Österreichische Eishockey-Meisterschaft 1933/34: Unterschied zwischen den Versionen

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=Meisterschaft von Österreich 1933/34=
=Meisterschaft von Österreich 1933/34=
*Die Eishockey-Meisterschaft von Österreich 1933/34 wird in der Vorstandssitzung am 9. November 1933 beschlossen.





Version vom 22. September 2017, 11:59 Uhr

Die Eishockey-Meisterschaft von Österreich 1933/34 war die Zweite, die zwischen den Siegern der Wiener Eishockey-Meisterschaft und der Österreichischen Eishockey-Provinz-Meisterschaft ausgespielt wurde und gleichzeitig die zwölfte Scheibenmeisterschaft des OeEHV.


  • Um diese Meisterschaft ausspielen zu könnnen, fanden im Vorfeld die
Wiener Eishockey-Meisterschaft 1933/34 und die
Österreichische Eishockey-Provinz-Meisterschaft 1933/34 statt.
Die Sieger aus diesen Wettbewerben kämpften dann, wie in diesem Artikel aufgezeichnet, um den Meistertitel auf Bundesebene.


Geschichte

Nachdem in der letzten Saison erstmalig eine Eishockey-Meisterschaft von Österreich im Vorfeld mit der Wiener Eishockey-Meisterschaft und der Österreichischen Eishockey-Provinz-Meisterschaft stattgefunden hatte, behielt man auch in dieser Saison diese neue Form bei.



Meisterschaft von Österreich 1933/34

Teilnehmer

Eishockey Klub Engelmann (EKE)
Klagenfurter Athletiksport Club (KAC)


Eishockeyspiele

Datum Spielort Vereine Art Ergebnis Zuschauer Bemerkungen
28. Jänner 1934 Klagenfurt EKE - KAC M 1:2(1-1,0-0,0-1) s.u.


  • Spiel 28. Jänner 1934 KAC - EKE ÖM-Spiel
Schiedsrichter: Hans Aigner
Team EKE: Tor: Karl Oerdögh, Verteidiger: Kurt Stuchly, Franz Schüssler, 1. Sturm: Hans Tatzer, Oskar Nowak, Fabinger (Deckname), 2. Sturm: Herbert Klang, Franz Henhapel, Hans Schneider, Reiseleiter: Louis Goldschmidt
Team KAC: Tor: Eichinger, Verteidiger: Eggenberger, Emmerich Ruster, 1. Sturm: Raunegger, Stertin, Egger, 2. Sturm: Scherlau, Rascher,
Der KAC gewann das Spiel um die österreichische Eishockey-Meisterschaft mit 2:1(1-1,0-0,1-0) Toren. Im ersten Drittel konnte Egger das Führungstor für den KAC einschießen. Fabinger vom EKE gelang dann das Ausgleichstor. Das zweite Drittel blieb torlos. Im letzten Drittel war Stertin dan der Schütze des Tors für den Sieg zur Österreichischen Eishockey-Meisterschaft 1933/34 für den KAC. Zuvor hatte der EKE ein Tor geschossen und der Tor-Schiedsrichter hatte es als gültig gewertet. Schiedsrichter Aigner erkannte es aber nicht an.
Der KAC kämpfte mit Energie und Begeisterung. Die Stürmer Egger und Stertin spielten sehr gut, wie auch der Tormann des KAC Amenth. Das Publikum in Klagenfurt unterstütze den KAC nach besten Kräften. Fabinger (Deckname) war der beste Spieler beim EKE. Die anderen Stürmer, auch Tatzer, zeigten nur ein schwaches Spiel. Schuld an dem Debakel war sicherlich auch, dass die Sturmreihen nicht regelmäßig ausgetauscht wurden. Die Klagenfurter beklagen nach dem Spiel, dass Schiedsrichter Aigner sie benachteiligt habe. Der Sieg wäre sonst noch höher ausgefallen. Den gleichen Vorwurf erheben die Wiener Spieler, da Aigner ein einwandfreies Tor des EKE nicht anerkannte, dafür aber ein Tor des KAC, welches nicht korrekt war.


Meister von Österreich im 1934: Klagenfurter Athletiksport Club (KAC)


Bestimmungen zur Meisterschaft

Ausschreibung der Meisterschaft von Österreich im Eishockey 1933/34

(Die Ausschreibung wurde ohne Änderungen aus der Vorsaison nach dem Beschluss des Vorstandes des OeEHV vom 9. November 1933 übernommen)

§ 1. Austragungsart, Sieger, Meistertitel

Der Wettbewerb um die Meisterschaft von Österreich im Eishockey zerfällt zunächst in zwei Abteilungen, in die Wiener Meisterschaft und die Provinz-Meisterschaft, für die gesonderte Bestimmungen festgelegt sind. Der Sieger der Provinz-Meisterschaft besitzt das Recht den Sieger der Wiener Meisterschaft zu einem Entscheidungsspiel um die Meisterschaft von Österreich herauszufordern. Der Sieger dieses Spieles ist Sieger in der Meisterschaft von Österreich und erhält den Titel "Meister von Österreich im Eishockey 1933.
Unterlässt der Provinz-Meister die termingerechte Herausforderung an den Wiener Meister, wird dem Wiener Meister kampflos der Sieg und der Meistertitel zugesprochen. Tritt der Wiener Meister zu diesem Herausforderungsspiel nicht an, ist ihm der Titel "Wiener Meister" abzuerkennen; dieser Titel geht dann auf den in der Wiener Meisterschaft nächstplazierten Verein über, der an Stelle des Vorgängers das Herausforderungsspiel auszutragen hat.
Endet das Herausforderungsspiel trotz der in den Regeln vorgesehenen Nachspiele unentschieden, muss es wiederholt werden.

§ 2. Ehrenzeichen

Der Meister von Österreich erhält für seine Spieler 10 vergoldete Medaillen, die mit der traditionellen Stanze für die Meisterschaftsmedaillen gestanzt wurden. Der Verein ist berechtigt, weitere Medaillen gegen Ersatz der Kosten vom Verbande anzusprechen, wenn er mit diesen 10 Medaillen nicht alle Spieler beteilen kann, die mindestens an der Hälfte der Meisterschaftsspiele in der Wiener- bzw. Provinz-Meisterschaft teilgenommen haben, um auch diesen Spielern Medaillen übergeben zu können.
Der in der Meisterschaft von Österreich siegreiche Verein erhält nicht die Ehrenzeichen für die von ihm gewonnene Wiener- bzw. Provinz-Meisterschaft.

§ 3. Nennung, Herausforderung, Termin

Eine Nennung für die Meisterschaft von Österreich ist nicht erforderlich, sondern die Nennung in der Wiener- bzw. Provinz-Meisterschaft gilt automatisch auch für die Meisterschaft von Österreich.
Die Herausforderung hat längstens in acht Tagen, nachdem der Sieg eines Vereines in der Provinz-Meisterschaft feststeht, in Form eines eingeschriebenen Briefes an den Verband zu erfolgen.
Der Verband verständigt den herausgeforderten Verein und setzt im Einvernehmen mit beiden Vereinen den Termin des Spieles fest.

§ 4. Platzwahl, Durchführung des Spieles, Finanzielle Bestimmungen

Der Provinz-Meister besitzt die Platzwahl und gilt als durchführender Verein. Er hat für die Bereitstellung eines spielfähigen Platzes aufzukommen, für Umkleideräume für die Gastmannschaft und den Schiedsrichter zu sorgen und gilt als Gastgeber. Er hat auch beim Schiedsrichterreferat des Verbandes um Stellung eines Schiedsrichters anzusuchen.
Sollte infolge widriger Umstände die Wiener- oder Provinz-Meisterschaft erst zu einem Zeitpunkte beendet werden, zu dem die Austragung des Entscheidungsspieles auf dem vom Provinzverein gewählten Platze wegen vorgeschrittener Jahreszeit nicht mehr möglich ist, kann der Verband einen anderen Austragungsort festsetzen.
Der reisende Verein erhält vom Veranstalter die Fahrtkosten 3. Klasse Schnellzu zum Austragungsort und zurück und freien Aufenthalt (Quartier und drei Hauptmahlzeiten) für die Dauer des Aufenthaltes, maximal 40 stunden, für 11 Personen zur Verfügung gestellt. Die Fahrtkosten sind auf Grund der günstigsten erreichbaren Ermässigung (Wintersportkarten, Gesellschaftsreise-Begünstigung, Sonn- u. Feiertag-Rückfahrkarten, falls diese benutzt erden können, usw.) zu errechnen.
Zur teilweisen Deckung der Kosten wird dem Veranstalter ein Betrag übergeben, der von den beiden Spielen der Wiener Meisterschaft, in dem die im Vorjahr bei Endstand an erster und zweiter Stelle placierten Vereine aufeinandertreffen, in der Höhe von 4% der Bruttoeinnahme (Bruttoeinnahme abzüglich Verbandsabgabe) eingehoben wird. Dieser Betrag ist sofort nach den vorerwähnten Spielen an den Verband abzuführen.

§ 5. Regeln, Schiedsrichter

Das Spiel ist nach den Regeln und Vorschriften des Österreichischen Eishockeyverbandes auszutragen.
Der Schiedsrichter wird auf Grund der Anforderung des Herausforderers vom Verbande bestimmt. Zur Leitung des Spieles sind nur Verbandsschiedsrichter zu bestimmen oder Schiedsrichter, die in der Liste der Internationalen Schiedsrichter von der Internationalen Eishockey-Liga geführt werden. Der vom Verband entsendete Schiedsrichter muss unbedingt anerkannt werden.
Der Schiedsrichter erhält die Fahrtkosten und den freien Aufenthalt wie der Wiener Meister vom gastgebenden Provinz-Meister zur Verfügung gestellt.
Ist der entsendete Schiedsrichter nicht erschienen, oder es erkrankt der amtierende plötzlich, ist das Spiel von einem anwesenden Verbandsschiedsrichter zu leiten, bzw. weiterzuleiten. Sind mehrere Verbandsschiedsrichter anwesend, ist vorerst unter ihnen ein solcher zu wählen, der keinem der beiden Vereine angehört. Ist ein solcher nicht vorhanden, oder wird keine Ei9nigung erzielt, entscheidet unter den Anwesenden unanfechtbar das Los. Ist kein Verbandsschiedsrichter anwesend, haben sich beide Vereine auf einen Herrn zu einigen; kommt keine Einigung zustande, hat jeder Verein irgendeine Person vorzuschlagen und unter diesen beiden durch das Los entscheiden zu lassen. Der durchführende Verein hat sich in diesem Falle um die Einsendung des Spielberichtes an den Verband zu bekümmern.

§ 6. Allgemeine Bestimmungen

Bezüglich der Spielberechtigung der Spieler, Tauwettereinbruch und Beglaubigung des Resultates sind die bezüglichen §§10(2), 11 und 12 der Provinz-Meisterschaft in Geltung.
Der reisende Verein ist verpflichtet, dem Gegner rechtzeitig eine Telephonstelle bekannt zu geben, an die eine Absage aus Elementargründen (Tauwetter, besonders starker Schneefall) bis zu 1 Stunde vor Abgang des Zuges, mit dem die Mannschaft reist und der gleichzeitig mit der Telephonstelle anzugeben ist, gerichtet werden kann und für die Entgegennahme der eventuell notwendig gewordenen Absage an dieser Stelle vorzusorgen. Ist aus technischen Gründen eine telephonische Absage unmöglich, so ist die Absage an die vorgenannte Stelle mittels Blitztelegramm bekannt zu geben, falls das Blitztelegramm aller Voraussicht nach den Gegner vor seine Abreise erreicht.

§ 7. Schlussbestimmung

In allen, in diesen Meisterschaftsbestimmungen nicht vorgesehenen Fällen steht dem Vorstande des OeEHV das alleinige und unanfechtbare Recht zu, zu entscheiden und auszulegen.



Durchführungsbestimmungen für das Jahr 1934/35

Es werden keine besonderen Durchführungsbestimmungen bekannt gegeben.



Einzelnachweise


Quellenangaben

Zeitschrift des österreichischen Eishockeyverbandes "Der Eishockeysport", Jahrgang 1933/34