Wiener Eishockey-Meisterschaft 1934/35: Unterschied zwischen den Versionen

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Die [[Wiener Eishockey-Meisterschaft 1934/35]] war die dritte ihrer Art mit der Scheibe.   
Die [[Wiener Eishockey-Meisterschaft 1934/35]] war die dritte ihrer Art mit der Scheibe.   
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'''Die Einzelergebnisse der Spiele sind unter den Vereinen aufgeführt'''






==Teilnehmer 1932/33==
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!Verein
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|[[Cottage Eislauf Verein]]  (CEV ) 
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|[[Cottage Eislauf Verein]] II (CEV ) 
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|[[Cottage Eislauf Verein]] III (CEV ) 
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|[[Eishockey Klub Engelmann]] (EKE) 
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|[[Eishockey Klub Engelmann]] II (EKE) 
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|[[Eislauf Verein Stockerau]] (Stockerau)  (Hakoahs Platz bekommen) 
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|[[Eislaufverein St. Pölten]] (St. Pölten)     
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|[[Hockeyclub Währing]] (HC Währing)             
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|[[Hockeyclub Währing]] II (HC Währing) 
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|[[Klub der Absolventen der BEA Österreichs Alt-Turm]] (Alt-Turm)     
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|[[Mödlinger Eislauf Club]] (MEC)     
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|[[Mödlinger Eislauf Club]] (MEC) II   
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|[[Österreichischer Wintersport Club]] (ÖWSC) 
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|[[Österreichischer Wintersport Club]] II (ÖWSC) 
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|[[Reichsbund der katholisch-deutschen Jugend Österreichs|Reichsbund Wien]] (Reichsbund) 
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|[[Reichsbund der katholisch-deutschen Jugend Österreichs|Reichsbund Wien]] (Reichsbund) II 
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|[[Reichsbund Mauer]] (Rbd. Mauer)     
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|[[Reichsbund St. Pölten]] (Rbd. St. Pölten)   
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|[[Verein für Bewegungsspiele]] (VfB)     
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|Verein für Bewegungsspiele II (VfB) 
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|[[Wiener Athletiksport Club]] (WAC)         
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|[[Wiener Bewegungssport Club]] (WBC) 
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|[[Wiener Bewegungssport Club]] II (WBC)           
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|[[Wiener Eislauf Verein]] I (WEV ) 
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==Wiener Eishockey-Meisterschaft 1. Klasse==
===Eishockeyspiele===
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! Datum !! Spielort !! Mannschaften !! Art!! Ergebnis !! Zuschauer !! Bemerkungen
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===Tabelle===
==Wiener Eishockey-Meisterschaft 1. Klasse==
==Wiener Eishockey-Meisterschaft 1. Klasse==
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==Wiener Eishockey-Meisterschaft 2. Klasse==
==Wiener Eishockey-Meisterschaft 2. Klasse==
Die Wiener Eishockey-Meisterschaft der 2. Klasse war in die Grupe A und die Gruppe B aufgeteilt, wobei die Gruppe B noch einmal in B/A und B/B unterteilt wurde.  
Die Wiener Eishockey-Meisterschaft der 2. Klasse war in die Grupe A und die Gruppe B aufgeteilt, wobei die Gruppe B noch einmal in B/A und B/B unterteilt wurde.  
===Gruppe A===
====Eishockeyspiele====
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! Datum !! Spielort !! Mannschaften !! Art!! Ergebnis !! Zuschauer !! Bemerkungen




===Wiener Eishockey-Meisterschaft 2. Klasse, Gruppe A===
====Tabelle====
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===Wiener Eishockey-Meisterschaft 2. Klasse, Gruppe B/A===
 
 
 
===Gruppe B/A===
 
====Eishockeyspiele====
 
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! Datum !! Spielort !! Mannschaften !! Art!! Ergebnis !! Zuschauer !! Bemerkungen
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===Wiener Eishockey-Meisterschaft 2. Klasse, Gruppe B/B===
 
 
 
===Gruppe B/B===
 
====Eishockeyspiele====
 
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! Datum !! Spielort !! Mannschaften !! Art!! Ergebnis !! Zuschauer !! Bemerkungen
 
 
 
 
 
 
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==Wiener Eishockey-Meisterschaft Reserve==
==Wiener Eishockey-Meisterschaft Reserveklasse==
Die Wiener Eishockey-Meisterschaft der Reserven war in die Gruppen A und B unterteilt.  
Die Eishockey-Meisterschaft der Reserven ist in die Gruppen A und B aufgeteilt.  
 
 
===Gruppe A===
 
====Eishockeyspiele====
 
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! Datum !! Spielort !! Mannschaften !! Art!! Ergebnis !! Zuschauer !! Bemerkungen
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===Wiener Eishockey-Meisterschaft Reserve, Gruppe A===
====Tabelle====
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==Wiener Eishockey-Meisterschaft Reserve, Gruppe B===
 
===Gruppe B===
 
====Eishockeyspiele====
 
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! Datum !! Spielort !! Mannschaften !! Art!! Ergebnis !! Zuschauer !! Bemerkungen
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NS: Beim MEC lautet das Torverhältnis nicht 19 zu 8, sondern 19 zu 6. Das Spiel ÖWSC war als F-Spiel ausgeschrieben und dann als Reserveklassenspiel umgewandelt worden. Daher auch keine Nummer bei der Beglaubigung. Nach dem Torverhältnis hätte das Spiel 1:5 ausgehen müssen. Es hatte aber das Ergebnis 1:3.
NS: Beim MEC lautet das Torverhältnis nicht 19 zu 8, sondern 19 zu 6. Das Spiel ÖWSC war als F-Spiel ausgeschrieben und dann als Reserveklassenspiel umgewandelt worden. Daher auch keine Nummer bei der Beglaubigung. Nach dem Torverhältnis hätte das Spiel 1:5 ausgehen müssen. Es hatte aber das Ergebnis 1:3.
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=Vorschriften der Wiener Meisterschaft 1933/34=
==Ausschreibung der Wiener Meisterschaft==
*Die Ausschreibung der Eishhockey-Meisterschaft 1933/34 beinhaltete die Bundesmeisterschaft, die Wiener Meisterschaft und die Provinzmeisterschaft insgesamt.<ref>Der Eishockeysport 18. November 1933</ref> Die Teile der Wiener Meisterschaft (§ 8 bis § 24) sind hier aufgeführt und bleiben unverändert für diese Saison bestehen.
*Der § 20 der Wiener Meisterschaft erhält wegen der Teilnahme von Jugendlichen an der Meisterschaft eine Änderung, die in der Ausgabe der Verbandszeitschrift am 16. Dezember 1933 veröffentlicht wird. Die Änderung ist nachstehend bereits eingearbeitet.
'''Bestimmungen der Wiener Meisterschaft'''
:§ 8 Teilnehmer
:An der Wiener Meisterschaft sind alle Verbandsvereine teilnahmeberechtigt, die ihre Tätigkeit in Wien und Niederösterreich ausüben. Der Vorstand des OeEHV ist jedoch berechtigt, eine Mannschaft ohne Angebae von Gründen zur Meisterschaft nicht zuzulassen. Die teilnahmeberechtigten Vereine können sich in der Klasse, in die sie eingereiht werden, mit einer Mannschaft am Bewerbe beteiligen, sie sind allerdings verpflichtet ihre spielstärkste Mannschaft antreten zu lassen. Die vom Verbandsvorstande in die 1. Klasse eingeteilten Vereine sind zur Teilnahme an der Meisterschaft unbedingt verpflichtet,; nimmt ein erstklassiger Verein an der Meisterschaft nicht teil, verliert er seine Klassenzugehörigkeit und ist an der nächstjährigen Meisterschaft nicht teilnahmeberechtigt.
:§ 9 Austragungsart und Wertung
:Die teilnehmenden Mannschaften werden vom Verbandsvorstande in drei Klassen eingeteilt:
:-in die 1. Klasse,
:-in die 2. Klasse, Gruppe A und
:-in die 2. Klasse, Gruppe B.
:Die 1. Klasse besteht aus fünf Vereinen, von denen jeder zweimal gegen jeden anderen spielt. Die 2. Klasse, Gruppe A, besteht im Verbandsjahr 1932/33 aus sieben, in den folgenden Jahren aus sechs Vereinen; die 2. Klasse, Gruppe B besteht aus den übrigen Vereinen; in der 2. Klasse A und B spielt jeder Verein einmal gegen jeden anderen.
:Die Wertung der Spiele erfolgt in der Weise, dass ein Sieg mit zwei Punkten für den Sieger und ein unentschiedenes Spiel mit einem Punkt für jede Partei gewertet wird; der Unterlegene erhält keinen Punkt. Sieger einer Klasse ist jene Mannschaft, die am meisten Punkte erzielt hat. Haben zwei oder mehrere Mannschaften einer Klasse die gleiche Punkteanzahl, entscheidet das bessere Torverhältnis. Das Torverhältnis wird ermittelt, indem man die Summe der erzielten Tore durch die Summe der erhaltenen Tore dividiert. Der höhere Quotient gilt als besseres Torverhältnis und ist in diesem Sinne für die Reihenfolge maßgebend. Für den Fall, dass sich bei Ermittlung des Torverhältnisses für zwei oder mehrere Mannschaften ein unendlicher Bruch, die Zahl Null oder wieder Gleichheit ergeben sollte, wird die Reihenfolge durch das bessere Subtraktionsergebnis in der Weise bestimmt, dass die erhaltenen Tore von den erzielten abgezogen werden.
:§ 10 Meistertitel, Sieger, Ehrenzeichen
:Der in der 1. Klasse bei Endstand der Meisterschaft an erster Selle placiere Verein erhält den Titel "Wiener Meister 19.." und 10 Ehrenzeichen. Der Verein ist berechtigt, weitere Ehrenzeichen gegen Ersatz der Kosten vom Verbande anzusprechen, wenn mit diesen Ehrenzeichen nicht alle Spieler beteilt werden konnten, die mindestens an der Hälfte der Meisterschaftsspiele teilgenommen haben, um auch diese Spieler mit Ehrenzeichen beteilen zu können. Geswinnt der Wiener Meister die Meisterschaft von Österreich, unterbleibt die Ausgabe der Ehrenzeichen für die Wiener Meisterschaft.
:Die in der 2. Klasse Gruppe A und 2. Klasse Gruppe B bei Endstand der Meisterschaft an erster Stelle placierten Vereine erhalten die Titel "Sieger der 2. Klasse Gruppe A" bzw. "Sieger der 2. Klasse Gruppe B", sowie das Recht des Aufstieges in die nächsthöhere Klasse (siehe § 11).
:Der Titel "Wiener Meister 19.." verpflichtet zur Annahme der Herausforderung des Provinzmeisters um die "Meisterschaft von Österreich". Tritt der Wiener Meister zu den hierfür vorgesehenen Entscheidungspielen nicht an, dann ist ihm der Titel "Wiener Meister" abzuerkennen, der auf den nächstplacierten Verein übergeht, der an Stelle des Vorgängers das Entscheidungsspiel um die "Meisterschaft von Öesterreich" auszutragen hat. Wird derart einem Verein der Meistertitel aberkannt, verliert er überdies seine Klassenzugehörigkeit und das Recht, im nächsten Jahre an der Meisterschaft teilzunehmen.
:§ 11 Aufstieg und Abstieg
:Der in der 1. Klasse bei Endstand der Meisterschaft an letzter Stelle placierte Verein steigt in die 2. Klasse, Gruppe A, ab, das heißt, er spielt im nächsten Jahre in der Klasse 2, Gruppe A. An seiner Stelle spielt im nächsten Jahr der "Sieger der 2. Klasse, Gruppe A", in der 1. Klasse.
:Ebenso wechselt im nächsten Jahre der bei Endstand der Meisterschaft in der 2. Klasse, Gruppe A, letztplacierte Verein mit dem "Sieger der 2. Klasse, Gruppe B,, die Klasseneinteilung, er steigt in die 2. Klasse, Gruppe B, ab.
:Im Verbandsjahr 1932/33 jedoch gelten für den Auf- und abstieg zwischen der 2. Klasse , Gruppe A, und der 2. Klasse , Gruppe B, besondere Bestimmungen. Zu Ende der Meisterschaft dieses Verbandesjahres steigen der bei Endstand Letzt- und Vorletzplacierte der 2. Klasse, Gruppe A, in die 2. Klase , Gruppe B, ab und der Erstplacierte der 2. Klasse, Gruppe B, in die 2. Klasse, Gruppe A, auf. Auf diese Weise erfolgt die im § 9, 1. Absatz, vorgesehene Verminderung der Teilnehmer in der 2. Klasse, Gruppe A.
:§ 12 Einteilung in die Klassen
:Der Verbandsvorstand nimmt  für die Meisterschaft des Verbandsjahres 1932/33 die Einteilung der Vereine in die drei Klassen vor, in den folgenden Jahren ergibt sich die Einteilung durch den Auf- und abstieg. Gegen die Klasseneinteilung gibt es keinen Einspruch.
:§ 13 Nennung
:Alljährlich wird vom Verbandsvorstand die Nennungfrist bestimmt, den Termin, bis zu dem jeder Verein die Teilnahme seiner Mannschaft dem Verbande anzeigen muss. Gleichzeitig wird ein Nenngeld bestimmt, das jeder Nennung beigefügt sein muss. Die Nennung der erstklassigen Vereine gilt automatisch auch für die Meisterschaft von Österreich.
:§ 14 Platzwahl, Pflichtkarten
:Nach dem Nennungsschluss (Nennungstermin) wird durch das Los bestimmt, welcher Verein Platzwahl hat. Bei der in der 1. Klasse vorgesehenen zweiten Begegnung hat jeweils der Verein Platzwahl, der sie bei der ersten Begegnung nicht hatte.
:Der platzwahlberechtigte Verein ist verpflichtet für die Bereitstellung eines spielfähigen Platzes, von Umkleideräumen für die Gastmannschaft und den Schiedrichter zu sorgen und gilt als Gastgeber.
:Er ist verpflichtet dem Gegner mindestens 24 Stunden vor dem Spielbeginn 15 Pflichtkarten für Spieler, Ersatzleute und Funktionäre zu übergeben.
:Im Sinne der Bestimmungen der § 22 kann ein Verein der Platzwahl auch verlustig gehen.
:§ 15 Wettspieltermine, Wettspielzeit
:Die Wettspieltermine werden durch den Verband festgesetzt, doch ist es den Vereinen freigestellt, die Spiele mit Bewilligung des Verbandes auch schon vor dem festgesetzten Termin auszutragen.
:Der platzwahlhabende, bzw. das Spiel durchführende Verein, welcher das recht der Terminfestsetzung hat, hat zeitgerecht alles zu veranlassen, damit die Spiele innerhalb der Rundenendtermine ausgetragen werden können. Die Unterlassung der vorerwähnten Maßnahmen zieht Punktverlust nach sich.
:Im übrigen gelten die Bestimmungen drü die "Anmeldung von Wettspielen".
:Die Meisterschaftspiele dürfen nicht vor 8 Uhr und nicht nach 21 Uhr 30 Minuten angesetzt sein. Im beiderseitigen Einvernehmen ist aber eine diesbezügliche Ausnahme zulässig. Bei Wettspielen zwischen zwei Vereinen mit dem Sitz an verschiedenen Orten ist der Wettspielbeginn derart festzulegen, dass der reisende Verein seinen Heimatort nicht vor 7 Uhr 30 Minuten verlassen und dort nicht nach Mitternacht eintreffen muss.
:§ 16 Regeln, Schiedsrichter, Spielbericht
:Alle Spiele sind nach den Egeln und Vorschriften des Österreichischen Eishockeyverbandes auszutragen.
:Die Schiedsrichter für jedes einzelne Spiel werden vom Verbande bestimmt. Zur Leitung der Spiele sind nur Verbandsschiedsrichter oder Schiedsrichter zugelassen, die in der Liste der Internationalen Schiedsrichter von der Ligue Internationale de Hockey sur Glace geführt werden (Ausnahme siehe 4. Absatz dieses Paragraphen). Die vom Verbande entsendenden Schiedsrichter müssen bedingungslos anerkannt werden. Für den Schiedsrichter sind an der Kasse zwei Pflichtkarten zu hinterlegen.
:Ist der entsendete Schiedsrichter nicht erschienen oder es erkrankt der amtierende plötzlich,  ist das Spiel von einem anwesenden Verbandsschiedsrichter zu leiten bzw. weiter zu leiten. Sind mehrere Verbandsschiedsrichter anwesend, so ist vorerst unter ihnen ein solcher zu wählen, der keinem der beiden Vereine angehört. Ist ein solcher nicht vorhanden oder wird keine Einigung erzielt, so entscheidet unter den Anwesenden das Los. Ein Ablehnungsrecht steht den beteiligten Vereinen nicht zu. Ist der besetzte Schiedsrichter zur Zeit des festgesetzten Spielbeginns (ohne Wartezeit) noch nicht am Platze, so haben die Vereine unverzüglich den Ersatzschiedsrichter zu bestimmen, so dass dieser in der zehnten Minute der Wartezeit seine Tätigkeit aufnehmen kann. Eine Austragung eines Meisterschaftsspieles unter Leitung eines Nichtverbandsschiedsrichters ist unzulässig. Von dieser Bestimmung gibt es jedoch folgende Ausnahme: Bei Spielen, bei denen ein Verein zum Austragungsorte hinreisen musste, kann auch ein Nichtverbandsschiedsrichter nach Einigung unter den beiden beteiligten Vereinen tätig sein, wenn der vom Verbande bestimmte Schiedsrichter nicht erschienen ist und kein Verbandsschiedsrichter anwesend ist.
:Jeder Verein erhält am Saisonbeginn vom OeEHV eine Anzahl Spielberichtsformulare zugewiesen.
:Der das Spiel durchführende Verein hat vor Beginn des Spieles dem Schiedsrichter das von beiden Vereinen ordnungsmässig ausgefüllte Formular (samt den Spielerpässen) zu übergeben und hat nach Beendigung des Spieles vom Schiedsrichter das von diesem ergänzte und gefertigte, bzw. mit allfälligen Anmerkungen versehene Formular (sowie die Spielerpässe) wieder abzuverlangen. Dieser Spielbericht ist vom durchführenden Verein dem OeEHV bis längstens zur nächsten MOBA-Sitzung bei sonstiger Strafe einzusenden.
:Folgt der Schiedsrichter dem Verein aus irgend einem Grunde den Spielbericht (Spielerpass) nicht aus, so hat sich dieser zu seiner Deckung die Übernahme des Spielberichtes (Spielerpasses ) von diesem Schiedsrichter bestätigen zu lassen. Damit ist die Verpflichtung zur termingerechten Weiterleitung des Spielberichtes (Spielerpasses) an den OeEHV auf den Schiedsrichter übergegangen. 
:§ 17 Beglaubigungen von Wettspielen
:Die Beglaubigungen werden auf Grund der Spielberichte und eventuellen Mitteilungen vom MOBA vorgenommen. Ordnungsgemäß durchgeführte Spiele werden mit dem tatsächlich erzielten Resultat und Torergebnis beglaubigt. Nicht mit dem erzielten Resultat und Torergebnis und bei Nichtabhaltung eines Spieles durch Verschulden eines Gegners oder beider Gegner sind im Besonderen die Spiele in folgenden fällen zu beglaubigen:
:a) Ein Verein tritt nicht an: Resultat 6:0 für den Gegner (siehe 3 22 letzter Absatz).
:b) Beide Vereine treten nicht an: Resultat 0:6 gegen jeden Verein.
:c) Der platzwählende Verein hält den Spieltermin nicht ein: Resultat 6:0 für den Gegner (Ausnahme § 11).
:d) Eine Mannschaft tritt ab oder das Spiel wird aus Verschulden einer Mannschaft abgebrochen: Resultat 6:0 für den Gegner, falls dieser nicht die Beglaubigung mit dem tatsächlich erzielten Torverhältnis innerhalb von acht Tagen nach dem Spiel verlangt.
:e) Beide Mannschaften treten ab oder das Spiel wird aus Verschulden beider Mannschaften abgebrochen: Resultat 0:6 gegen jeden Verein.
:f) Erstrebung unerlaubter Vorteile (durch Aufstellung unberechtigter Spieler): Resultat 6:0 für den Gegner, falls dieser nicht die Beglaubigung mit dem tatsächlich erzielten Torverhältnis innerhalb acht Tagen nach dem Spiel verlangt.
:g) Erstrebung unerlaubter Vorteile durch beide Vereine: Resultat 0:6 gegen jeden Verein.
:h) Abbruch des Spieles ohne Verschulden eines Vereins: Entweder Neuaustragung oder Nachtragsspiel. Wurden zwei volle Spielzeiten ausgetragen, kann nur ein Nachtragsspiel angeordnet werden (Spielberechtigung im Nachtragsspiel siehe § 19. Jedenfalls muss bei einem Nachtragsspiel ein volles Spieldrittel nachgetragen werden). Wird ein Spiel wenige Minuten vor Schluss abgebrochen und kann in den fehlenden Minuten nach menschlichem Ermesse die bis dahin führende Mannschaft den Sieg nicht mehr verlieren, kann das Spiel mit dem bei Abbruch gegebenen Resultat beglaubigt werden.
:i) Ein oder beide Vereine sind disqualifiziert oder suspendiert: Resultat 0:6 gegen den disqualifizierten oder suspendierten Verein, selbst für den Fall, als an dem ursprünglich angesetzten Termin nicht gespielt werden konnte (Tauwetter, Platzschwierigkeiten, Verlegung im Einvernehmen mit dem Gegner usw.).
:k) Ein Verein scheidet aus der Meisterschaft aus:
::1) Vor Austragung der Hälfte seiner Meisterschaftsspiele sind alle von ihm erzielten Ergebnisse zu streichen.
::2) Nach Austragung von mindestens der Hälfte seiner Meisterschaftsspiele werden alle von ihm noch nicht ausgetragenen Spiele mit dem Resultat 6:0 für den Gegner beglaubigt.
:Wird jedoch durch eine Strafbeglaubigung nach den obenstehenden Bestimmungen die Festsetzung des Meisters, des Aufsteigenden oder des Absteigenden beeinflusst, kann der Verband das betreffende Spiel noch einmal ansetzten, wenn es ich um das Ausscheiden eines Vereines aus der Meisterschaft nicht handelt. Tritt ein Verein zu dieser Neuansetzung eines Spieles nicht an, ist er von der Meisterschaft auszuschließen und verliert seine Klasseneinteilung.
:Liegen Fälle höherer Gewalt in Fällen vor, die zu einer Strafbeglaubigung führen sollten, ist von einer Strafveglaubigung abzusehen und ein neuer Wettspieltermin anzusetzen. Ein Gleiches gilt auch für den Fall, als ein Schuldtragender nicht festgestellt werden kann.
:§ 18 Nichtantreten einer Mannschaft, Wartezeit, Spielfähigkeit des Platzes
:Die Wartezeit beträgt 15 Minuten. Ist eine Mannschaft fünfzehn Minuten nach dem festgesetzten Wettspieltermin nicht angetreten, gilt sie als zum Spiel nicht angetreten. Ist das Spielfeld durch eine andere Sportdisziplin in Anspruch genommen, gilt eine Mannschaft als angetreten, wenn sich ihre Spieler, deren Pässe dem Schiedsrichter bereits übergeben wurden, in Spielbekleidung beim Spielfelde aufhalten. Der Gegner darf sich nicht weigern, unmittelbar nach Freimachung des Platzes anzutreten. Eine Mannschaft hat solange in Spielbereitschaft zu verbleiben, bis der Schiedsrichter eine endgültige Entscheidung über die Spielfähigkeit des Platzes getroffen hat (siehe § 22, 2. bis 4. Absatz). 
:§ 19 Spielberechtigung
:An Meisterschaftsspielen dürfen nur Spieler teilnehmen, die beim Verbande ordnungsgemäß gemeldet sind und ihren Wohnsitz in einem Orte Oesterreichs haben. Oesterreichische Staatsbürgerschaft ist nicht Bedingung, doch kann der Verband Ausländern die Spielberechtigung verweigern. Spieler, die das sechzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, dürfen ohne Bewilligung des Verbandes an Meisterschaftsspielen (ausgenommen Jugendkonkurrenzen) nicht teilnehmen.
:Hat ein Spieler für irgend einen Verein an einem Meisterschaftspiel teilgenommen, darf er in der laufenden Meisterschaft für keinen anderen Verein tätig sein. Bei abgebrochenen oder zu wiederholenden Spielen sind im Nachtragsspiele (restliche Spielzeit oder volle Zeit) für einen Verein nur jene Spieler spielberechtigt, die bereits am Tage des nicht vollendeten oder zu wiederholenden Spieles die Spielberechtigung für diesen Verein besaßen. Bei Austragung einer restlichen Spielzeit darf nur die gleiche Spieleranzahl teilnehmen, die den Verein beim seinerzeitigen Wettspielabbruch zur Verfügung stand.
:§ 20 Unberechtigte Spieler, vorzeitige Spielbeendigung
:Die Aufstellung eines Spielers, der nicht unfallversichert ist oder das Fehlen von Spielerpässen hat für die betreffende Mannschaft keinen Punktverlust im Sinne des § 17, f und g, sondern lediglich eine Bestrafung zur Folge. Hingegen tritt neben der Bestrafung noch Punktverlust ein, wenn in der Mannschaft mitwirken:
:a) Jugendliche (das sind Spieler, die - im Verbandsjahr 1933/34 - im Jahre 1916 oder später geborgen sind), welche keinen positiven Tauglichkeitsbefund vorgelegt haben;
:b) Knaben (das sind Spieler, die - im Verbandsjahr 1933/34 - im Jahre 1920 oder später geboren sind), ohne Rücksicht darauf, ob sie einen Tauglichkeitsbefund vorgelegt haben oder nicht;
:c) Jünglinge (das sind Spieler, die - im Verbandsjahr 1933/34 - im Jahre 1919 und 1918 geboren sind), ohne Rücksicht darauf, ob sie einen Tauglichkeitsbefund vorgelegt haben oder nicht;
:d) Junioren (das sind Spieler, die - im Verbandsjahr 1933/34 - im Jahre 1917 und 1916 geboren sind), die einen Tauglichkeitsbefund vorgelegt haben, welcher nur auf "für Jugendwettbewerbe geeignet" lautet; Junioren sind nur dann spielberechtigt, wenn sie einen Tauglichkeitsbefund vorgelegt haben, welcher auf "für Seniorenwettbewerbe geeignet" lautet. 
:Tritt eine Mannschaft vor Spielschluss ab oder wird das Spiel aus Verschulden einer Mannschaft oder eines Vereines abgebrochen, sind alle Spieler bis zu ihrem Erscheinen vor dem Verbande suspendiert. 
:§ 21 Proteste
:Das Antreten einer Mannschaft zu einem Meisterschaftspiel "unter Protest" ist unstatthaft. Erhebt ein Verein vor dem Spiel beim Schiedsrichter einen Protest, hat der Schiedsrichter nach seinen Bestimmungen zu entscheiden; kann der Schiedsrichter vor dem Anpfiff nicht über den Protest entscheiden und hält der betreffende Verein seinen Protest aufrecht, dann darf das Spiel nicht stattfinden und der protestierende Verein darf keinerlei Spiel gegen den betreffenden Gegner austragen, widrigenfalls er sich des Protestrechtes begibt.
:Über den Protest wird vom Verbande entschieden. Wurde er zu Unrecht eingebracht, dann wird der Verein so behandelt, als ob er nicht angetreten wäre. Der Schiedsrichter hat den Protest noch am Platze auf seinem Spielbericht zu vermerken und diesen Vermerk vom protestierenden Verein (Mannschaftsführer oder Vereinsfunktionär) unterfertigen zu lassen.
:§ 22 Rücktritt von der Meisterschaft
:Tritt ein Verein von der Meisterschaft vorzeitig zurück, werden seine Spiele gemäß § 17, Punkt k, beglaubigt. Kann als Ursache des Ausscheidens nicht höhere Gewalt nachgewiesen werden, verliert ein vorzeitig ausscheidender erstklassiger Verein oder ein Verein der Klasse 2, Gruppe A seine Zugehörigkeit zu seiner Klasse, unbeschadet seiner Placierung, ein Verein der Klasse 2, Gruppe B, wird für die Dauer eines Jahres von der Teilnahme an der Meisterschaft ausgeschlossen. 
:Tritt ein Verein zu einem Meisterschaftsspiel nicht an und verlangt der Gegner statt Strafbeglaubigung eine Austragung des Spieles, kann der Verband den nicht angetretenen Verein verhalten, zu einem vom Verbande festgesetzten Termin das Spiel als Meisterschaftsspiel auszutragen. Bis zur Austragung dieses Spieles gilt der nicht angetretene Verein als suspendiert; wird das Spiel aus seinem Verschulden bis zum festgsetzten Termin nicht ausgetragen, gilt der Verein als von der Meisterschaft zurückgetreten. .
:Für disqualifizierte oder suspendierte Vereine tritt die Vorschrift über das unbedingte Antreten nicht in Kraft. Kommt es zur Zwangfestsetzung eines Spieles, hat der nicht schuldtragende Verein Platzwahl.
:Werden die Spiele eines Vereines in einer Meisterschaft wegen Nichtantretens strafbeglaubigt, so scheidet dieser Verein automatisch aus der Meisterschaft aus. In diesem Fall ist wie im 1. Absatz ausgeführt, vorzugehen.
:§ 23 Reservemeisterschaften
:Der Verband kann neben diesen Meisterschaftsbewerb auch einen Bewerb für die zweiten Mannschaften und eventuell auch weiteren Mannschaften der teilnehmenden Vereine austragen lasssn. Titel und Preise werden in diesem Bewerbe nicht gegeben. Diese Mannschaften werden gegebenenfalls ebenso in Klassen eingeteilt, doch ist die Klasseneinteilung der ersten Mannschaft hier nur richtungsgebend, nicht ausschließlich bestimmend.
:Die Bestimmungen der Meisterschaft haben analog auch in diesem Bewerbe Geltung. Eine Beschränkung der Teilnahme der Spieler der ersten Mannschaft an den Wettkämpfen der Reservemannschaft besteht wohl nicht, aber die Spieler der ersten Mannschaft sollen in diesen Spielen tunlichst nicht aufgestellt werden.
:§ 24 Schlussbestimmung
:In allen in diesen Meisterschaftsausschreibungen nicht vorgesehenen Fällen steht dem Verbande des OeEHV das alleinige und unanfechtbare Recht zu, zu entscheiden und auszulegen.
==Durchführungsbestimmungen der Wiener Meisterschaft 1932/33==
:Die Durchführungsbestimmungen der § 1 bis 6 betreffen die Wiener Meisterschaft. Die Veröffentlichung erfolgte in der Ausgabe "Der Eishockeysport" vom 18. November 1933 wie nachstehend aufgeführt:
:§ 1 Klasseneinteilung
*1. Klasse:
:EKE, MEC, ÖWSC, HCW und WEV.
*2. Klasse, Gruppe A:
:CEV, Hakoah, St. Pölten, VfB, WAC, WBC.
*2. Klasse, Gruppe B:
:Allround, Altmann, Reichsbund, Siemens, Stockerau und die neu beitretenden Vereine.
:Der OeEHV behält sich vor, nach Nennungsschluss Änderungen in der Klasseneinteilung eintreten zu lassen, doch kommen nur Klassenerhöhungen, nicht aber Klassenherabsetzungen in Betracht.
:§ 2 Nennungsschluss, Nenngeld
:Nennungschluss ist am 28. November 1933, 20 Uhr. Nennungen sind schriftlich unter Beischluss des Nenngeldes an den OeEHV zur richten. Das Nenngeld beträgt für die 1. Klasse S 20,--, für die 2. Klasse A und 2. Klasse B S 10,--.
:§ 3 Reservemeisterschaften
:Der OeEHV plant die Durchführung von Reservemeisterschaften und fordert die Vereine auf, die auch an diesem Bewerbe eine Mannschaft teilnehmen lassen wollen, gleichzeitig mit der Nennung für die I. Mannschaft die Nennung für die Reservemannschaft abzugeben. Nach Maßgabe der eingelaufenen Nennungen wird der OeEHV die Auslosung und Einteilung der Reservemeisterschaft, bei der die Bestimmungen der Wiener Meisterschaft sinngemäß Anwendung finden, veröffentlichen. Nennungsschluss für die Reservemeisterschaft ist ebenfalls am 28. November 1933, 20 Uhr. Das Nenngeld betragt S 1,--.
:§ 4 Terminfestsetzung
:Der Sieger der Wiener Meisterschaft muss bis längstens 20. Jänner 1934 ermittelt sein. Vom Wettspielreferenten werden Rundentermine bestimmt, innerhalb welcher die Spiele der betreffenden Runde zur Austragung gebracht werden müssen. Fällt ein Spiel wegen Witterungsschwierigkeiten aus, ist es unbedingt innerhalb der Nächsten Runde (unbeachtet des Spieles dieser Runde) nachzutragen. Der Wettspielreferent ist berechtigt, bei gegebener Notwendigkeit Spiele zu einem bestimmten Zeitpunkt anzusetzen.
:§ 5 Spiele gegen Niederösterreichische Vereine
:Die Spiele der Wiener Vereine gegen den St. Pöltener EV und den Stockerauer EV sind ohne Rücksicht auf die Platzwahl auf den Plätzen der beiden Vereine auszutragen. Sollte eines dieser Spiele abgesagt werden müssen, ist diese Absage bis längstens 4 Stunden vor dem angesetzten Wettspielbeginn telefonisch an Vizepräsident Schaffer (Tel.U19-9-92) zu richten bzw. bei der vorbezeichneten Telefonstelle eine entsprechende Nachricht zu hinterlassen. Der Wiener Gegner und der nominierte Schiedsrichter sind verpflichtet, sich vor der Abfahrt, frühestens vier Stunden vor dem angesetzten Spielbeginn, bei der vorbezeichneten Telefonstelle zu erkundigen, ob das Spiel etwa abgesagt wurde. Die Nichteinhaltung dieser Bestimmung hat zur Folge, das der schuldtragende Verein zum Ersatz der tatsächlichen unnütz verausgabten Kosten (Fahrtauslagen für den reisenden Verein und den Schiedsrichter bzw. Platz- und Reklamespesen usw.) herangezogen wird.   
:§ 6 Fahrtvergütung
:Für Spiele unter Vereinen, die am gleichen Ort ihren Sitz haben, entfällt eine Fahrtvergütung.  Für Spiele der Wiener Vereine gegen die Vereine St. Pöltener EV und  Stockerauer EV gelten hinsichtlich der Fahrtvergütung folgende Bestimmungen: Hat der niederösterreichische Verein Platzwahl, dann hat der reisende Wiener Verein die Fahrtkosten zur tragen. Hat der Wiener Verein Platzwahl, dann hat der niederösterreichische Verein die Fahrtkosten (3. Klasse Personenzug hin und zurück unter Benutzung der günstigsten, erreichbaren Ermässigung) für die tatsächlich reisende Spielerzahl und den Reiseführer, hächstens 11 Personen, zu vergüten.
:Bei Spielen der niederösterreichischen Vereine untereinander hat der platzwahlausübende Verein seinem Gegner die Fahrtkosten im vorbezeichnetem Ausmaße zu vergüten.
:Ist zu einem eines niederösterreichischen Vereines der Gegner am Austragungsort eingetroffen und das Spiel kann ohne Verschulden eines der beiden Vereine nicht ausgetragen werden, wobei die Bestimmungen des obenangeführten § 5 eingehalten wurden, sind die Fahrtkosten für das neuerlich angesetzte Spiel von beiden Vereinen je zur Hälfte zu tragen. 
==Terminauslosung==
:Die Auslosung der Spiele der 1. Klasse der Wiener Meisterschaft wird in der Ausgabe der Zeitschrift "Der Eishockeysport" vom 2. Dezember 1933 veröffentlicht. Die Auslosung der Gruppen A und B der Klasse 2 und der Reservemeisterschaft erfolgt am 9. Dezember 1933.
:Am 16. Dezember erfolgt eine Berichtigung zur 1. Klasse.
'''Klasse 2 Gruppe B neuer Spielablauf'''
:Auf ersuchen der Mannschaften in der Gruppe B der 2. Klassen werden Hin- und Rückspiele stattfinden.
:1. Runde, Endtermin 31.12.1933: Rbd St. Pölten - Alt-Turm, Rbd Mauer - Rbd Wien,
:2. Runde, Endtermin 06.01.1934: Alt-Turm - Rbd Mauer, Rbd Wien - Rbd St. Pölten
:3. Runde, Endtermin 12.01.1934: Rbd St. Pölten - Rbd Mauer, Alt-Turm - Rbd Wien,
:4. Runde, Endtermin 17.01.1934: Alt-Turm - Rbd St. Pölten, Rbd Wien - Rbd Mauer,
:5. Runde, Endtermin 22.01.1934: Rbd Mauer - Alt-Turm, Rbd St. Pölten - Rbd Wien,
:6. Runde, Endtermin 28.01.1934: Rbd Mauer - St. Pölten, Rbd Wien - Alt-Turm,
==Besondere Bestimmungen Wiener Meisterschaft - Reserven==
:Um die Vereine nicht zu sehr zu beengen, wurde von der Erlassung besonderer Bestimmungen Abstand genommen.
:Es muss lediglich jeder zu diesem Bewerb genannt habende Verein mindestens 15 gemeldete Spieler aufweisen können, bei der Teilnahme von zwei Reservemannschaften eines Vereines erhöht sich diese Zahl auf vierundzwanzig.
:Es wird den Vereinen aber dringend ans Herz gelegt, stets im Auge zu behalten, dass der Zweck dieses Bewerbes darin besteht, dem Nachwuchs, der späterhin die erste Mannschaft bilden soll, eine regelmäßige Spielgelegenheit zu geben. Es wird sich also empfehlen, nach Tunlichkeit die Bestimmungen, welche für die Teilnahme der Reservemannschaften an der Provinz-Meisterschaft 2. Klasse gelten (Zeitung Nr. 4, Seite 47), zu beachten. Es sollen also, wenn irgend möglich, der Tormann, die beiden Verteidiger und der erste Sturm der ersten Kampfmannschaft in der Reservemannschaft nicht in Verwendung gezogen werden. Bei der Teilnahme von zwei Mannschaften eines Vereines soll die mit a bezeichnete Mannschaft tatsächlich die spielstärkere sein. Es sollen zur Erlangung einer guten Position nicht eventuell Verstärkungen der Reservemannschaft oder - bei zwei teilnehmenden Mannschaften eines Vereines - der als spielschwächer b gemeldeten Mannschaft stattfinden.
:Sollten sich im Verlauf dieses Bewerbes derartige Misstände ergeben, so behält sich der Vorstand des OeEHV vor, noch besondere Bestimmungen - auch wenn der Bewerb schon im Lauf ist - zu erlassen.<ref>Der Eishockeysport 9. Dezember 1933</ref>





Version vom 31. August 2017, 16:51 Uhr

Die Wiener Eishockey-Meisterschaft 1934/35 war die dritte ihrer Art mit der Scheibe.


Der Artikel ist in Bearbeitung


Geschichte

Weiterhin dominiert das Eishockeyspiel in Wien. Die Vereine in der Provinz sind zwar an der Meisterschaft beteiligt, es fehlen aber Kunsteisbahnen, wie in Wien, um bei jedem Wetter üben und spielen zu können.


Wiener Eishockey-Meisterschaft 1934/35

In der Wiener Eishockey-Meisterschaft 1934/35 spielen in der 1. Klasse sechs Vereine. Auf Grund der vielen Meldungen wird die Gruppe A der Wiener 1. Klasse mit fünf Vereinen besetzt, in den Gruppen B1 und B2 spielen je fünf Vereine. Die Wiener Reserveklasse hat zwei Gruppen mit je vier Reservemannschaften.

Die Wiener Eishockey-Meisterschaft gewinnt der Wiener Eislauf Verein (WEV) vor dem Eishockey Klub Engelmann (EKE). Während es für den WEV ein klares Ergebnis ist, muss der EKE noch bis zum letzten Spiel zittern. Am 22. Februar 1935 tritt der EKE im letzten Spiel gegen den HC Währing auf dem Engelmann-Platz in Wien an. Er gewinnt 1:0 vor 500 Zuschauern und sichert sich damit den zweiten Platz der Wiener Meisterschaft. In der Wiener 2. Klasse ist der Wiener Athletiksport Club (WAC) Gruppensieger und wird in die Wiener 1. Klasse aufsteigen. Der Eishockey Klub Brigittenau (Brigittenau)spielte in der ersten Saison in der Gruppe B1 der Wiener 2. Klasse und wird auf Anhieb Gruppensieger. Kenner sind nicht überrascht, hatte Brigittenau als Eishockeyverein im Arbeitersport bis zu seiner zwangsweisen Auflösung durch die österreichische Bundesregierung im Februar 1934 zu den führenden Vereinen im Arbeiter-Eishockey gehört. In der Gruppe B der Wiener 2. Klasse wird der Turnverein Sokol Wien XX (Sokol) Gruppensieger. Er spielte schon seit 1933 Eishockey und beteiligt sich erst jetzt an den Meisterschaftsspielen. Gruppensieger in der Reserveklasse werden der Eishockey Klub Engelmann (EKE) und Österreichischer Wintersport Club (ÖSWC).



Teilnehmer 1932/33

Verein
Cottage Eislauf Verein (CEV )
Cottage Eislauf Verein II (CEV )
Cottage Eislauf Verein III (CEV )
Eishockey Klub Engelmann (EKE)
Eishockey Klub Engelmann II (EKE)
Eislauf Verein Stockerau (Stockerau) (Hakoahs Platz bekommen)
Eislaufverein St. Pölten (St. Pölten)
Hockeyclub Währing (HC Währing)
Hockeyclub Währing II (HC Währing)
Klub der Absolventen der BEA Österreichs Alt-Turm (Alt-Turm)
Mödlinger Eislauf Club (MEC)
Mödlinger Eislauf Club (MEC) II
Österreichischer Wintersport Club (ÖWSC)
Österreichischer Wintersport Club II (ÖWSC)
Reichsbund Wien (Reichsbund)
Reichsbund Wien (Reichsbund) II
Reichsbund Mauer (Rbd. Mauer)
Reichsbund St. Pölten (Rbd. St. Pölten)
Verein für Bewegungsspiele (VfB)
Verein für Bewegungsspiele II (VfB)
Wiener Athletiksport Club (WAC)
Wiener Bewegungssport Club (WBC)
Wiener Bewegungssport Club II (WBC)
Wiener Eislauf Verein I (WEV )




Wiener Eishockey-Meisterschaft 1. Klasse

Eishockeyspiele

Tabelle

Wiener Eishockey-Meisterschaft 1. Klasse

Datum Spielort Mannschaften Art Ergebnis Zuschauer Bemerkungen
Platz Mannschaft Spiele gew. unent. verl. Tore G-Tore Punkte Bemerkungen
1 Wiener Eislauf Verein 7 5 1 1 27 9 11 Wiener Eishockey-Meister 1934/35
2 Eishockey Klub Engelmann 7 5 0 2 27 5 10
3 Hockeyclub Währing 7 4 1 2 15 6 9
4 Mödlinger Eislauf Club 7 3 1 3 15 19 7
5 Österreichischer Wintersport Club 7 1 1 5 5 26 3
6 Wiener Bewegungssport Club 7 1 0 6 5 29 2





Wiener Eishockey-Meisterschaft 2. Klasse

Die Wiener Eishockey-Meisterschaft der 2. Klasse war in die Grupe A und die Gruppe B aufgeteilt, wobei die Gruppe B noch einmal in B/A und B/B unterteilt wurde.

Gruppe A

Eishockeyspiele

Datum Spielort Mannschaften Art Ergebnis Zuschauer Bemerkungen




Tabelle

Platz Mannschaft Spiele gew. unent. verl. Tore G-Tore Punkte Bemerkungen
1 Wiener Athletiksport Club 4 4 0 0 26 3 8 Aufsteiger 1. Klasse
2 Reichsbund St. Pölten 4 2 1 1 10 11 5
3 Eislaufverein St. Pölten 4 1 1 2 9 11 3
4 Eislauf Verein Stockerau 4 1 0 3 7 13 2
5 Verein für Bewegungsspiele 4 1 0 3 6 20 2 Abstieg




Gruppe B/A

Eishockeyspiele

Tabelle

Datum Spielort Mannschaften Art Ergebnis Zuschauer Bemerkungen
Platz Mannschaft Spiele gew. unent. verl. Tore G-Tore Punkte Bemerkungen
1 Eishockey Klub Brigittenau 4 4 0 0 22 2 8 Aufsteiger
2 Wiener Gymnastik Club 4 2 1 1 12 10 5
3 Breitenseer Eishockey Klub 4 2 0 2 5 8 4
4 Klub Ceska Viden Slovan 4 1 1 2 6 8 3
5 Palmers Klub 4 0 0 4 4 21 0




Gruppe B/B

Eishockeyspiele

Datum Spielort Mannschaften Art Ergebnis Zuschauer Bemerkungen




Tabelle

Platz Mannschaft Spiele gew. unent. verl. Tore G-Tore Punkte Bemerkungen
1 Turnverein Sokol Wien XX 4 3 1 0 10 1 7 Aufsteiger
2 Wiener Sportvereinigung 4 2 1 1 12 5 5
3 Sportsektion Merkur im Gewerkschaftsbund 4 2 0 2 22 12 4
4 Eishockeysektion Arsenal im Gewerkschaftsbund 4 1 2 1 7 9 3
5 Wiener Sport Klub Ursus 4 0 0 4 2 26 0



Wiener Eishockey-Meisterschaft Reserveklasse

Die Eishockey-Meisterschaft der Reserven ist in die Gruppen A und B aufgeteilt.


Gruppe A

Eishockeyspiele

Tabelle

Datum Spielort Mannschaften Art Ergebnis Zuschauer Bemerkungen
Platz Mannschaft Spiele gew. unent. verl. Tore G-Tore Punkte Bemerkungen
1 Eishockey Klub Engelmann II 3 3 0 0 44 1 6 Gruppensieger
2 Eislauf Verein Stockerau II 3 2 0 1 10 25 4
3 Verein für Bewegungsspiele II 3 1 0 2 8 18 2
4 Hockeyclub Währing II 3 0 0 3 0 18 0



Gruppe B

Eishockeyspiele

Tabelle

Datum Spielort Mannschaften Art Ergebnis Zuschauer Bemerkungen
Platz Mannschaft Spiele gew. unent. verl. Tore G-Tore Punkte Bemerkungen
1 Österreichischer Wintersport Club II 3 2 0 1 10 2 4 Gruppensieger
2 Mödlinger Eislauf Club II 3 2 0 1 19 8 4
3 Wiener Bewegungssport Club II 3 2 0 1 11 6 4
4 Eishockeysektion Arsenal im Gewerkschaftsbund II 3 0 0 3 3 27 0

NS: Beim MEC lautet das Torverhältnis nicht 19 zu 8, sondern 19 zu 6. Das Spiel ÖWSC war als F-Spiel ausgeschrieben und dann als Reserveklassenspiel umgewandelt worden. Daher auch keine Nummer bei der Beglaubigung. Nach dem Torverhältnis hätte das Spiel 1:5 ausgehen müssen. Es hatte aber das Ergebnis 1:3.


Vorschriften der Wiener Meisterschaft 1933/34

Ausschreibung der Wiener Meisterschaft

  • Die Ausschreibung der Eishhockey-Meisterschaft 1933/34 beinhaltete die Bundesmeisterschaft, die Wiener Meisterschaft und die Provinzmeisterschaft insgesamt.[1] Die Teile der Wiener Meisterschaft (§ 8 bis § 24) sind hier aufgeführt und bleiben unverändert für diese Saison bestehen.
  • Der § 20 der Wiener Meisterschaft erhält wegen der Teilnahme von Jugendlichen an der Meisterschaft eine Änderung, die in der Ausgabe der Verbandszeitschrift am 16. Dezember 1933 veröffentlicht wird. Die Änderung ist nachstehend bereits eingearbeitet.

Bestimmungen der Wiener Meisterschaft

§ 8 Teilnehmer
An der Wiener Meisterschaft sind alle Verbandsvereine teilnahmeberechtigt, die ihre Tätigkeit in Wien und Niederösterreich ausüben. Der Vorstand des OeEHV ist jedoch berechtigt, eine Mannschaft ohne Angebae von Gründen zur Meisterschaft nicht zuzulassen. Die teilnahmeberechtigten Vereine können sich in der Klasse, in die sie eingereiht werden, mit einer Mannschaft am Bewerbe beteiligen, sie sind allerdings verpflichtet ihre spielstärkste Mannschaft antreten zu lassen. Die vom Verbandsvorstande in die 1. Klasse eingeteilten Vereine sind zur Teilnahme an der Meisterschaft unbedingt verpflichtet,; nimmt ein erstklassiger Verein an der Meisterschaft nicht teil, verliert er seine Klassenzugehörigkeit und ist an der nächstjährigen Meisterschaft nicht teilnahmeberechtigt.
§ 9 Austragungsart und Wertung
Die teilnehmenden Mannschaften werden vom Verbandsvorstande in drei Klassen eingeteilt:
-in die 1. Klasse,
-in die 2. Klasse, Gruppe A und
-in die 2. Klasse, Gruppe B.
Die 1. Klasse besteht aus fünf Vereinen, von denen jeder zweimal gegen jeden anderen spielt. Die 2. Klasse, Gruppe A, besteht im Verbandsjahr 1932/33 aus sieben, in den folgenden Jahren aus sechs Vereinen; die 2. Klasse, Gruppe B besteht aus den übrigen Vereinen; in der 2. Klasse A und B spielt jeder Verein einmal gegen jeden anderen.
Die Wertung der Spiele erfolgt in der Weise, dass ein Sieg mit zwei Punkten für den Sieger und ein unentschiedenes Spiel mit einem Punkt für jede Partei gewertet wird; der Unterlegene erhält keinen Punkt. Sieger einer Klasse ist jene Mannschaft, die am meisten Punkte erzielt hat. Haben zwei oder mehrere Mannschaften einer Klasse die gleiche Punkteanzahl, entscheidet das bessere Torverhältnis. Das Torverhältnis wird ermittelt, indem man die Summe der erzielten Tore durch die Summe der erhaltenen Tore dividiert. Der höhere Quotient gilt als besseres Torverhältnis und ist in diesem Sinne für die Reihenfolge maßgebend. Für den Fall, dass sich bei Ermittlung des Torverhältnisses für zwei oder mehrere Mannschaften ein unendlicher Bruch, die Zahl Null oder wieder Gleichheit ergeben sollte, wird die Reihenfolge durch das bessere Subtraktionsergebnis in der Weise bestimmt, dass die erhaltenen Tore von den erzielten abgezogen werden.
§ 10 Meistertitel, Sieger, Ehrenzeichen
Der in der 1. Klasse bei Endstand der Meisterschaft an erster Selle placiere Verein erhält den Titel "Wiener Meister 19.." und 10 Ehrenzeichen. Der Verein ist berechtigt, weitere Ehrenzeichen gegen Ersatz der Kosten vom Verbande anzusprechen, wenn mit diesen Ehrenzeichen nicht alle Spieler beteilt werden konnten, die mindestens an der Hälfte der Meisterschaftsspiele teilgenommen haben, um auch diese Spieler mit Ehrenzeichen beteilen zu können. Geswinnt der Wiener Meister die Meisterschaft von Österreich, unterbleibt die Ausgabe der Ehrenzeichen für die Wiener Meisterschaft.
Die in der 2. Klasse Gruppe A und 2. Klasse Gruppe B bei Endstand der Meisterschaft an erster Stelle placierten Vereine erhalten die Titel "Sieger der 2. Klasse Gruppe A" bzw. "Sieger der 2. Klasse Gruppe B", sowie das Recht des Aufstieges in die nächsthöhere Klasse (siehe § 11).
Der Titel "Wiener Meister 19.." verpflichtet zur Annahme der Herausforderung des Provinzmeisters um die "Meisterschaft von Österreich". Tritt der Wiener Meister zu den hierfür vorgesehenen Entscheidungspielen nicht an, dann ist ihm der Titel "Wiener Meister" abzuerkennen, der auf den nächstplacierten Verein übergeht, der an Stelle des Vorgängers das Entscheidungsspiel um die "Meisterschaft von Öesterreich" auszutragen hat. Wird derart einem Verein der Meistertitel aberkannt, verliert er überdies seine Klassenzugehörigkeit und das Recht, im nächsten Jahre an der Meisterschaft teilzunehmen.
§ 11 Aufstieg und Abstieg
Der in der 1. Klasse bei Endstand der Meisterschaft an letzter Stelle placierte Verein steigt in die 2. Klasse, Gruppe A, ab, das heißt, er spielt im nächsten Jahre in der Klasse 2, Gruppe A. An seiner Stelle spielt im nächsten Jahr der "Sieger der 2. Klasse, Gruppe A", in der 1. Klasse.
Ebenso wechselt im nächsten Jahre der bei Endstand der Meisterschaft in der 2. Klasse, Gruppe A, letztplacierte Verein mit dem "Sieger der 2. Klasse, Gruppe B,, die Klasseneinteilung, er steigt in die 2. Klasse, Gruppe B, ab.
Im Verbandsjahr 1932/33 jedoch gelten für den Auf- und abstieg zwischen der 2. Klasse , Gruppe A, und der 2. Klasse , Gruppe B, besondere Bestimmungen. Zu Ende der Meisterschaft dieses Verbandesjahres steigen der bei Endstand Letzt- und Vorletzplacierte der 2. Klasse, Gruppe A, in die 2. Klase , Gruppe B, ab und der Erstplacierte der 2. Klasse, Gruppe B, in die 2. Klasse, Gruppe A, auf. Auf diese Weise erfolgt die im § 9, 1. Absatz, vorgesehene Verminderung der Teilnehmer in der 2. Klasse, Gruppe A.
§ 12 Einteilung in die Klassen
Der Verbandsvorstand nimmt für die Meisterschaft des Verbandsjahres 1932/33 die Einteilung der Vereine in die drei Klassen vor, in den folgenden Jahren ergibt sich die Einteilung durch den Auf- und abstieg. Gegen die Klasseneinteilung gibt es keinen Einspruch.


§ 13 Nennung
Alljährlich wird vom Verbandsvorstand die Nennungfrist bestimmt, den Termin, bis zu dem jeder Verein die Teilnahme seiner Mannschaft dem Verbande anzeigen muss. Gleichzeitig wird ein Nenngeld bestimmt, das jeder Nennung beigefügt sein muss. Die Nennung der erstklassigen Vereine gilt automatisch auch für die Meisterschaft von Österreich.
§ 14 Platzwahl, Pflichtkarten
Nach dem Nennungsschluss (Nennungstermin) wird durch das Los bestimmt, welcher Verein Platzwahl hat. Bei der in der 1. Klasse vorgesehenen zweiten Begegnung hat jeweils der Verein Platzwahl, der sie bei der ersten Begegnung nicht hatte.
Der platzwahlberechtigte Verein ist verpflichtet für die Bereitstellung eines spielfähigen Platzes, von Umkleideräumen für die Gastmannschaft und den Schiedrichter zu sorgen und gilt als Gastgeber.
Er ist verpflichtet dem Gegner mindestens 24 Stunden vor dem Spielbeginn 15 Pflichtkarten für Spieler, Ersatzleute und Funktionäre zu übergeben.
Im Sinne der Bestimmungen der § 22 kann ein Verein der Platzwahl auch verlustig gehen.
§ 15 Wettspieltermine, Wettspielzeit
Die Wettspieltermine werden durch den Verband festgesetzt, doch ist es den Vereinen freigestellt, die Spiele mit Bewilligung des Verbandes auch schon vor dem festgesetzten Termin auszutragen.
Der platzwahlhabende, bzw. das Spiel durchführende Verein, welcher das recht der Terminfestsetzung hat, hat zeitgerecht alles zu veranlassen, damit die Spiele innerhalb der Rundenendtermine ausgetragen werden können. Die Unterlassung der vorerwähnten Maßnahmen zieht Punktverlust nach sich.
Im übrigen gelten die Bestimmungen drü die "Anmeldung von Wettspielen".
Die Meisterschaftspiele dürfen nicht vor 8 Uhr und nicht nach 21 Uhr 30 Minuten angesetzt sein. Im beiderseitigen Einvernehmen ist aber eine diesbezügliche Ausnahme zulässig. Bei Wettspielen zwischen zwei Vereinen mit dem Sitz an verschiedenen Orten ist der Wettspielbeginn derart festzulegen, dass der reisende Verein seinen Heimatort nicht vor 7 Uhr 30 Minuten verlassen und dort nicht nach Mitternacht eintreffen muss.
§ 16 Regeln, Schiedsrichter, Spielbericht
Alle Spiele sind nach den Egeln und Vorschriften des Österreichischen Eishockeyverbandes auszutragen.
Die Schiedsrichter für jedes einzelne Spiel werden vom Verbande bestimmt. Zur Leitung der Spiele sind nur Verbandsschiedsrichter oder Schiedsrichter zugelassen, die in der Liste der Internationalen Schiedsrichter von der Ligue Internationale de Hockey sur Glace geführt werden (Ausnahme siehe 4. Absatz dieses Paragraphen). Die vom Verbande entsendenden Schiedsrichter müssen bedingungslos anerkannt werden. Für den Schiedsrichter sind an der Kasse zwei Pflichtkarten zu hinterlegen.
Ist der entsendete Schiedsrichter nicht erschienen oder es erkrankt der amtierende plötzlich, ist das Spiel von einem anwesenden Verbandsschiedsrichter zu leiten bzw. weiter zu leiten. Sind mehrere Verbandsschiedsrichter anwesend, so ist vorerst unter ihnen ein solcher zu wählen, der keinem der beiden Vereine angehört. Ist ein solcher nicht vorhanden oder wird keine Einigung erzielt, so entscheidet unter den Anwesenden das Los. Ein Ablehnungsrecht steht den beteiligten Vereinen nicht zu. Ist der besetzte Schiedsrichter zur Zeit des festgesetzten Spielbeginns (ohne Wartezeit) noch nicht am Platze, so haben die Vereine unverzüglich den Ersatzschiedsrichter zu bestimmen, so dass dieser in der zehnten Minute der Wartezeit seine Tätigkeit aufnehmen kann. Eine Austragung eines Meisterschaftsspieles unter Leitung eines Nichtverbandsschiedsrichters ist unzulässig. Von dieser Bestimmung gibt es jedoch folgende Ausnahme: Bei Spielen, bei denen ein Verein zum Austragungsorte hinreisen musste, kann auch ein Nichtverbandsschiedsrichter nach Einigung unter den beiden beteiligten Vereinen tätig sein, wenn der vom Verbande bestimmte Schiedsrichter nicht erschienen ist und kein Verbandsschiedsrichter anwesend ist.
Jeder Verein erhält am Saisonbeginn vom OeEHV eine Anzahl Spielberichtsformulare zugewiesen.
Der das Spiel durchführende Verein hat vor Beginn des Spieles dem Schiedsrichter das von beiden Vereinen ordnungsmässig ausgefüllte Formular (samt den Spielerpässen) zu übergeben und hat nach Beendigung des Spieles vom Schiedsrichter das von diesem ergänzte und gefertigte, bzw. mit allfälligen Anmerkungen versehene Formular (sowie die Spielerpässe) wieder abzuverlangen. Dieser Spielbericht ist vom durchführenden Verein dem OeEHV bis längstens zur nächsten MOBA-Sitzung bei sonstiger Strafe einzusenden.
Folgt der Schiedsrichter dem Verein aus irgend einem Grunde den Spielbericht (Spielerpass) nicht aus, so hat sich dieser zu seiner Deckung die Übernahme des Spielberichtes (Spielerpasses ) von diesem Schiedsrichter bestätigen zu lassen. Damit ist die Verpflichtung zur termingerechten Weiterleitung des Spielberichtes (Spielerpasses) an den OeEHV auf den Schiedsrichter übergegangen.


§ 17 Beglaubigungen von Wettspielen
Die Beglaubigungen werden auf Grund der Spielberichte und eventuellen Mitteilungen vom MOBA vorgenommen. Ordnungsgemäß durchgeführte Spiele werden mit dem tatsächlich erzielten Resultat und Torergebnis beglaubigt. Nicht mit dem erzielten Resultat und Torergebnis und bei Nichtabhaltung eines Spieles durch Verschulden eines Gegners oder beider Gegner sind im Besonderen die Spiele in folgenden fällen zu beglaubigen:
a) Ein Verein tritt nicht an: Resultat 6:0 für den Gegner (siehe 3 22 letzter Absatz).
b) Beide Vereine treten nicht an: Resultat 0:6 gegen jeden Verein.
c) Der platzwählende Verein hält den Spieltermin nicht ein: Resultat 6:0 für den Gegner (Ausnahme § 11).
d) Eine Mannschaft tritt ab oder das Spiel wird aus Verschulden einer Mannschaft abgebrochen: Resultat 6:0 für den Gegner, falls dieser nicht die Beglaubigung mit dem tatsächlich erzielten Torverhältnis innerhalb von acht Tagen nach dem Spiel verlangt.
e) Beide Mannschaften treten ab oder das Spiel wird aus Verschulden beider Mannschaften abgebrochen: Resultat 0:6 gegen jeden Verein.
f) Erstrebung unerlaubter Vorteile (durch Aufstellung unberechtigter Spieler): Resultat 6:0 für den Gegner, falls dieser nicht die Beglaubigung mit dem tatsächlich erzielten Torverhältnis innerhalb acht Tagen nach dem Spiel verlangt.
g) Erstrebung unerlaubter Vorteile durch beide Vereine: Resultat 0:6 gegen jeden Verein.
h) Abbruch des Spieles ohne Verschulden eines Vereins: Entweder Neuaustragung oder Nachtragsspiel. Wurden zwei volle Spielzeiten ausgetragen, kann nur ein Nachtragsspiel angeordnet werden (Spielberechtigung im Nachtragsspiel siehe § 19. Jedenfalls muss bei einem Nachtragsspiel ein volles Spieldrittel nachgetragen werden). Wird ein Spiel wenige Minuten vor Schluss abgebrochen und kann in den fehlenden Minuten nach menschlichem Ermesse die bis dahin führende Mannschaft den Sieg nicht mehr verlieren, kann das Spiel mit dem bei Abbruch gegebenen Resultat beglaubigt werden.
i) Ein oder beide Vereine sind disqualifiziert oder suspendiert: Resultat 0:6 gegen den disqualifizierten oder suspendierten Verein, selbst für den Fall, als an dem ursprünglich angesetzten Termin nicht gespielt werden konnte (Tauwetter, Platzschwierigkeiten, Verlegung im Einvernehmen mit dem Gegner usw.).
k) Ein Verein scheidet aus der Meisterschaft aus:
1) Vor Austragung der Hälfte seiner Meisterschaftsspiele sind alle von ihm erzielten Ergebnisse zu streichen.
2) Nach Austragung von mindestens der Hälfte seiner Meisterschaftsspiele werden alle von ihm noch nicht ausgetragenen Spiele mit dem Resultat 6:0 für den Gegner beglaubigt.
Wird jedoch durch eine Strafbeglaubigung nach den obenstehenden Bestimmungen die Festsetzung des Meisters, des Aufsteigenden oder des Absteigenden beeinflusst, kann der Verband das betreffende Spiel noch einmal ansetzten, wenn es ich um das Ausscheiden eines Vereines aus der Meisterschaft nicht handelt. Tritt ein Verein zu dieser Neuansetzung eines Spieles nicht an, ist er von der Meisterschaft auszuschließen und verliert seine Klasseneinteilung.
Liegen Fälle höherer Gewalt in Fällen vor, die zu einer Strafbeglaubigung führen sollten, ist von einer Strafveglaubigung abzusehen und ein neuer Wettspieltermin anzusetzen. Ein Gleiches gilt auch für den Fall, als ein Schuldtragender nicht festgestellt werden kann.


§ 18 Nichtantreten einer Mannschaft, Wartezeit, Spielfähigkeit des Platzes
Die Wartezeit beträgt 15 Minuten. Ist eine Mannschaft fünfzehn Minuten nach dem festgesetzten Wettspieltermin nicht angetreten, gilt sie als zum Spiel nicht angetreten. Ist das Spielfeld durch eine andere Sportdisziplin in Anspruch genommen, gilt eine Mannschaft als angetreten, wenn sich ihre Spieler, deren Pässe dem Schiedsrichter bereits übergeben wurden, in Spielbekleidung beim Spielfelde aufhalten. Der Gegner darf sich nicht weigern, unmittelbar nach Freimachung des Platzes anzutreten. Eine Mannschaft hat solange in Spielbereitschaft zu verbleiben, bis der Schiedsrichter eine endgültige Entscheidung über die Spielfähigkeit des Platzes getroffen hat (siehe § 22, 2. bis 4. Absatz).
§ 19 Spielberechtigung
An Meisterschaftsspielen dürfen nur Spieler teilnehmen, die beim Verbande ordnungsgemäß gemeldet sind und ihren Wohnsitz in einem Orte Oesterreichs haben. Oesterreichische Staatsbürgerschaft ist nicht Bedingung, doch kann der Verband Ausländern die Spielberechtigung verweigern. Spieler, die das sechzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, dürfen ohne Bewilligung des Verbandes an Meisterschaftsspielen (ausgenommen Jugendkonkurrenzen) nicht teilnehmen.
Hat ein Spieler für irgend einen Verein an einem Meisterschaftspiel teilgenommen, darf er in der laufenden Meisterschaft für keinen anderen Verein tätig sein. Bei abgebrochenen oder zu wiederholenden Spielen sind im Nachtragsspiele (restliche Spielzeit oder volle Zeit) für einen Verein nur jene Spieler spielberechtigt, die bereits am Tage des nicht vollendeten oder zu wiederholenden Spieles die Spielberechtigung für diesen Verein besaßen. Bei Austragung einer restlichen Spielzeit darf nur die gleiche Spieleranzahl teilnehmen, die den Verein beim seinerzeitigen Wettspielabbruch zur Verfügung stand.
§ 20 Unberechtigte Spieler, vorzeitige Spielbeendigung
Die Aufstellung eines Spielers, der nicht unfallversichert ist oder das Fehlen von Spielerpässen hat für die betreffende Mannschaft keinen Punktverlust im Sinne des § 17, f und g, sondern lediglich eine Bestrafung zur Folge. Hingegen tritt neben der Bestrafung noch Punktverlust ein, wenn in der Mannschaft mitwirken:
a) Jugendliche (das sind Spieler, die - im Verbandsjahr 1933/34 - im Jahre 1916 oder später geborgen sind), welche keinen positiven Tauglichkeitsbefund vorgelegt haben;
b) Knaben (das sind Spieler, die - im Verbandsjahr 1933/34 - im Jahre 1920 oder später geboren sind), ohne Rücksicht darauf, ob sie einen Tauglichkeitsbefund vorgelegt haben oder nicht;
c) Jünglinge (das sind Spieler, die - im Verbandsjahr 1933/34 - im Jahre 1919 und 1918 geboren sind), ohne Rücksicht darauf, ob sie einen Tauglichkeitsbefund vorgelegt haben oder nicht;
d) Junioren (das sind Spieler, die - im Verbandsjahr 1933/34 - im Jahre 1917 und 1916 geboren sind), die einen Tauglichkeitsbefund vorgelegt haben, welcher nur auf "für Jugendwettbewerbe geeignet" lautet; Junioren sind nur dann spielberechtigt, wenn sie einen Tauglichkeitsbefund vorgelegt haben, welcher auf "für Seniorenwettbewerbe geeignet" lautet.
Tritt eine Mannschaft vor Spielschluss ab oder wird das Spiel aus Verschulden einer Mannschaft oder eines Vereines abgebrochen, sind alle Spieler bis zu ihrem Erscheinen vor dem Verbande suspendiert.
§ 21 Proteste
Das Antreten einer Mannschaft zu einem Meisterschaftspiel "unter Protest" ist unstatthaft. Erhebt ein Verein vor dem Spiel beim Schiedsrichter einen Protest, hat der Schiedsrichter nach seinen Bestimmungen zu entscheiden; kann der Schiedsrichter vor dem Anpfiff nicht über den Protest entscheiden und hält der betreffende Verein seinen Protest aufrecht, dann darf das Spiel nicht stattfinden und der protestierende Verein darf keinerlei Spiel gegen den betreffenden Gegner austragen, widrigenfalls er sich des Protestrechtes begibt.
Über den Protest wird vom Verbande entschieden. Wurde er zu Unrecht eingebracht, dann wird der Verein so behandelt, als ob er nicht angetreten wäre. Der Schiedsrichter hat den Protest noch am Platze auf seinem Spielbericht zu vermerken und diesen Vermerk vom protestierenden Verein (Mannschaftsführer oder Vereinsfunktionär) unterfertigen zu lassen.
§ 22 Rücktritt von der Meisterschaft
Tritt ein Verein von der Meisterschaft vorzeitig zurück, werden seine Spiele gemäß § 17, Punkt k, beglaubigt. Kann als Ursache des Ausscheidens nicht höhere Gewalt nachgewiesen werden, verliert ein vorzeitig ausscheidender erstklassiger Verein oder ein Verein der Klasse 2, Gruppe A seine Zugehörigkeit zu seiner Klasse, unbeschadet seiner Placierung, ein Verein der Klasse 2, Gruppe B, wird für die Dauer eines Jahres von der Teilnahme an der Meisterschaft ausgeschlossen.
Tritt ein Verein zu einem Meisterschaftsspiel nicht an und verlangt der Gegner statt Strafbeglaubigung eine Austragung des Spieles, kann der Verband den nicht angetretenen Verein verhalten, zu einem vom Verbande festgesetzten Termin das Spiel als Meisterschaftsspiel auszutragen. Bis zur Austragung dieses Spieles gilt der nicht angetretene Verein als suspendiert; wird das Spiel aus seinem Verschulden bis zum festgsetzten Termin nicht ausgetragen, gilt der Verein als von der Meisterschaft zurückgetreten. .
Für disqualifizierte oder suspendierte Vereine tritt die Vorschrift über das unbedingte Antreten nicht in Kraft. Kommt es zur Zwangfestsetzung eines Spieles, hat der nicht schuldtragende Verein Platzwahl.
Werden die Spiele eines Vereines in einer Meisterschaft wegen Nichtantretens strafbeglaubigt, so scheidet dieser Verein automatisch aus der Meisterschaft aus. In diesem Fall ist wie im 1. Absatz ausgeführt, vorzugehen.
§ 23 Reservemeisterschaften
Der Verband kann neben diesen Meisterschaftsbewerb auch einen Bewerb für die zweiten Mannschaften und eventuell auch weiteren Mannschaften der teilnehmenden Vereine austragen lasssn. Titel und Preise werden in diesem Bewerbe nicht gegeben. Diese Mannschaften werden gegebenenfalls ebenso in Klassen eingeteilt, doch ist die Klasseneinteilung der ersten Mannschaft hier nur richtungsgebend, nicht ausschließlich bestimmend.
Die Bestimmungen der Meisterschaft haben analog auch in diesem Bewerbe Geltung. Eine Beschränkung der Teilnahme der Spieler der ersten Mannschaft an den Wettkämpfen der Reservemannschaft besteht wohl nicht, aber die Spieler der ersten Mannschaft sollen in diesen Spielen tunlichst nicht aufgestellt werden.
§ 24 Schlussbestimmung
In allen in diesen Meisterschaftsausschreibungen nicht vorgesehenen Fällen steht dem Verbande des OeEHV das alleinige und unanfechtbare Recht zu, zu entscheiden und auszulegen.



Durchführungsbestimmungen der Wiener Meisterschaft 1932/33

Die Durchführungsbestimmungen der § 1 bis 6 betreffen die Wiener Meisterschaft. Die Veröffentlichung erfolgte in der Ausgabe "Der Eishockeysport" vom 18. November 1933 wie nachstehend aufgeführt:
§ 1 Klasseneinteilung
  • 1. Klasse:
EKE, MEC, ÖWSC, HCW und WEV.
  • 2. Klasse, Gruppe A:
CEV, Hakoah, St. Pölten, VfB, WAC, WBC.
  • 2. Klasse, Gruppe B:
Allround, Altmann, Reichsbund, Siemens, Stockerau und die neu beitretenden Vereine.
Der OeEHV behält sich vor, nach Nennungsschluss Änderungen in der Klasseneinteilung eintreten zu lassen, doch kommen nur Klassenerhöhungen, nicht aber Klassenherabsetzungen in Betracht.
§ 2 Nennungsschluss, Nenngeld
Nennungschluss ist am 28. November 1933, 20 Uhr. Nennungen sind schriftlich unter Beischluss des Nenngeldes an den OeEHV zur richten. Das Nenngeld beträgt für die 1. Klasse S 20,--, für die 2. Klasse A und 2. Klasse B S 10,--.


§ 3 Reservemeisterschaften
Der OeEHV plant die Durchführung von Reservemeisterschaften und fordert die Vereine auf, die auch an diesem Bewerbe eine Mannschaft teilnehmen lassen wollen, gleichzeitig mit der Nennung für die I. Mannschaft die Nennung für die Reservemannschaft abzugeben. Nach Maßgabe der eingelaufenen Nennungen wird der OeEHV die Auslosung und Einteilung der Reservemeisterschaft, bei der die Bestimmungen der Wiener Meisterschaft sinngemäß Anwendung finden, veröffentlichen. Nennungsschluss für die Reservemeisterschaft ist ebenfalls am 28. November 1933, 20 Uhr. Das Nenngeld betragt S 1,--.
§ 4 Terminfestsetzung
Der Sieger der Wiener Meisterschaft muss bis längstens 20. Jänner 1934 ermittelt sein. Vom Wettspielreferenten werden Rundentermine bestimmt, innerhalb welcher die Spiele der betreffenden Runde zur Austragung gebracht werden müssen. Fällt ein Spiel wegen Witterungsschwierigkeiten aus, ist es unbedingt innerhalb der Nächsten Runde (unbeachtet des Spieles dieser Runde) nachzutragen. Der Wettspielreferent ist berechtigt, bei gegebener Notwendigkeit Spiele zu einem bestimmten Zeitpunkt anzusetzen.
§ 5 Spiele gegen Niederösterreichische Vereine
Die Spiele der Wiener Vereine gegen den St. Pöltener EV und den Stockerauer EV sind ohne Rücksicht auf die Platzwahl auf den Plätzen der beiden Vereine auszutragen. Sollte eines dieser Spiele abgesagt werden müssen, ist diese Absage bis längstens 4 Stunden vor dem angesetzten Wettspielbeginn telefonisch an Vizepräsident Schaffer (Tel.U19-9-92) zu richten bzw. bei der vorbezeichneten Telefonstelle eine entsprechende Nachricht zu hinterlassen. Der Wiener Gegner und der nominierte Schiedsrichter sind verpflichtet, sich vor der Abfahrt, frühestens vier Stunden vor dem angesetzten Spielbeginn, bei der vorbezeichneten Telefonstelle zu erkundigen, ob das Spiel etwa abgesagt wurde. Die Nichteinhaltung dieser Bestimmung hat zur Folge, das der schuldtragende Verein zum Ersatz der tatsächlichen unnütz verausgabten Kosten (Fahrtauslagen für den reisenden Verein und den Schiedsrichter bzw. Platz- und Reklamespesen usw.) herangezogen wird.


§ 6 Fahrtvergütung
Für Spiele unter Vereinen, die am gleichen Ort ihren Sitz haben, entfällt eine Fahrtvergütung. Für Spiele der Wiener Vereine gegen die Vereine St. Pöltener EV und Stockerauer EV gelten hinsichtlich der Fahrtvergütung folgende Bestimmungen: Hat der niederösterreichische Verein Platzwahl, dann hat der reisende Wiener Verein die Fahrtkosten zur tragen. Hat der Wiener Verein Platzwahl, dann hat der niederösterreichische Verein die Fahrtkosten (3. Klasse Personenzug hin und zurück unter Benutzung der günstigsten, erreichbaren Ermässigung) für die tatsächlich reisende Spielerzahl und den Reiseführer, hächstens 11 Personen, zu vergüten.
Bei Spielen der niederösterreichischen Vereine untereinander hat der platzwahlausübende Verein seinem Gegner die Fahrtkosten im vorbezeichnetem Ausmaße zu vergüten.
Ist zu einem eines niederösterreichischen Vereines der Gegner am Austragungsort eingetroffen und das Spiel kann ohne Verschulden eines der beiden Vereine nicht ausgetragen werden, wobei die Bestimmungen des obenangeführten § 5 eingehalten wurden, sind die Fahrtkosten für das neuerlich angesetzte Spiel von beiden Vereinen je zur Hälfte zu tragen.


Terminauslosung

Die Auslosung der Spiele der 1. Klasse der Wiener Meisterschaft wird in der Ausgabe der Zeitschrift "Der Eishockeysport" vom 2. Dezember 1933 veröffentlicht. Die Auslosung der Gruppen A und B der Klasse 2 und der Reservemeisterschaft erfolgt am 9. Dezember 1933.
Am 16. Dezember erfolgt eine Berichtigung zur 1. Klasse.

Klasse 2 Gruppe B neuer Spielablauf

Auf ersuchen der Mannschaften in der Gruppe B der 2. Klassen werden Hin- und Rückspiele stattfinden.
1. Runde, Endtermin 31.12.1933: Rbd St. Pölten - Alt-Turm, Rbd Mauer - Rbd Wien,
2. Runde, Endtermin 06.01.1934: Alt-Turm - Rbd Mauer, Rbd Wien - Rbd St. Pölten
3. Runde, Endtermin 12.01.1934: Rbd St. Pölten - Rbd Mauer, Alt-Turm - Rbd Wien,
4. Runde, Endtermin 17.01.1934: Alt-Turm - Rbd St. Pölten, Rbd Wien - Rbd Mauer,
5. Runde, Endtermin 22.01.1934: Rbd Mauer - Alt-Turm, Rbd St. Pölten - Rbd Wien,
6. Runde, Endtermin 28.01.1934: Rbd Mauer - St. Pölten, Rbd Wien - Alt-Turm,


Besondere Bestimmungen Wiener Meisterschaft - Reserven

Um die Vereine nicht zu sehr zu beengen, wurde von der Erlassung besonderer Bestimmungen Abstand genommen.
Es muss lediglich jeder zu diesem Bewerb genannt habende Verein mindestens 15 gemeldete Spieler aufweisen können, bei der Teilnahme von zwei Reservemannschaften eines Vereines erhöht sich diese Zahl auf vierundzwanzig.
Es wird den Vereinen aber dringend ans Herz gelegt, stets im Auge zu behalten, dass der Zweck dieses Bewerbes darin besteht, dem Nachwuchs, der späterhin die erste Mannschaft bilden soll, eine regelmäßige Spielgelegenheit zu geben. Es wird sich also empfehlen, nach Tunlichkeit die Bestimmungen, welche für die Teilnahme der Reservemannschaften an der Provinz-Meisterschaft 2. Klasse gelten (Zeitung Nr. 4, Seite 47), zu beachten. Es sollen also, wenn irgend möglich, der Tormann, die beiden Verteidiger und der erste Sturm der ersten Kampfmannschaft in der Reservemannschaft nicht in Verwendung gezogen werden. Bei der Teilnahme von zwei Mannschaften eines Vereines soll die mit a bezeichnete Mannschaft tatsächlich die spielstärkere sein. Es sollen zur Erlangung einer guten Position nicht eventuell Verstärkungen der Reservemannschaft oder - bei zwei teilnehmenden Mannschaften eines Vereines - der als spielschwächer b gemeldeten Mannschaft stattfinden.
Sollten sich im Verlauf dieses Bewerbes derartige Misstände ergeben, so behält sich der Vorstand des OeEHV vor, noch besondere Bestimmungen - auch wenn der Bewerb schon im Lauf ist - zu erlassen.[2]




Einzelnachweise

  1. Der Eishockeysport 18. November 1933
  2. Der Eishockeysport 9. Dezember 1933

Quellenangabe

Zeitschrift des österreichischen Eishockeyverbandes "Der Eishockeysport", Jahrgang 1934/35