mannschaft oder eines Vereines abgebrochen, sind alle Spieler bis zu ihrem Erscheinen vor dem OeEHV suspendiert.
§ 13 Proteste
Das Antreten einer Mannschaft zu einem Meisterschaftspiel "unter Protest" ist unstatthaft. Erhebt ein Verein vor dem Spiel beim Schiedsrichter einen Protest, hat der Schiedsrichter nach seinen Vorschriften zu entscheiden; kann der Schiedsrichter vor dem Anpfiff nicht über den Protest entscheiden und hält der betreffende Verein seinen Protest aufrecht, dann darf das Spiel nicht stattfinden und der protestierende Verein darf keinerlei Spiel gegen den betreffenden Gegner austragen, widrigenfalls er sich des Protestrechtes begibt.
Über den Protest wird vom OeEHV entschieden. Wurde er zu Unrecht eingebracht, dann wird der Verein so behandelt, als ob er nicht angetreten wäre. Der Schiedsrichter hat den Protest noch am Platze auf seinem Spielbericht zu vermerken und diesen Vermerk vom protestierenden Verein (Mannschaftsführer oder Vereinsfunktionär) unterfertigen zu lassen.
§ 14 Rücktritt von der Meisterschaft
Tritt ein Verein von der Meisterschaft vorzeitig zurück, werden seine Spiele nach § 9, Punkt k, beglaubigt. Kann als Ursache des Ausscheidens nicht höhere Gewalt nachgewiesen werden, verliert ein vorzeitig ausscheidender Verein der Liga, der 1. Klasse oder der Klasse 2, -unbeschadet seiner Placierung - die Zugehörigkeit zu seiner Klasse, ein Verein der 3. Klasse wird für die Dauer eines Jahres von der Teilnahme an der Meisterschaft ausgeschlossen.
Tritt ein Verein zu einem Meisterschaftsspiel nicht an und sein Gegner verlangt statt Strafbeglaubigung eine Austragung des Spieles, kann der Verband den nicht angetretenen Verein verhalten, zu einem vom OeEHV festgesetzten Termin das Spiel als Meisterschaftsspiel auszutragen. Bis zur Austragung dieses Spieles gilt der nicht angetretene Verein als suspendiert; wird das Spiel aus seinem Verschulden bis zum festgsetzten Termin nicht ausgetragen, gilt der Verein als von der Meisterschaft zurückgetreten. .
Für disqualifizierte oder suspendierte Vereine tritt die Vorschrift über das unbedingte Antreten nicht in Kraft. Kommt es zur Zwangfestsetzung eines Spieles, hat der nicht schuldtragende Verein Platzwahl.
Werden die Spiele eines Vereines in einer Meisterschaft wegen Nichtantretens strafbeglaubigt, so scheidet dieser Verein automatisch aus der Meisterschaft aus. In diesem Fall ist, wie im 1. Absatz ausgeführt, vorzugehen.
§ 15 Reservemeisterschaften
Der Verband kann neben diesen Meisterschaftsbewerb auch einen Bewerb für die zweiten Mannschaften und eventuell auch weiteren Mannschaften der teilnehmenden Vereine austragen lassen. Titel und Preise werden in diesem Bewerbe nicht gegeben. Diese Mannschaften werden gegebenenfalls ebenso in Klassen geteilt, doch ist die Klasseneinteilung der ersten Mannschaft hier nur richtungsgebend, nicht ausschließlich bestimmend.
Die Bestimmungen der Meisterschaft haben analog auch in diesem Bewerbe Geltung, jedoch können an diesen Spielen ausländische Staatsbürger (Staatenlose) ohne Einschränkung teilnehmen.
In einer Resevermannschaft dürfen 6 Spieler der ersten Mannschaft (Tormann, zwei Verteidiger, drei Stürmer) dieses Vereines nicht teilnehmen.
§ 16 Schlussbestimmung
In allen in diesen Meisterschaftsausschreibungen nicht vorgesehenen Fällen steht dem Vorstande des OeEHV das alleinige und unanfechtbare Recht zu, zu entscheiden und auszulegen.
Diese Meisterschaftsbestimmungen können ausschließlich vom Vorstande des OeEHV abgeändert werden.
Beschlossen in der Vorstandssitzung am 19. November 1937.


Durchführungsbestimmungen der Wiener Meisterschaft 1937/38[2]

1. Klasseneinteilung, Aufstieg, Abstieg,
  • Liga:
EKE, WEV,
  • 1. Klasse:
HCW, MEC, ÖWSC-WAF, WAC, WBC,
  • 2. Klasse:
Brigittenau, Rbd St. Pölten, Sokol, Stockerau, St. Pölten, VfB,
  • 3. Klasse:
Altmann, Alt-Turm, Arsenal, Breitensee, Gymnastik, Merkur, Palmers, Slovan, Ursus, WSV, sowie die neu beitretenden Vereine.
Der OeEHV behält sich vor, nach Nennungsschluss Änderungen in der Klasseneinteilung eintreten zu lassen, doch kommen nur Klassenerhöhungen, nicht aber Klassenherabsetzungen in Betracht.
In die Liga werden nur 2 Vereine eingeteilt, die sich durch den mit Endstand der Meisterschaft aufsteigenden Verein der 1. Klasse auf 3 Vereine ergänzen. Ein Abstieg aus der Liga in die 1. Klasse findet nicht statt.
Aus der 1. Klasse findet kein Abstieg in die 2. Klasse statt. Der erstplacierte steigt in die Liga auf.
Aus der 2. Klasse steigt der Letzte in die 3. Klasse ab, der Erstplacierte steigt in die 1. Klasse auf.
Aus der 3. Klasse steigen die beiden Erstplacierten in die 2. Klasse auf.


2. Nennungsschluss, Nenngeld
Nennungschluss ist für die Liga und die 1. Klasse am 23. November 1936, 18.00 Uhr, für die 2. und 3. Klasse am 30. November 1936, 18.00 Uhr.
Das Nenngeld beträgt für die Liga S 20,--, für die übrigen Klassen S 10,--.
Die Nennungen sind schriftlich unter Beischluss des Nenngeldes an den OeEHV, II. Bezirk, Praterstr. 8, zu richten.
3. Reservemeisterschaft
Der OeEHV plant die Durchführung von Reservemeisterschaften und fordert die Vereine auf, die auch an diesem Bewerbe eine Mannschaft teilnehmen lassen wollen, gleichzeitig mit der Nennung für die I. Mannschaft die Nennung für die Reservemannschaft abzugeben. Nach Maßgabe der eingelaufenen Nennungen wird der OeEHV die Auslosung und Einteilung der Reservemeisterschaft veröffentlichen. Nennungsschluss wie in Punkt 2 entsprechend der Klassenzugehörigkeit. Nenngeld betragt S 1,--.
Mit der Nennung zur Reservemeisterschaft sind gleichzeitig 6 Spieler der ersten Mannschaft zu benennen, die in der Reservemeisterschaft im Sinne des § 15 der Wiener Meisterschaft nicht teilnehmen.
4. Spiele gegen Niederösterreichische Vereine
Die Spiele der Wiener Vereine gegen Rbd. St. Pölten, Stockerauer und St. Pölten sind ohne Rücksicht auf die Platzwahl auf den Plätzen der beiden Vereine auszutragen.
Sollte eines dieser Spiele abgesagt werden müssen, ist diese Absage bis längstens 4 Stunden vor dem angesetzten Wettspielbeginn telefonisch an Verbandssekretär Schaffer (Tel.U19-9-92) zu richten bzw. bei der vorbezeichneten Telefonstelle eine entsprechende Nachricht zu hinterlassen. Der Wiener Gegner und der Schiedsrichter sind verpflichtet, sich vor der Abfahrt, frühestens vier Stunden vor dem angesetzten Spielbeginn, bei der vorbezeichneten Telefonstelle zu erkundigen, ob das Spiel etwa abgesagt wurde.
Die Nichteinhaltung dieser Bestimmung hat zur Folge, das der schuldtragende Verein zum Ersatz der tatsächlichen, unnütz verausgabten Kosten (Fahrtauslagen für den reisenden Verein und den Schiedsrichter bzw. Platz- und Reklamespesen usw.) herangezogen wird.


6. Fahrtvergütung
Für Spiele unter Vereinen, die am gleichen Ort ihren Sitz haben, entfällt eine Fahrtvergütung.
Für Spiele der Wiener Vereine gegen die Vereine Rbd St. Pöltener, Stockerauer und St. Pölten gelten hinsichtlich der Fahrtvergütung folgende Bestimmungen:

a) hat der niederösterreichische Verein Platzwahl, dann hat der reisende Wiener Verein die Fahrtkosten zur tragen; b) hat der Wiener Verein die Platzwahl, dann hat der niederösterreichische Verein die Fahrtkosten (3. Klasse Personenzug hin und zurück unter Benutzung der günstigsten, erreichbaren Ermässigung) für die tatsächlich reisende Spielerzahl und den Reiseführer, hächstens 11 Personen, zu vergüten.

Bei Spielen der niederösterreichischen Vereine untereinander hat der platzwahlausübende Verein seinem Gegner die Fahrtkosten im vorbezeichnetem Ausmaße zu vergüten.
Ist zu einem Spiel eines niederösterreichischen Vereines der Gegner am Austragungsort eingetroffen und das Spiel kann ohne Verschulden eines der beiden Vereine nicht ausgetragen werden -wobei die Bestimmungen des Punktes 4 der Durchführungsbestimmungen eingehalten wurden-, sind die Fahrtkosten für das neuerlich angesetzte Spiel von beiden Vereinen je zur Hälfte zu tragen.


Auslosung, Spieltermine

  • Die Auslosung der Spiele der Liga und der erste Teil der Auslosung der 1. Klasse der Wiener Meisterschaft wird in der Ausgabe der Zeitschrift "Der Eishockeysport" vom 07. Dezember 1935 veröffentlicht.
  • Die Auslosung der 2. und 3. Klasse erfolgte am 21. Dezember 1935 in der Verbandszeitschrift.



Einzelnachweise

  1. Der Eishockeysport 27. November 1937
  2. Der Eishockeysport 27. November 1936

Quellenangabe

Zeitschrift des österreichischen Eishockeyverbandes "Der Eishockeysport", Jahrgang 1937/38